(1) Das Land fördert Dienste und Leistungen im Bereich Wohnen, welche den individuellen Bedürfnissen an Unterstützung, Pflege und Betreuung sowie den Ressourcen der Personen selbst und ihrer Familien, jenen des umgebenden Sozialraums und der territorialen Dienste Rechnung tragen.
(2) Die Sozialdienste gewährleisten folgende Dienste und Leistungen:
(3) Für Menschen mit Behinderungen mit einem hohen Bedarf an Gesundheitsleistungen werden eigene soziosanitäre Wohneinrichtungen angeboten.
(4) Das Land fördert die Entwicklung innovativer Wohnformen im öffentlichen und privaten Sektor.