(1) Ab dem Kindergartenjahr 2017/2018 ist für das Berufsbild „Kindergärtnerin/Kindergärtner“ folgende Zugangsvoraussetzung vorgesehen:
(2) Für die Integrationskindergärtnerin/den Integrationskindergärtner ist, zusätzlich zum Ausbildungsnachweis als Kindergärtnerin/Kindergärtner, folgende Zugangsvoraussetzung vorgesehen:
(3) Der Zugang zum Berufsbild „Kindergärtnerin/Kindergärtner“ ist, in Abweichung zu den in diesem Artikel genannten Zugangsvoraussetzungen und unter Berücksichtigung der historischen Entwicklungen der Zugangsvoraussetzungen für dieses Berufsbild, auch für jenes Personal möglich, das im Rahmen der angegebenen zeitlichen Beschränkungen die Zugangsvoraussetzungen laut Anlage 1 erfüllt.