(1) In Gemeinden, in denen die einzige Apotheke frei wird, weil der bisherige Inhaber/die bisherige Inhaberin den außerordentlichen Wettbewerb laut Artikel 11 des Gesetzesdekretes vom 24. Jänner 2012, Nr. 1, mit Gesetz vom 24. März 2012, Nr. 27, abgeändert und zum Gesetz erhoben, bestanden und eine andere Apotheke gewählt hat, wird die Arzneimittelversorgung folgendermaßen sichergestellt: