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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. November 2013, Nr. 361)
Verordnung zu den Kommunikationsinfrastrukturen mit Sendeanlagen

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 19. November 2013, Nr. 47.

Art. 11 (Vereinfachtes Ermächtigungsverfahren)

(1) Für Eingriffe, Installationen und Umbauten laut Absatz 2 muss eine Meldung des Tätigkeitsbeginns gemacht werden, die mit zertifizierter elektronischer Post (PEC) bei der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde und zur Kenntnis bei der Koordinierungsstelle laut Artikel 9 unter Verwendung der Vorlage laut Anlage B einzureichen ist.

(2) Dieses vereinfachte Verfahren gilt für:

  1. die Installation von Richtfunkstrecken auf bestehenden Trägerstrukturen an ordnungsgemäß genehmigten Standorten, wenn das Antennenausmaß 2 Meter und die Leistung am Antennenanschluss 2 Watt nicht überschreitet,
  2. den sendetechnischen Umbau von bestehenden genehmigten Anlagen und die Installation von radioelektrischen Anlagen auf bestehenden genehmigten Infrastrukturen, welche auf bestehenden Gebäuden die Errichtung von Antennenträgern mit einer Höhe von nicht mehr als 3 Metern und einer horizontalen Gesamtausdehnung von nicht mehr als 1,5 Metern mit sich bringt, oder Erhöhungen bestehender genehmigter Infrastrukturen wie Masten und Gittermasten um nicht mehr als 3 Meter und mit einer horizontalen Gesamtausdehnung von nicht mehr als 2 Metern oder die Errichtung von Apparateräumen, die technische Volumina sind, bis zu einer Höhe von 2 Metern und einem Volumen von 2 Kubikmetern auf bestehenden Gebäuden und bis zu einer Höhe von 3 Metern und einem Volumen von 5 Kubikmetern direkt auf der Erde; für genannte Eingriffe, die am selben geografischen Standort durchgeführt werden, ist das vereinfachte Verfahren bis zum Erreichen der hier vorgesehenen Ausmaße zulässig,
  3. den Umbau von bestehenden genehmigten Anlagen, sofern die bestehenden Umrisse und Bauwerke beibehalten und die elektromagnetischen Feldwerte nicht erhöht werden,
  4. Tunnelabdeckungen bei:
    1. Antennenanlagen mit einer Anschlussleistung bis zu 5 Watt und Leistungsabstrahlung ausschließlich innerhalb des Tunnels,
    2. Schlitzkabelsystemen mit einer Leistung bis zu 5 Watt am Kabeleingang.

(3) Für die Maßnahmen und Anlagen laut Absatz 2 Buchstaben b) und d) Ziffer 1) ist die Strahlenschutzbewertung der Landesagentur für Umwelt nur vorgesehen, wenn die Leistung am Antennenanschluss mehr als 2 Watt beträgt.

(4) Die Maßnahmen laut Absatz 2 gelten als geringfügige Eingriffe, welche mit den urbanistischen Vorschriften vereinbar sind.

(5) Wird bei einer Gemeinde eine Meldung des Tätigkeitsbeginns eingereicht, teilt das Amt, das zur Entgegennahme befugt ist, der betroffenen Person und der Koordinierungsstelle unverzüglich den Namen des oder der Verfahrensverantwortlichen mit.

(6) Der oder die Verfahrensverantwortliche der Gemeinde und die Koordinierungsstelle überprüfen nach Erhalt der Meldung des Tätigkeitsbeginns, ob die gemeldete Maßnahme dem ordentlichen Ermächtigungsverfahren laut Artikel 10 unterliegt, und informieren sich gegenseitig. Unterliegt die gemeldete Maßnahme dem ordentlichen Ermächtigungsverfahren, wird die Meldung des Tätigkeitsbeginns in jeder Hinsicht als Ermächtigungsantrag im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 angesehen. Der oder die Verfahrensverantwortliche der Gemeinde benachrichtigt davon den interessierten Betreiber innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Meldung. Diese Benachrichtigung hat keine Wirkung auf die Fristen für den Abschluss des ordentlichen Verfahrens. Die Bestimmung laut Artikel 10 Absatz 4 bleibt aufrecht.

(7) Die Meldung des Tätigkeitsbeginns ist wirkungslos, falls dem interessierten Betreiber innerhalb von 60 Tagen ab Einreichung der Meldung oder ab Vorlage der zusätzlichen Daten und Unterlagen, die in Anwendung Absatz 6 angefordert wurden, ein Verbot des Tätigkeitsbeginns zugestellt wird, welches vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen auf dem Gebiet der Sicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene oder der Gesundheit erlassen worden ist, oder falls ihm ein negatives Gutachten der Landesagentur für Umwelt zugestellt wird. Läuft diese Frist ab, ohne dass sich die zuständigen Verwaltungen äußern, können die Eingriffe, Installationen und Umbauten durchgeführt und die Systeme aktiviert werden.

(8) Die Meldung des Tätigkeitsbeginns verfällt, wenn die Anlage nicht innerhalb eines Jahres ab dem Datum, an dem die Frist von 60 Tagen laut Absatz 7 verstrichen ist, errichtet wird. Die Meldung des Tätigkeitsbeginns verfällt außerdem für die Systeme oder die einzelnen Sendeleistungen, welche nicht innerhalb eines Jahres ab dem Datum, an dem die Frist von 60 Tagen laut Absatz 7 verstrichen ist, aktiviert werden.

(9) Bei Auflassung der Anlage ist die Meldung des Tätigkeitsbeginns wirkungslos und die Anlage muss innerhalb von sechs Monaten nach Auflassung oder innerhalb der anderen von der Gemeinde festgesetzten Frist abgebaut werden.

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