(1) Der Antrag um die Ermächtigung laut Artikel 7/bis Absatz 1 des Gesetzes muss mit zertifizierter elektronischer Post (PEC) bei der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde und zur Kenntnis bei der Koordinierungsstelle laut Artikel 9 dieser Verordnung unter Verwendung der Vorlage laut Anlage A dieser Verordnung eingereicht werden.
(2) Wird bei einer Gemeinde ein Antrag eingereicht, teilt das Amt, das zur Entgegennahme befugt ist, dem Antragsteller und der Koordinierungsstelle unverzüglich den Namen des oder der Verfahrensverantwortlichen mit.
(3) Die Ermächtigung oder der Ablehnungsbescheid laut Artikel 7/bis des Gesetzes wird nach Einholen des Gutachtens der Gemeindebaukommission und des Gutachtens der Landesagentur für Umwelt vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde gemäß Artikel 7/bis Absatz 2 des Gesetzes und den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellt und auf jeden Fall der Koordinierungsstelle übermittelt. Im Rahmen des Verfahrens muss die Gemeinde auch die urbanistische Konformität des Projektes überprüfen.
(4) Der oder die Verfahrensverantwortliche der Gemeinde kann nach Rücksprache mit der Koordinierungsstelle innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags ein einziges Mal Erklärungen und die Ergänzung der eingereichten Dokumentation anfordern. Diese Anforderung muss auch die Aufforderung zur Ergänzung und die Minimierungsvorgaben der Koordinierungsstelle beinhalten, die dem oder der Verfahrensverantwortlichen der Gemeinde mindestens drei Arbeitstage vor dem 30sten Tag mitgeteilt werden. Die angeforderten Daten und Unterlagen müssen innerhalb von 120 Tagen ab der Anforderung eingereicht werden, ansonsten wird der Antrag archiviert.
(5) Die Ermächtigung verfällt, wenn die Anlage nicht innerhalb von einem Jahr nach Erhalt der Ermächtigung oder nach Ablauf der Frist, nach der die stillschweigende Zustimmung gilt, errichtet wird. Die Ermächtigung verfällt außerdem für die Systeme oder die einzelnen Sendeleistungen, welche nicht innerhalb von einem Jahr nach Erhalt der Ermächtigung oder nach Ablauf der Frist, nach der die stillschweigende Zustimmung gilt, aktiviert werden. Die errichtete Anlage muss, auch wenn sie nur teilweise errichtet wurde, abgebrochen werden, wenn innerhalb der genannten Frist kein System aktiviert wird.
(6) Auf begründete Anfrage kann der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin nach Anhören der KIS-Konferenz einen Aufschub der Frist laut Absatz 5 bis zu einem Jahr gewähren. Die Anfrage um Aufschub wird bei der Gemeinde und zur Kenntnis bei der Koordinierungsstelle mindestens 40 Tage vor Verfall der Ermächtigung eingereicht. Die Entscheidung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin wird den Interessierten innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Anfrage mitgeteilt.
(7) Bei Auflassung der Anlage ist die Ermächtigung automatisch widerrufen und die Anlage muss innerhalb von sechs Monaten nach Auflassung oder innerhalb der anderen von der Gemeinde festgesetzten Frist abgebaut werden.