(1) Träger der freiwilligen Ferieneinsätze sind private und öffentliche Organisationen und Körperschaften, welche die Voraussetzungen laut Artikel 5 Absatz 1 aufweisen, jährlich innerhalb der in Artikel 20 Absatz 1 angegebenen Frist ihre Bereitschaft zur Aufnahme von Jugendlichen während der Sommerferien bekunden und sowohl das zuständige Landesamt als auch die Oberschulen und Berufschulen über die verfügbaren Einsatzplätze und -bereiche informieren.
(2) Die Träger sind für die Koordination und Betreuung sowie für die fachtechnische Anleitung der Jugendlichen bei den einzelnen Einsätzen zuständig. Sie stellen den Jugendlichen einen Tutor oder eine Tutorin zur Seite, der bzw. die sie während ihrer Einsatzzeit begleitet.
(3) Die Träger schließen mit den jeweiligen Jugendlichen eine Vereinbarung ab, welche die gegenseitigen Rechte und Pflichten regelt.
(4) Beim Dienst in den Einsatzbereichen sind vor allem die Rechte der Jugendlichen zu wahren und ihr Wohl und die Stärkung ihrer Kompetenzen in den Vordergrund zu stellen.