(1) Dieses Gesetz regelt die Förderung der öffentlichen und privaten Museen sowie der öffentlichen und privaten Sammlungen in Südtirol.
(2) Museen und Sammlungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemeinnützige, der Öffentlichkeit zugängliche permanente Einrichtungen im Dienste der Gesellschaft und ihrer Entwicklung in Südtirol. Zu Forschungs-, Bildungs- und Unterhaltungszwecken sorgen diese Einrichtungen dafür, materielle und immaterielle Zeugnisse von Menschen und ihrer Umwelt, die für die Landesgeschichte und die gesellschaftliche Entwicklung des Landes Südtirol relevant sind, anzuschaffen, fachgerecht zu bewahren, zu erforschen, auszustellen und zeitgemäß zu vermitteln. Die Einrichtungen haben keine Gewinnabsicht und richten sich nach den Ethischen Richtlinien des Internationalen Museumsrates (ICOM).