(1) Das in einen Gemeinderat gewählte Personal hat Anrecht auf die Freistellung vom Dienst, um an den Ratssitzungen teilzunehmen, einschließlich der notwendigen Zeit, um den Sitzungsort zu erreichen. Die Vorsitzenden der Gemeinderatsfraktionen in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern haben Anrecht auf die Freistellung vom Dienst für maximal 24 Arbeitsstunden im Monat und die Gemeinderäte aller Gemeinden für maximal zwei Stunden für jede Gemeinderatssitzung.