(1) Die Aufnahme von Lehr- und gleichgestelltem Personal erfolgt durch Wettbewerbsverfahren auf der Grundlage von öffentlichen Rangordnungen nach Bewertungsunterlagen, die gemäß den von der Landesregierung festgelegten Kriterien erstellt werden. Die entsprechenden Regelungen werden der Öffentlichkeit in geeigneter Form bekannt bzw. zugänglich gemacht. Die Bewerberinnen und Bewerber werden gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Ausschreibungen zu den Wettbewerbsprüfungen eingeladen. 52)
(1/bis) Das Lehr- und gleichgestellte Personal umfasst:
(2) Die Landesregierung kann weitere unter die Kategorie des Lehr- und gleichgestellten Personals fallende Berufsbilder festlegen.
(3) Die Lehrbefähigung, die als Spezialisierung im pädagogisch-didaktischen Bereich zu verstehen ist, wird von der Landesregierung geregelt und kann auch im Rahmen eines Wettbewerbs für die Aufnahme in den Dienst erworben werden.