(1) Der Landesmobilitätsplan stellt das integrierte Planungs- und Programmierungssystem der Infrastrukturnetze und der Personenverkehrsdienste dar und definiert die Einzugsgebiete und den Finanzbedarf im Einklang mit den sozioökonomischen Strategien und im Sinne der ökologischen Nachhaltigkeit.
(2) Das Eisenbahnverkehrssystem, wonach sich die gebietsbezogene Mobilitätsnachfrage richtet, bildet das Rückgrat des Verkehrsverbundsystems.
(3) Der Landesmobilitätsplan beinhaltet die strategischen Ziele und Qualitätskriterien für die Dienstleistungen im Bereich Mobilität und öffentlicher Verkehr, wobei insbesondere die Strategien zur Verringerung des privaten Verkehrs, zur Optimierung der Nachhaltigkeit der Mobilität und zur Integration der verschiedenen Verkehrsmittel ermittelt werden.
(4) Innerhalb von 90 Tagen ab der Veröffentlichung des Landesmobilitätsplanes können die Gemeinden und Interessierte Einwände und Vorschläge vorbringen. Die Landesregierung bewertet die eingegangenen Einwände und Vorschläge und genehmigt innerhalb von 60 Tagen den endgültigen Plan. Sollte die Landesregierung die eingegangenen Einwände und Vorschläge nicht übernehmen, begründet sie schriftlich ihre Entscheidung und teilt sie den Vorschlagenden mit.
(5) Mindestens alle fünf Jahre wird eine Untersuchung zu Herkunft und Ziel der Mobilitätsströme, unterteilt nach Beförderungsmodalitäten, durchgeführt.
(6) Nach Ablauf von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Landesmobilitätsplanes ist der Mobilitätsplan an neue Erfordernisse anzupassen, wobei für die Änderungen und Anpassungen die Vorgangsweise gemäß Absatz 4 anzuwenden ist.