(1) Das Land Südtirol ist ermächtigt, sich an der Gründung einer Stiftung ohne Gewinnabsicht zu beteiligen, die an die Anerkennung der Dolomiten als Weltnaturerbe der UNESCO geknüpft ist. Damit soll die Bedeutung dieser Gebirgskette für Südtirol unterstrichen werden. Die Stiftung setzt sich zum Ziel, einen Beitrag zur Bewahrung und zur nachhaltigen Entwicklung der Naturgüter zu leisten.
(2) Die Satzung der Stiftung wird von der Landesregierung genehmigt und muss eine angemessene Vertretung des Landes in den Stiftungsorganen vorsehen.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, Finanzmittel zur Bildung des Vermögens der Stiftung einzubringen.
(4) Nach Genehmigung des Jahresprogramms und des Haushaltsvoranschlages der Stiftung ist die Landesregierung ermächtigt, sich jährlich an den Ausgaben für die Verwaltung und Führung der Stiftung zu beteiligen.
(5) Die Landesregierung ist außerdem ermächtigt, der Stiftung unentgeltlich Räume, Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände zur Verfügung zu stellen.
(6) Die aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten belaufen sich für das Jahr 2020 auf 150.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 125.000,00 Euro und ab dem Jahr 2022 auf jährlich 125.000,00 Euro. Die entsprechende Deckung für die Finanzjahre 2020, 2021 e 2022 erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022. Für die nachfolgenden Finanzjahre erfolgt die Deckung durch das Haushaltsgesetz. 2)