(1) Für die Integration und den Anschluss zwischen den verschiedenen Verkehrsmitteln werden die Areale und Infrastrukturen bestimmt, die für die Fahrgastdienste und für den Aufenthalt und Verkehr öffentlicher und privater Fahrzeuge zur Personenbeförderung von Bedeutung sind.
(2) Das Land Südtirol kann diese Areale innerhalb der im Gemeindebauleitplan vorgesehenen Zonen für übergemeindliche öffentliche Einrichtungen bestimmen. Bei Fehlen oder Untauglichkeit der Zonen kann das Land bei der zuständigen Gemeinde die Nutzung im Rahmen einer Vereinbarung von bereits bestehenden oder mit entsprechender Änderung des Gemeindebauleitplanes einzurichtenden Zonen für übergemeindliche öffentliche Einrichtungen beantragen. Bei fehlender Einigung mit der zuständigen Gemeinde kann das Land Südtirol aus eigener Initiative die eventuelle Änderung des Gemeindebauleitplanes im Sinne des geltenden Landesraumordnungsgesetzes vornehmen.
(3) Das Land Südtirol kann bei den betroffenen öffentlichen oder privaten Rechtssubjekten die Nutzung im Rahmen einer Vereinbarung einer Infrastruktur beantragen, die für die Durchführung der Dienste für den öffentlichen Verkehr geeignet ist. Bei fehlender Einigung zwischen den Parteien kann das Land Südtirol ein Enteignungsverfahren laut Landesgesetz über die Enteignungen einleiten.
(4) Remisen zur Unterbringung und Instandhaltung der Fahrzeuge und des Rollmaterials oder sonstige für Personenverkehrsdienste von Landesinteresse bedeutende Infrastrukturen, bei denen es sich nicht um solche laut Absatz 1 handelt, können in den Gewerbegebieten errichtet werden, die im jeweiligen Gemeindebauleitplan ausgewiesen sind.
(5) Mit der Führung der Busbahnhöfe und anderer Dienstleistungsinfrastrukturen für die Fahrgäste des öffentlichen Verkehrs, die von Landesinteresse sind, können Unternehmen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmte Dienste erbringen, Gemeinden, deren Sonderbetriebe und Gesellschaften und Landesgesellschaften betraut werden.