(1) Wird Landespersonal, auch saisonal beschäftigtes, innerhalb von zwei Jahren ab Dienstbeendigung in ein Berufsbild derselben oder einer niedrigeren Funktionsebene wieder eingestellt, so läuft die berufliche Entwicklung, außer in den Fällen laut Artikel 38, weiter. Dies gilt nicht für Personal, das freiwillig aus dem Dienst austritt oder dessen Arbeitsvertrag aus disziplinären Gründen aufgelöst wird.