1. Die Agentur übt sämtliche Funktionen und Aufgaben aus, die ihr von den einschlägigen Vorschriften und insbesondere vom Artikel 62-ter des Wohnbauförderungsgesetzes Nr. 13/98 übertragen wurden.
2. Die Agentur – Kurzbezeichnung „AWA“ (Agentur für Wohnbauaufsicht) – hat die Funktion einer einheitlichen Aufsichtsstelle im Bereich des geförderten Wohnbaus. Sie hat die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen die Sozialbindungen festzustellen und die von den einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Im Besonderen verfügt sie den Widerruf und die Reduzierung der Förderung, die Rückerstattungsforderung von gewährten Beiträgen, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, und verhängt die vorgesehenen Geld- und Verwaltungsstrafen. Des Weiteren erteilt sie auch die nachträglichen Ermächtigungen. Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit sowie zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten in der Kontrolltätigkeit werden der Rahmen und die Modalitäten derselben in einer Vereinbarung zwischen der Agentur und der Landesabteilung Wohnbau festgelegt.
3. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 62-ter Absatz 5 des Landeswohnbauförderungsgesetzes übt die Agentur auch die dort vorgesehenen Funktionen, Aufgaben und Dienstleistungen aus. Insbesondere stellt sie Zuwiderhandlungen gegen die Bindung des konventionierten Wohnbaus fest, nimmt die notwendigen Vorhaltungen vor und verhängt die von den einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Geldstrafen.
4. Der Rahmen, der Gegenstand und die Modalitäten der Tätigkeiten gemäß vorhergehendem Absatz 3, welche die Agentur für die Gemeinden durchführt, sowie die Spesenrückvergütungen zu Lasten der Gemeinden, welche die oben genannten Dienste in Anspruch nehmen, werden über Vereinbarungen geregelt, welche die Agentur mit den Gemeinden abschließt. Die Landesregierung genehmigt die diesbezügliche Mustervereinbarung und legt die Kriterien für die Spesenrückvergütungen zu Lasten der Gemeinden fest.