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f) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. März 2013, Nr. 81)
Änderung der Durchführungsverordnung zur Handwerksordnung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 2. April 2013, Nr. 12

Art. 1 (Änderungen des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, „Durchführungsverordnung zur Handwerksordnung“)

(1) Im italienischen Wortlaut von Artikel 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, samt Titel, werden die Wörter “operai specializzati o operaie specializzate“ durch die Wörter “operai qualificati o operaie qualificate” ersetzt, und die Wörter “operaio specializzato o operaia specializzata“ durch die Wörter “operaio qualificato o operaia qualificata”.

(2) Nach Artikel 6 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„3. Dieser Abschnitt enthält zudem Bestimmungen in Durchführung des Ministerialdekretes vom 22. Jänner 2008, Nr. 37.“

(3) Nach Artikel 8 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:

„4. Die berufliche Befähigung zur Ausübung von Tätigkeiten der Installation und der außerordentlichen Instandhaltung von Heizanlagen, Kaminöfen und Öfen, die mit Biomasse betrieben werden, von thermischen Solaranlagen und Photovoltaikanlagen auf Gebäuden sowie von hydrothermalen Systemen mit niedriger Enthalpie und von Wärmepumpen laut Artikel 15 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. März 2011, Nr. 28, ist durch den Nachweis einer der beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 29 der Handwerksordnung gegeben; die Ausübung der oben genannten Tätigkeiten ist jenen vorbehalten, die die Berufe laut Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a), e) und j) der Handwerksordnung sowie jene Berufe ausüben, in deren Berufsbild besagte Tätigkeiten fallen.

5. Die berufliche Befähigung laut Absatz 4 hat eine Gültigkeit von fünf Jahren und wird, bei erfolgreichem Besuch eines spezifischen Fortbildungskurses, dessen Inhalte und Dauer von der Landesregierung festgelegt werden, für jeweils weitere fünf Jahre erneuert.“

(4) Nach Artikel 9 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„3. Im Sinne der Bestimmungen des Ministerialdekrets vom 22. Jänner 2008, Nr. 37, können die Anlagen laut Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben c) und e) der Handwerksordnung auch vom Kaminkehrer oder von der Kaminkehrerin und vom Kaminsanierer oder von der Kaminsaniererin überprüft und gereinigt werden, sofern innerhalb des Zuständigkeitsbereichs.“

(5) Der IV. Abschnitt vom II. Titel des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, erhält folgende Überschrift:

„AUSÜBUNG DER BERUFE IM HYGIENE- UND KÖRPERPFLEGEGEWERBE“

(6) Artikel 32 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, ist aufgehoben.

(7) Die Überschrift des Artikels 33 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, erhält im deutschen Wortlaut folgende Fassung:

„Bezeichnung Bäckerei, frisches Brot und konserviertes Brot“.

(8) Artikel 33 Absätze 2 und 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, erhalten folgende Fassung:

„2. Die Bezeichnung frisches Brot ist nur für Brot erlaubt, das ein Betrieb in einem einzigen, durchgehenden Produktionszyklus herstellt, ohne Unterbrechungen zur Konservierung. Die natürliche Haltbarkeit von frischem Brot darf nach dem Backprozess weder durch Schockfrosten noch durch Tieffrieren verlängert werden. Frisches Brot darf keine Konservierungsmittel enthalten. Kältetechnologien wie Gärverzögerung und Gärunterbrechung sind zur Optimierung der Qualität erlaubt, wenn folgende Kriterien beachtet werden:

  1. Gärverzögerung: Die Teiglinge werden unverpackt für eine kurze Zeit, maximal 48 Stunden, bei einer Temperatur von nicht unter -10 Grad Celsius gelagert, um den Reife- oder Gär-Prozess zu verlangsamen. Darauf folgt der Backvorgang.
  2. Gärunterbrechung: Die Teiglinge werden unverpackt bei einer Temperatur von -10 bis -20 Grad Celsius gelagert. Vor oder nach der Reifezeit durchlaufen die Teiglinge einen verlangsamten Gärprozess, darauf folgt der Backvorgang. Die maximale Reifezeit beträgt sieben Tage.
  3. der gesamte Kühlprozess muss vor dem teilweisen oder gesamten Backvorgang stattfinden.

3. Konserviertes Brot ist Brot, das nicht nach den für frisches Brot geltenden Vorschriften hergestellt wird. Für die Verbraucher müssen klar und deutlich der Konservierungszustand, die Konservierungsmethode sowie die Empfehlungen für Aufbewahrung und Verzehr sichtbar sein. Vorgebackenes Brot, halbgebackenes Brot und Teiglinge, die zwecks Konservierung, besserer Lagerfähigkeit oder für den Transport und den Verkauf an Dritte tiefgefroren werden, müssen nach dem Backprozess als konserviertes Brot gekennzeichnet werden.“

(9) Nach Artikel 33 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„4. Brot darf als Steinofenbrot beziehungsweise Holzofenbrot bezeichnet werden, wenn es folgende Merkmale aufweist:

  1. Steinofenbrot wird freigeschoben auf Backgutträgern gebacken, die aus Naturstein, Kunststein oder anderem geeigneten Stein bestehen. Es wird direkt auf der Platte gebacken. Es darf nur dann als Steinofenbrot bezeichnet werden, wenn es in einem Steinofen gebacken wird, der ganz mit Stein ausgekleidet ist.
  2. Holzofenbrot wird freigeschoben direkt auf der Platte in Öfen gebacken, deren Backraum aus Stein oder steinartigem Material besteht. Zur Befeuerung der Öfen wird nur naturbelassenes Holz verwendet, welches direkt im Backraum verbrennt.

(10) Artikel 34 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, erhält folgende Fassung:

„Art. 34 (Qualitätsstandards für handwerklich hergestelltes Speiseeis)

„1. Handwerklich hergestelltes Speiseeis ist eine Lebensmittelzubereitung, die ihre feste, cremeartige Konsistenz erhält, indem der Masse aus den verschiedenen Zutaten durch Mischen und gleichzeitiges Gefrieren auf natürliche Weise Luft zugeführt wird. In diesem Zustand wird das Eis verkauft und verzehrt.

2. Für die Herstellung von handwerklichem Speiseeis werden vorwiegend frische Zutaten verwendet; Rohstoffe für die Zubereitung der Masse sind vor allem Milch und Milchprodukte, Eier, Früchte und Zucker.

3. Speiseeis, das seine typische Struktur und Konsistenz auch bei einer Temperatur von über 0 Grad Celsius beibehält, darf nicht als handwerkliches Speiseeis bezeichnet werden.“

(11) Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, erhält folgende Fassung:

„a) Halbfertigprodukte: Bei der Herstellung von Eisgrundmischungen auf Wasser- oder Milchbasis ist die Verwendung von Produkten verboten, welche eine oder mehrere der charakteristischen Zutaten laut Anhang C ersetzen.

(12) Im italienischen Wortlaut von Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, wird das Wort “aromatizzanti” jeweils durch das Wort “aromi” ersetzt.

(13) Artikel 36 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, erhält folgende Fassung:

“1. Bei der handwerklichen Speiseeisherstellung bereitet der Speiseeishersteller oder die Speiseeisherstellerin die Grundmischung mit unmittelbar ausgewählten Rohstoffen bester Qualität vor und vermischt diese nach seiner bzw. ihrer Kreativität. Es ist grundlegend, dass der Speiseeishersteller oder die Speiseeisherstellerin den gesamten Verarbeitungsprozess von der Zubereitung der Grundmischung bis zur Anrührung ausführt und seine bzw. ihre manuelle Arbeit gegenüber dem technischen Prozess überwiegt. Die Anrührung von handwerklich hergestelltem Speiseeis erfolgt mit Unterbrechungen, wobei auch manuell in die Produktion eingegriffen werden kann. Das Einblasen von Pressluft ist untersagt.“

(14) Im Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, wird „7 Gewichtsprozent“ durch „8 Gewichtsprozent“ ersetzt.

(15) Nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, wird folgender Buchstabe c) eingefügt:

“c) handwerklich hergestelltes aromatisiertes Speiseeis ist charakterisiert durch die Beimischung von Kräutern, Wurzeln oder Schoten, die der Masse beigegeben werden, um ihr das entsprechende Aroma zu verleihen, vor dem Mischen aber wieder extrahiert werden. Bei den Rezepten ändert sich die Menge der charakteristischen Zutaten je nach Geschmack, Kreativität und Ermessen des Speiseeisherstellers oder der Speiseeisherstellerin.“

(16) Im Artikel 36 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, wird das Wort “Hühnereiern” durch das Wort “Eiern” ersetzt.

(17) Nach Artikel 42 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, werden folgende Absätze 8 und 9 eingefügt:

“8. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abschnitts werden im Rahmen der Brandverhütung die Heizanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 35 kW nach den Vorschriften des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, und des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. Juni 1993, Nr. 20, in geltender Fassung überprüft und gewartet. Wer eine Heizanlage unter der genannten Feuerungswärmeleistung betreibt, kann sie freiwillig überprüfen lassen, mit Ausnahme der von der Herstellerfirma vorgeschriebenen Wartungen.

9. Die Überprüfung und Wartung der Heizanlagen laut Absatz 8 darf je nach Zuständigkeitsbereich gemäß Anhang B sowie im Rahmen der beruflichen Zuständigkeit laut den geltenden Berufsbildern von folgenden Personen vorgenommen werden: Kaminkehrer/ Kaminkehrerin, Feuerungstechniker/ Feuerungstechnikerin, Installateur/Installateurin von Heizungs- und sanitären Anlagen vor, oder Techniker/ Technikerin mit entsprechender Befähigung im Sinne der geltenden Bestimmungen.“

(18) Artikel 43 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, erhält folgende Fassung:

“1. Der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin meldet die Überprüfung und Reinigung mindestens fünf Tage im Voraus an. Der Benutzer oder die Benutzerin der Feuerungsanlage sorgt dafür, dass diese Tätigkeiten am festgelegten Tag durchgeführt werden können. Ist dies nicht möglich, so muss es dem Kaminkehrer oder der Kaminkehrerin mindestens drei Tage vor dem angekündigten Termin mitgeteilt werden. Der Benutzer oder die Benutzerin der Feuerungsanlage muss daraufhin einen neuen Termin für die Durchführung der Tätigkeit vereinbaren.“

(19) Nach Artikel 46 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„2. Muss der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin selbst dafür sorgen, dass der Zugang zum Kamin im Sinne der Arbeitssicherheitsbestimmungen sicher ist, weil der Benutzer oder die Benutzerin der Feuerungsanlage nicht die Pflicht gemäß Artikel 43 Absatz 2 erfüllt hat, können zusätzlich zum Kehrtarif Kosten für die zeitweilige Sicherung des Zugangs berechnet werden. In diesem Fall wird die günstigste Art der Sicherung nach dem geltenden Richtpreisverzeichnis des Landes durchgeführt.“

(20) Nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, wird folgender Buchstabe d) eingefügt:

„d) mindestens sechs Jahre Berufserfahrung im betreffenden Beruf als Facharbeiter oder Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs.“

(21) Im Artikel 54 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, werden die Wörter „innerhalb von 60 Tagen ab der letzten Kehrung“ gestrichen.

(22) Im Anhang A des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, wird zur Tätigkeit „Fotograf/Fotografin“ folgende Fußnote eingefügt:

„1) mit Ausnahme von Ton- und Videoaufnahmen“

(23) Anhang B des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, erhält die Fassung laut Anhang A zu diesem Dekret.

(24) Anhang E des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, erhält die Fassung laut Anhang B zu diesem Dekret.

(25) Anhang F des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, erhält die Fassung laut Anhang C zu diesem Dekret.

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