(1) Nach Abschluss des freiwilligen Dienstes erhalten die Jugendlichen eine Spesenrückvergütung, deren Ausmaß von der Landesregierung gemäß Artikel 6 Absatz 2 festgelegt wird.
(2) Die Spesenrückvergütung wird den Jugendlichen vom Träger ausgezahlt, welchem der entsprechende Betrag vom Land rückerstattet wird.