(1) Den Unternehmen, die bei Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 mit einem Beruf im Handelsregister eingetragen sind, der sie zur Ausübung von Tätigkeiten der Installation und der außerordentlichen Instandhaltung von Heizanlagen, Kaminöfen und Öfen, die mit Biomasse betrieben werden, von thermischen Solaranlagen und Photovoltaikanlagen auf Gebäuden sowie von hydrothermalen Systemen mit niedriger Enthalpie und von Wärmepumpen befähigt, werden die beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 29 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, anerkannt, die im Artikel 8 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, erwähnt sind.