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In vigore al: 26/10/2022

Beschluss vom 29. März 2022, Nr. 214
Vereinfachung der Bestimmungen im Gesundheitsbereich nach Beendigung des COVID-19-Notstandes

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1. Betreffend die Verlängerung der web-basierten Therapiepläne oder jener in Papierform für die Verschreibung von Medikamenten bis zur vorgesehenen fachärztlichen Visite für die Erneuerung des Therapieplans, wird diesbezüglich auf die Bestimmungen der AIFA verwiesen.

2. In Abweichung von Artikel 3 der mit Beschluss der Landesregierung vom 28. Juli 2020, Nr. 569 genehmigten Richtlinien zur prothetischen Versorgung können die prothetischen Behelfe, mit Ausnahme der außerordentlichen Lieferungen laut Artikel 15, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Juli 1992, Nr. 30 und der Hörbehelfe (Klasse 22.06) sowie der Sehbehelfe (Klasse 22.03) laut Anlage 5, Verzeichnis 2A des Dekretes des Präsidenten des Ministerrates vom 12.1.20217, auch vom Arzt für Allgemeinmedizin verschrieben werden, sofern in der Verschreibung der von den geltenden nationalen Bestimmungen vorgesehene Kodex des Behelfes und die Begründung angegeben wird.

3. Artikel 6 der mit Beschluss der Landesregierung Nr. 569 vom 28. Juli 2020 genehmigten Kriterien zur prothetischen Versorgung wird mit folgendem Absatz 7 ergänzt: „die Überprüfung der prothetischen Behelfe kann auch telefonisch oder mittels E-Mail durchgeführt werden. Der E-Mail muss auch das Foto des genehmigten Behelfs beigelegt werden. Die betreute Person wird auf diese Weise dem Sanitätsbetrieb die Annahme des genehmigten prothetischen Behelfs mitteilen.

4. Die Bestimmungen, welche mit Punkt 5 des beschließenden Teils des Beschlusses der Landesregierung Nr. 198 vom 17. März 2020 festgelegt wurden, zu institutionalisieren und auch nach Ende des Notstandes „COVID-19“ beizubehalten.

5. In Abweichung der Bestimmungen des Beschlusses der Landesregierung vom 17. Februar 2003, Nr. 406, findet ab dem Datum der Genehmigung der vorliegenden Maßnahme, für Anträge um die Erteilung der sanitären Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit oder der institutionellen Akkreditierung, eingereicht von Einrichtungen oder freiberuflich tätigem medizinischem Fachpersonal, welche ambulante Gesundheitsleistungen (mit Ausnahme der ambulanten Chirurgie), nicht-invasive endoskopische und/oder chirurgische Leistungen, Leistungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Technologien mit geringem Schwierigkeitsgrad (daher ausgenommen die Bilddiagnostik mit MRT, CT und Vergleichbare, sowie der Einsatz von Lasern der Klasse 3 oder höher), das folgende vereinfachte Verfahren zur Erteilung der sanitären Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit oder der institutionellen Akkreditierung für Gesundheitseinrichtungen Anwendung: Es muss zum Zweck der Überprüfung des Besitzes der entsprechenden Anforderungen eine Selbstbescheinigung eingereicht werden, die den Besitz der Anforderungen bestätigt, zusammen mit einer Checkliste und allen von den entsprechenden Vorschriften vorgesehenen Unterlagen. Sollte es als notwendig erachtet werden, kann von Seiten der zuständigen Stellen eine entsprechende Fernprüfung in Betracht gezogen werden. Bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens wird die sanitäre Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit oder die institutionelle Akkreditierung erlassen. Die Gültigkeit der institutionellen Akkreditierung, welche in der Regel fünf Jahre beträgt, wird in der Maßnahme selbst ausdrücklich angegeben.

6. Im Falle eines erneuten Auftretens der COVID-19-Pandemie oder eines neuen Notstandes in Zusammenhang mit der schweren sozio-politischen Krise in Osteuropa, werden die Bestimmungen des Beschlusses der Landesregierung Nr. 976/2020 erneut in vollem Umfang angewendet, unabhängig von der Art der Gesundheitstätigkeit und der erbrachten Leistungen.

7. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verlängerung der ärztlichen Verschreibungen und der entsprechenden Ermächtigungen von Medizinprodukten, auch für jene Personen mit Diabetes sowie die Dauer der Therapiepläne für weitere 6 Monaten ab Ende des COVID- Notstandes, in den Fällen, in denen der Betrieb nicht in der Lage ist, die Fristen mittels Visiten oder die, als angemessen erachteten Verfahren einzuhalten, von Amts wegen aufrecht bleibt.

8. Ab dem Enddatum des Sars-Cov2 Gesundheitsnotstandes, geplant für den 31.03.2022 gemäß Art. 1 des G.D. 221/2021, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz 11/2022, entfällt die Aufhebung bezüglich der Ticketbefreiungen, die durch die Beschlüsse der Landesregierung Nr. 198/2020, 604/2020 und 277/2021 vorgesehen wurden.

Insbesondere:

• für die stabilen Befreiungen mit Codes E01, E02, E03, E04, E11, E12, E22 wird die Verpflichtung zur Vorlage der jährlichen Selbstbescheinigung wiederhergestellt (wenn die Patienten nicht unter die jährlich von der Agentur für Einnahmen an den Sanitätsbetrieb übermittelten Listen fallen), mit folgenden Ausnahmen:

a) bei Personen über 65 Jahren, die die Voraussetzungen für die Anerkennung der Befreiungen E01 oder E11 besitzen, muss die Selbstbescheinigung nur einmal zum Zeitpunkt des Antrags auf Anerkennung der Befreiung vorgelegt werden und ist bei Bestehen der Voraussetzungen unbegrenzt gültig; Es liegt in der Verantwortung des Benutzers, Änderungen seines Einkommensstatus mitzuteilen;

b) bei Personen unter 14 Jahren wird die Befreiung E12 angewandt, ohne dass eine Selbstbescheinigung vorgelegt werden muss. Die Befreiung verfällt automatisch mit Vollendung des 14. Lebensjahres;

• die unter den Buchstaben a) und b) genannten Ausnahmen führen zu keinen Ticketmindereinnahmen;

• für die Ticketbefreiung mit Code E99 werden die vor dem Gesundheitsnotstand bestehenden Verfahren zur Anerkennung und Erneuerung wiederhergestellt, daher gilt für alle Befreiungen, die außerhalb des Zeitraums des Notstands ablaufen, die Verpflichtung zur jährlichen Selbstbescheinigung;

• für die Ticketbefreiungen für Zivilinvalidität (Codes C01, C02, C03, C04, C05, C06) und für die Befreiungen für chronische invaliditätsverursachende Pathologien, die außerhalb des Zeitraums des Notstands ablaufen, gelten die vor dem Gesundheitsnotstand bestehenden Verfahren zur Erneuerung.

9. Weiterhin bleibt vorbehalten, dass falls keine Verlängerungspflicht durch Selbstbescheinigung besteht, die befreite Person dennoch verpflichtet ist, dem Sanitätsbetrieb jede Änderung der Bedingungen, die das Recht auf Ticketbefreiung betreffen, mitzuteilen.

10. Der Sanitätsbetrieb muss regelmäßig den Besitz der zur Beibehaltung des Befreiungsrechts erforderlichen Voraussetzungen überprüfen.

11. Ab dem Enddatum des Gesundheitsnotstandes entfällt die Aufhebung der Verhängung der Verwaltungsstrafe gemäß Artikel 36-bis, Absatz 2 des Gesetzes 7/2001, gemäß Beschlüssen der Landesregierung Nr. 198/2020, 604/2020, 976/2020 und 277/2021.

 

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