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In vigore al: 26/10/2022

Beschluss vom 15. September 2020, Nr. 699
COVID-19 – Zuschüsse an Unternehmen, welche in besonders betroffenen Wirtschaftssektoren tätig sind (abgeändert mit Beschluss Nr. 765 vom 06.10.2020 und Beschluss Nr. 812 vom 20.10.2020) (siehe auch Beschluss Nr. 875 vom 10.11.2020)

...omissis...

1. die Richtlinien „COVID-19 – Zuschüsse an Unternehmen, welche in besonders betroffenen Wirtschaftssektoren tätig sind“ laut Anhang A, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, für die Sektoren Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen sowie für Selbständige zu genehmigen.

2. Die Richtlinien laut Punkt 1 gelten für Anträge, die ab dem Datum der Genehmigung dieses Beschlusses bis zum 16. Oktober 2020 eingereicht werden.

3. Die Beihilfen gemäß den Richtlinien laut Punkt 1 werden auf der Grundlage der Rahmenregelung gemäß Gesetzesdekret vom 19. Mai 2020, Nr. 34, mit Gesetz vom 17. Juli 2020, Nr. 77, abgeändert und zum Gesetz erhoben, welche der Europäischen Kommission unter der Nummer SA.57021 notifiziert und von dieser mit endgültiger Entscheidung vom 21. Mai 2020 C(2020) 3482 genehmigt wurde, gewährt.

Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht und der Europäischen Kommission mitgeteilt.

ANHANG A

COVID-19 – Zuschüsse an Unternehmen, welche in besonders betroffenen Wirtschaftssektoren tätig sind

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Förderungen in Anwendung von Artikel 20/septies des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“, in geltender Fassung.

2. Die Förderungen gemäß diesen Richtlinien werden auf der Grundlage der Rahmenregelung gemäß Gesetzesdekret vom 19. Mai 2020, Nr. 34, mit Gesetz vom 17. Juli 2020, Nr. 77, abgeändert und zum Gesetz erhoben, welche der Europäischen Kommission unter der Nummer SA.57021 notifiziert und von dieser mit endgültiger Entscheidung vom 21. Mai 2020 C(2020) 3482 genehmigt wurde, gewährt.

Artikel 2
Zweck des Zuschusses

1. Zweck des Zuschusses ist die teilweise Deckung der in Artikel 4 genannten Fixkosten von Unternehmen, die in den Sektoren laut Artikel 3 tätig sind, welche auch über den Lockdown hinaus, stark von den Auswirkungen der durch die COVID-19-Epidemie verursachten Krise betroffen sind.

Artikel 3
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Förderung haben Selbständige, Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, die in Südtirol eine oder mehrere Handwerks-, Industrie-, Handels- und Dienstleistungstätigkeiten laut den Absätzen 2 und 3 betreiben. Diese Tätigkeiten müssen als vorwiegende Tätigkeit ausgeübt werden und der sich daraus ergebende Umsatz muss mindestens 70 Prozent des gesamten Umsatzes des antragstellenden Unternehmens, ausmachen.

2. Anrecht, einen Zuschuss laut diesen Richtlinien zu beantragen, haben Unternehmen, die eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

a) Reisebüros, welche im Verzeichnis der Reisebüros der Autonomen Provinz Bozen eingetragen sind, und Reiseveranstalter (ATECO 79.1),

b) Diskotheken, Tanzlokale u.Ä. (ATECO 93.29.1),

c) sonstige Personenbeförderung im Landverkehr laut ATECO Kodexe 49.31, 49.32 und 49.39.09.

3. Anrecht, den Zuschuss laut diesen Richtlinien zu beantragen, haben zudem Unternehmen, die andere als die in Absatz 2 angeführten Tätigkeiten ausüben, welche im engen Zusammenhang mit der Durchführung von Events und Veranstaltungen stehen. Im Sinne dieser Richtlinien gilt dies für Events und Veranstaltungen mit kommerziellem, Werbe-, kulturellem, religiösem, Sport- oder Unterhaltungscharakter, welche von Privaten oder öffentlichen Körperschaften mit der Beteiligung von mehreren Personen organisiert werden. Darunter fallen Messen, Ausstellungen, Konzerte, Festivals, Jubiläumsfeiern, Feste, Aufführungen jeder Art und ähnliche Veranstaltungen. Ausgeschlossen sind die Märkte, Flohmärkte, Theater- und Kinovorführungen.

4. Die Anspruchsberechtigten laut diesem Artikel müssen die Voraussetzungen als Groß-, Mittel- oder Kleinunternehmen laut Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen sowie

a) die Tätigkeit vor dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben,

b) gemäß der letzten eingereichten Steuererklärung (2020) mindestens 70 Prozent des Umsatzes aus der Tätigkeit/den Tätigkeiten erzielt haben, für die der Zuschuss beantragt wird; dieser Umsatz darf nicht weniger als 30.000,00 Euro betragen.

5. Die Zuschüsse werden bei einem Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. August 2020 gegenüber dem jeweiligen Vergleichszeitraum des Vorjahres gewährt. Der Umsatz ist als Summe der ausgestellten Rechnungen, Belege und Tagesinkassi definiert, unabhängig davon, ob die Beträge eingehoben wurden oder nicht. Für Unternehmen laut Absatz 2 Buchstabe c) werden bei der Umsatzberechnung auch Entgelte für Leistungen berücksichtigt, die dem betreffenden Zeitraum zuzuordnen sind, auch wenn sie außerhalb dieses Zeitraums in Rechnung gestellt. Diese Unternehmen sind außerdem berechtigt, bei dem wie oben definierten Umsatz 2020, aufgrund geeigneter Dokumentation, Beträge abzuziehen, die sich auf vor dem 1. März 2020 erbrachte Leistungen beziehen. Die herangezogene Berechnungsmethode des Umsatzes 2020 muss in diesem Falle auch für die Bewertung des Bezugszeitraums 2019 zur Anwendung kommen. Bei der Umsatzberechnung für den genannten Zeitraum sind auch Förderungen, Entschädigungen und allfällige andere Ausschüttungen, welche im Zusammenhang mit dem Covid-19-Notstand bei der Autonomen Provinz Bozen beantragt oder von anderen öffentlichen Körperschaften gewährt wurden, zu berücksichtigen, auch wenn sie noch nicht ausgezahlt wurden.

6. Von den Förderungen ausgeschlossen sind

a) Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014),

a1) abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben,

b) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,

c) Unternehmen, welche sich vor dem 31.12.2019 in Liquidation befanden, zumal die Unterbrechung der ordentlichen Tätigkeit nicht durch Ereignisse im Zusammenhang mit dem Covid-19-Notstand begründet ist,

d) Unternehmen, welche einen Zuschuss laut den Richtlinien „COVID-19 – Zuschüsse an Kleinunternehmen“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 270 vom 15. April 2020 erhalten haben, wenn dieser Zuschuss mindestens 50 Prozent der Fixkosten laut Artikel 4 entspricht.

Artikel 4
Zulässige Fixkosten

1. Für die Bestimmung des Zuschusses laut diesen Richtlinien werden folgende Fixkosten gemäß der letzten eingereichten Steuererklärung (2020) berücksichtigt:

1. Strom

2. Heizung

3. Einkauf Energie von Dritten

4. Wasser

5. Gas

6. Telefon

7. Postspesen

8. Versicherungen

9. Fahrzeugversicherungen

10. Pflichtversicherungen

11. Fahrzeugpflichtversicherungen

12. Werbung und Verkaufsförderung

13. Spesen für Datenverarbeitung/ Steuerberatung/Personalverwaltung

14. Wachdienst

15. Franchisinggebühr

16. Studien und Forschungen

17. Reinigungsspesen

18. Abfallgebühren

19. Bankdienstleistungskosten

20. Abfälle

21. Sonderabfälle

22. Mietnebenspesen

23. Wartungsspesen Software

24. Betriebsspesen Internehomepage

25. Berufliche Weiterbildung

26. Ausg. Bescheinig./Ausricht./Forschung

27. Dienstleistungen für das Personal

28. Desinfektionsspesen

29. Kantine für das Personal

30. Vergütungen für Datenverarbeitung

31. Instandhaltungsspesen Betriebsgüter

32. Instandhaltungsspesen eigene Güter

33. Wartungsspesen Fahrzeuge

34. Instandhaltungsspesen Güter Dritter

35. Wartungsspesen Fahrzeuge Dritter

36. Instandhaltungsspesen Gebäude

37. Instandhaltungsspesen Gebäude Dritter

38. Kondominiumsspesen Betriebsgebäude

39. Mietaufwand für Immobilien

40. Kondominiumsspesen Gebäude Dritter

41. Leasing für Liegenschaften

42. Aufwendungen für Betriebspacht

43. Aufwendungen Betriebspacht für Gebäude

44. Konzessionen Besetzung öff. Flächen

45. Finanzierungsleasing

46. Finanzierungsleasing Fahrzeuge

47. Operatives Leasing

48. Operatives Leasing Fahrzeuge

49. Mietaufwand für andere Güter

50. Mietaufwand Fahrzeuge

51. Nutzungsgebühren Software/Jahresgebühr Buchungssysteme

52. Zinsen Leasing Liegenschaften

53. Zinsen Finanzierungsleasing

54. Zinsen Finanzierungsleasing vor 17.6.2016

55. Zinsen Finanzierungsleasing Fahrzeuge

56. Abschreibungen immaterielles Anlagevermögen

57. Abschreibung mehrjährige Kosten

58. Abschreibung Geschäftswert

59. Abschreibung Warenzeichen

60. Abschreibung materiell. Anlagevermög.

61. Abschreibung Fuhrpark

62. Abschreibung Betriebsgebäude

63. Andere Abgaben

64. Lokale Abgaben

65. TASI

66. Verkehrssteuer

67. KFZ-Steuer

68. Konzessionsgebühren

69. Konzessionsgebühr MwSt.-Nr.

70. Stempelgebühren

71. Virtuelle Stempelgebühr

72. GIS betriebliche Immobilien

73. Andere Steuern

74. Mitgliedsbeiträge

75. Jahresbeitrag Berufskammer/-kollegium

76. Andere Aufwendungen Betriebsführung

77. Handelskammergebühr

78. Stempelwerte

79. Spesen für vermietete Liegenschaften

80. Kondominiumsspesen Zivilgebäude

81. Bankspesen

82. Passivzinsen auf Finanzierungen

83. Passivzinsen Finanzierung Fahrzeuge

2. Ausgeschlossen sind die Kosten für Personenkraftwagen und gemischt genutzte Fahrzeuge. Diese Bestimmung gilt nicht für die Personenbeförderung laut Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c), bei welcher diese Fahrzeuge unentbehrliches Arbeitsinstrument sind.

3. Ausgeschlossen sind in jedem Fall jene Kosten, welche sich auf die Einkommens- und Vermögenssteuer beziehen, ausgenommen die Wertschöpfungssteuer.

4. Sämtliche Kosten sind abzüglich allfälliger beantragter Förderungen zu berücksichtigen.

Artikel 5
Höhe der Förderung

1. Der Zuschuss wird in folgendem Ausmaß gewährt:

a) 40 Prozent der Fixkosten laut Artikel 4 im Falle eines Umsatzrückgangs im Zeitraum März 2020 bis August 2020 von 60 bis 70 Prozent im Verhältnis zum Vergleichszeitraum des Vorjahres,

b) 60 Prozent der Fixkosten laut Artikel 4 im Falle eines Umsatzrückgangs im Zeitraum März 2020 bis August 2020 von über 70 bis höchstens 80 Prozent im Verhältnis zum Vergleichszeitraum des Vorjahres,

c) 70 Prozent der Fixkosten laut Artikel 4 im Falle eines Umsatzrückganges im Zeitraum März 2020 bis August 2020 von mehr als 80 Prozent im Verhältnis zum Vergleichszeitraum des Vorjahres.

2. Der Zuschuss darf auf keinen Fall höher sein als

a) 80.000,00 Euro für ein eigenständiges oder Partnerunternehmen laut Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014,

b) insgesamt 100.000,00 Euro für mehrere verbundene Unternehmen laut Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014, sofern sie einer Unternehmensgruppe angehören.

Artikel 6
Antragstellung

1. Der Antrag muss bis 16. Oktober 2020 auf dem von der zuständigen Landesabteilung bereitgestellten Vordruck im PDF-Format durch eine einzige PEC-Mitteilung an die zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC-Adresse) der Landesabteilung Wirtschaft übermittelt werden. Die Anträge, die nach diesem Datum eingehen, werden von Amts wegen archiviert. Auf dem Antrag müssen die Nummer und das Datum der Stempelmarke aufscheinen. Der/Die Antragstellende erklärt, die genannte Stempelmarke ausschließlich für dieses Verwaltungsverfahren zu verwenden. Ohne Unterschrift ist der Antrag ungültig.

2. Der/Die Antragstellende muss eine Erklärung darüber abgeben, dass alle Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Beanspruchung der Zuschüsse laut diesen Richtlinien vorgesehen sind, erfüllt sind. Unvollständige Anträge werden archiviert, falls die fehlenden Informationen nicht innerhalb von maximal 5 Tagen ab entsprechender Anforderung nachgereicht werden.

Artikel 7
Bearbeitung der Anträge

1. Das zuständige Landesamt bearbeitet die vorgelegten Anträge chronologisch nach Eingang auf der Grundlage der von den Antragstellenden gemachten Angaben.

Artikel 8
Gewährung des Zuschusses

1. Die Gewährung oder die allfällige Ablehnung des Zuschusses erfolgt mit Dekret des zuständigen beauftragten Abteilungsdirektors/der zuständigen beauftragten Abteilungsdirektorin.

Artikel 9
Auszahlung des Zuschusses

1. Die Auszahlung des zustehenden Zuschusses wird auf der Grundlage der im Antrag angeführten Erklärungen vom Direktor/von der Direktorin des zuständigen Landesamtes, welches die Anträge bearbeitet hat, verfügt.

Artikel 10
Schutzklausel

1. Die Gewährung der Zuschüsse laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der in den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Mittel. Reichen die bereitgestellten Mittel nicht aus, um allen Anträgen der Anspruchsberechtigten gerecht zu werden, werden die Zuschüsse proportional gekürzt bzw. nicht gewährt.

2. Die aus gegenständlichen Richtlinien resultierenden Ausgaben werden auf 15.000.000,00 € geschätzt. Sie werden mit dem Betrag von 5.000.000,00 Euro gedeckt, das Kapitel U14011.2031 ist entsprechend dotiert, sowie mit anderen Mitteln, welche aus Zuweisungen der entsprechenden Aufgabenbereichen des Landeshaushalts 2020-2022 bereitgestellt werden. Falls der Betrag zur Deckung des Bedarfs nicht vollständig verfügbar ist oder falls dieser nicht ausreicht, um einen höheren Bedarf als den geschätzten zu decken, werden die Zuschüsse gekürzt oder nicht gewährt.

Artikel 11
Pflichten

1. Der/Die Begünstigte verpflichtet sich, den Anteil der Förderung, welcher allfällig die Summe der Fixkosten laut Artikel 4 für das gesamte Jahr 2020 übersteigt, zuzüglich der ab dem Datum der Auszahlung des Zuschusses anfallenden gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen.

2. Die Begünstigten müssen dem zuständigen Amt sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen, die es zur Prüfung der Förderungsvoraussetzungen für zweckmäßig erachtet.

Artikel 12
Kontrollen und Sanktionen

1. Das zuständige Amt führt Stichprobenkontrollen an mindestens 8 Prozent der genehmigten Anträge durch und kontrolliert zusätzlich in allen Fällen, in denen es dies für zweckmäßig erachtet.

2. Die Auswahl der zu prüfenden Anträge erfolgt durch das Los auf der Grundlage der Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Zuschüsse.

3. Bei den Kontrollen wird überprüft, ob die Begünstigten falsche Dokumente oder Erklärungen vorgelegt haben oder solche, die unwahre Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, vorgeschriebene Informationen zu liefern.

4. Das zuständige Amt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie kontrolliert werden. Diese Fristen dürfen sechs Monate ab der Mitteilung nicht überschreiten. In der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Falls notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.

5. Unbeschadet der einschlägigen Rechtsvorschriften über die unrechtmäßige Inanspruchnahme wirtschaftlicher Begünstigungen hat der festgestellte Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinien den Widerruf des Zuschusses und die Pflicht zur Rückzahlung des entsprechenden Betrags zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zur Folge, die ab dem Datum der Auszahlung des Zuschusses berechnet werden. Das gesamte Kontrollverfahren samt Verhängung eventueller Sanktionen muss innerhalb der vom Amt festgelegten Frist abgeschlossen sein.

Artikel 13
Anwendung

1. Diese Richtlinien gelten für alle Anträge, die ab dem Tag ihrer Genehmigung und bis zum 16. Oktober 2020 eingereicht werden.

 

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