(1) Das Land Südtirol fördert den Zusammenschluss zu einem einheitlichen Tarifsystem der Linienverkehrsdienste mit Bus, Trambahn, Seilbahn und sonstiger Dienste auf fest installierten Anlagen, sowie der regionalen Eisenbahndienste auf den Strecken im Tarifbereich des Landes Südtirol.
(2) Über das integrierte Tarifsystem hinaus können, auch auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen, besondere Tarife und Nutzungsbedingungen genehmigt werden.