(1) Nach Artikel 45 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„11. Die Voraussetzung laut Absatz 1 Buchstabe e) findet für jene Bürger, welche eine Wohnung anmieten, die mit der Sozialbindung belastet ist oder auf gefördertem Baugrund realisiert wurde oder im Sinne der Artikel 71 und 71/bis konventioniert wurde, keine Anwendung.“
(2) Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:
„a) die Zwangsräumung, sofern sie nicht wegen Nichterfüllung der Vertragsverpflichtungen oder wegen Sittenwidrigkeit angeordnet worden ist, soweit sie sich auf einen abgelaufenen Mietvertrag mit einer Dauer von nicht weniger als drei Jahren bezieht und der Antragsteller mittels meldeamtlicher Bescheinigung vorweisen kann, dass er für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren den Wohnsitz in der betreffenden Wohnung hatte,“.
(3) In Artikel 63 Absatz 5 erster Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „Absatz 1 Buchstabe c)“ durch die Wörter „Absatz 1 Buchstaben c) und e)“ ersetzt.
(4) Nach Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„h) die Wohnungen des Dienstes Begleitetes und betreutes Wohnen für Senioren laut Artikel 11/quater Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung.“