(1) Menschen mit Behinderungen wird auf der Grundlage der geltenden Landesbestimmungen Zugang zu den Programmen des sozialen Wohnbaus gewährleistet.
(2) Der Wohnungsbau berücksichtigt die Wohnbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen.
(3) Um das eigenständige Wohnen von Menschen mit Behinderungen zu erleichtern, arbeiten die Dienste des Wohnungsbaus und des sozialen Wohnbaus mit den zuständigen Sozialdiensten, den privaten, nicht gewinnorientierten Organisationen und der Landesabteilung Soziales zusammen, von der Planung der Sozialwohnungen über die Ausarbeitung der diesbezüglichen Zuweisungskriterien bis hin zur Organisation der Begleitung von Menschen mit Behinderungen auf ihrem Weg in die Eigenständigkeit und die Erhaltung derselben.