(1) In der Landesverwaltung können Oberschüler und Oberschülerinnen, Studierende, Jungakademiker und Jungakademikerinnen für höchstens drei Monate für ein Sommerpraktikum zur Vervollständigung der schulischen und universitären Ausbildung eingesetzt werden. Die Landesregierung legt das Kontingent der entsprechenden Stellen, die Bedingungen, die Zulassungskriterien und die Entschädigung so fest, dass die finanzielle Deckung der entsprechenden Ausgabe im Haushaltsvoranschlag gegeben ist. 50)
(2) Die Führungskraft der jeweiligen Dienststelle oder Körperschaft des Landes kann außerdem, nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung, Interessierte für eine unentgeltliche freiwillige Tätigkeit einsetzen.
(3) Das Praktikum und die ehrenamtliche Tätigkeit haben nicht die Auswirkungen eines Arbeitsverhältnisses.