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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 221)
Verordnung über die Aufnahme in den Landesdienst

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. September 2013, Nr. 37.

Art. 45 (Abstellung von Landespersonal für den freiwilligen Sozialdienst und für die Ausübung von Tätigkeiten im Bereich Entwicklungszusammenarbeit)

(1) Die Landesverwaltung ist befugt, für begrenzte Zeit eigenes Personal zu Trägern des freiwilligen Sozialdienstes sowie zu Körperschaften und Einrichtungen der Entwicklungszusammenarbeit abzustellen, damit es Tätigkeiten gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes ausübt. Die Rückerstattung der entsprechenden Ausgaben ist in der Regel nicht vorgesehen. Die Stellen des abgestellten Personals dürfen weder als frei betrachtet noch durch einen Ersatz besetzt werden.

(2) Die Beteiligung des Personals ist freiwillig: es kann diese Form von Abstellung im Zweijahreszeitraum vor der von den Bestimmungen im Bereich Vorsorge vorgesehenen Versetzung in den Ruhestand aus Altersgründen beantragen, und zwar ohne die Möglichkeit einer Verlängerung im Dienst. Die Ermächtigung des Personals liegt im Ermessen der Verwaltung und kann mit Begründung verweigert werden. Die Dauer der Abstellung für die soziale Tätigkeit ist in der Vereinbarung geregelt, die mit der Einrichtung bzw. dem Träger des freiwilligen Sozialdienstes abzuschließen ist, und kann auch auf begründeten Antrag der betroffenen Bediensteten, Einrichtungen oder Träger widerrufen werden.

(3) Für den Zeitraum der Abstellung, in dem das Personal vom ordentlichen Landesdienst befreit ist, steht die bis dahin bestehende Besoldung zu, ausschließlich der Zulagen sowie der Einstufung in höhere Funktionsebenen, die mit der Wahrnehmung von nicht mehr ausgeübten Funktionen zusammenhängen. Für Tätigkeiten im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit können für das abgestellte Personal Rückerstattungen von spezifischen belegten Ausgaben vorgesehen werden. Die entsprechenden Aufwendungen gehen zu Lasten der Kapitel betreffend den freiwilligen Sozialdienst und die Ausübung von Tätigkeiten im Bereich Entwicklungszusammenarbeit.

(4) Die Modalitäten sind von der Landesregierung unter Beachtung der obgenannten Grundsätze festgelegt.

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