(1) Die Landesregierung übt aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes die Regelungs-, Planungs- und Aufsichtsfunktion für den Landeszivildienst aus und sorgt insbesondere für:
(2) Weiters übt das Land im Rahmen des staatlichen Zivildienstes laut Gesetz vom 6. März 2001, Nr. 64, die ihm delegierten Zuständigkeiten aus.