(1) Am Ende von Artikel 1/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Im Rahmen der internen Evaluation werden bei der Qualitätsprüfung die Stellungnahmen und Vorschläge der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und, wo vorgesehen, jene der Schülerinnen und Schüler eingeholt.“
(2) Nach Artikel 1/quinquies des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, werden folgende Artikel 1/sexies 1/septies und 1/octies eingefügt:
„Art. 1/sexies (Persönliches Bildungsprofil der Schüler und Schülerinnen)
1. Für jeden Schüler und jede Schülerin wird ein persönliches digitales Bildungsprofil angelegt, das die grundlegenden Daten des Bildungswegs und der erworbenen Kompetenzen enthält.
2. Dieses persönliche Bildungsprofil wird im Rahmen der Abschlussprüfung der Oberstufe gemäß den geltenden Bestimmungen berücksichtigt.
3. Die Landesregierung legt Inhalte, Kriterien und Modalitäten für die Schaffung einer einheitlichen Struktur des persönlichen Bildungsprofils der Schüler und Schülerinnen fest, wobei sie Mindeststandards für die Vergleichbarkeit der zur Verfügung gestellten Daten unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen und der staatlichen Vorgaben gewährleistet. Außerdem regelt sie die Veröffentlichung des persönlichen Bildungsprofils.
Art. 1/septies (Kompetenzorientierte Bewertung)
1. Schulen können ein eigenes kompetenzorientiertes Bewertungskonzept entwickeln, das bis zum Ende des zweiten Bienniums der Oberstufe angewandt werden kann. Die Landesregierung legt dafür entsprechende Kriterien und Modalitäten fest.
2. Weiters können auf der Grundlage einer didaktischen Ausrichtung, die auch ein Bewertungskonzept laut Absatz 1 beinhaltet, Klassen oder Gruppen gebildet werden, die vom Jahrgangsprinzip abweichen und altersgemischt geführt werden.
3. Auf der Grundlage des Bewertungskonzeptes laut Absatz 1 kann die Schule die Bewertung in Ziffernnoten ersetzen und die Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung der Schülerinnen und Schüler in die nächste Klasse ausschließlich am Ende des Trienniums oder der Biennien, die von den Rahmenrichtlinien des Landes vorgesehen sind, vornehmen.
4. Bei einem Schulwechsel legt der Klassenrat der Herkunftsschule fest, welcher Klassenstufe die Schülerin oder der Schüler zugeordnet wird. Die Bestimmungen für die Abschlussprüfung der Unter- und der Oberstufe sind zu beachten.
Art. 1/octies (Finanzierung von Bildungstätigkeiten)
1. Die Bildungsressorts können, auch in Ergänzung zu den Tätigkeiten der Schulen, Bildungstätigkeiten und Veranstaltungen zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, einschließlich jener der Abendschulen, sowie der Vertreter und Vertreterinnen in den schulischen Mitbestimmungsgremien ergreifen und die entsprechenden Ausgaben tätigen. Dabei kann es sich insbesondere um Tätigkeiten in den Bereichen Förderung von Begabungen, Schulsport, Abendschule, Schülerwettbewerbe, Verkehrserziehung, Gesundheitserziehung, Bürgerkunde und politische Bildung und um gezielte Förderungen für den Unterricht handeln. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten kann auch Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung, Reisespesen, Prämien an Schülerinnen und Schüler sowie Ausgaben für die entsprechenden Feierlichkeiten umfassen.
2. Die Bildungsressorts können Ausgaben in den Bereichen Professionalisierung des Personals der Kindergärten und Schulen, Schul- und Unterrichtsentwicklung, einschließlich der Unterrichtsmaterialen und Medien, pädagogisch-didaktische Forschung und Beratung sowie Austausch mit in- und ausländischen Institutionen im Bildungsbereich tätigen.
3. Die Bildungsressorts können Ausgaben in Zusammenhang mit Abschlüssen von Lehrgängen, die von den Bildungsressorts durchgeführt werden, tätigen.“