(1) Die Eisenbahnbahninfrastruktur in der Zuständigkeit des Landes Südtirol besteht aus der Gesamtheit der für die Durchführung des Eisenbahnverkehrs bestimmten Infrastrukturen, Liegenschaften, Anlagen und Technologien.
(2) Das Land Südtirol gewährleistet den integrierten, effektiven und koordinierten Betrieb der Bahninfrastrukturen im Landesgebiet und kann zu diesem Zweck Vereinbarungen mit dem Staat, dem Betreiber der staatlichen Eisenbahninfrastruktur oder anderen Betreibern und den öffentlichen Verwaltungen angrenzender Regionen und Gebiete treffen.
(3) Die Führung der Eisenbahninfrastrukturen in der Zuständigkeit des Landes Südtirol ist für eine Dauer von höchstens 30 Jahren der STA anvertraut.
(4) Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur:
(5) Das zuständige Landesamt stellt die Genehmigung für die Inbetriebnahme des homologierten Rollmaterials nach Einholen einer Unbedenklichkeitserklärung des Betreibers der Bahninfrastruktur aus.
(6) Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur wird getrennt vom Betrieb der Verkehrsdienste durch die Eisenbahnunternehmen geführt.