(1) Bei der Landesabteilung Präsidium ist das Landesverzeichnis der Träger des freiwilligen Zivildienstes eingerichtet.
(2) Für die Eintragung in das Landesverzeichnis laut Absatz 1 haben die Organisationen und Körperschaften die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen.