1. Für Bewertungskommissionen sollen in erster Linie Mitarbeiter/innen der eigenen Körperschaft eingesetzt werden, wobei stets das Prinzip der Rotation zu berücksichtigen ist. Wenn interne Ressourcen mit angemessenem Fachwissen und/oder mit Eignung zur Durchführung der Bewertungstätigkeit fehlen oder bei objektiv begründeter Unmöglichkeit internes Personal einzusetzen, kann man auf externe Mitglieder zurückgreifen, die anderen Körperschaften angehören können oder Freiberufler sind.
2. Die Bewertungskommissionen werden für Verfahren, in denen eine technische Bewertung auf der Grundlage von Ermessenkriterien, ernennt, während auf die Ernennung der Bewertungskommission kann verzichtet werden, wenn die technische Bewertung auf ausschließlich tabellarischen Kriterien beruht. In diesem Fall, d.h. wenn die Bewertungskommission nicht ernennt wird, wird die rein tabellarische Bewertung vom Verfahrensverantwortlichen (EVV) durchgeführt.
3. Der Einzige Verfahrensverantwortliche (EVV) wählt die Kommissionsmitglieder unter Beachtung der Grundsätze der Rotation, des freien Wettbewerbs, der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit sowie unter Berücksichtigung der entsprechenden beruflichen Erfahrungen aus, auf der Grundlage des entsprechenden Verzeichnisses. Das Auslosungssystem ist nur fakultativ.
4. Vorausgeschickt, dass die Funktion der Wettbewerbsbehörde und jene der Bewertungskommission vereinbar ist, kann die Vergabestelle ohne Begründung entscheiden, dass der EVV Teil der Bewertungskommission sein kann. In diesem Fall kann sich der EVV also selbst als Mitglied der Bewertungskommission angeben. Der EVV gibt weiters den Präsidenten der Bewertungskommission an, welcher auch ein Mitarbeiter der Körperschaft sein kann. In jedem Fall müssen alle Mitglieder der Bewertungskommission als aktiv im Verzeichnis aufscheinen und daraus ausgewählt werden. Unbeschadet davon bleibt die Verpflichtung seitens des EVV zur vorherigen Überprüfung des Vorhandenseins der erforderlichen Professionalität und technischen Kompetenz in Hinblick auf den Gegenstand der Vergabe und insbesondere auf die Bewertungskriterien;
2) dieser Beschluss wird auf der Website der AOV und im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da laut Art. 4, Abs.1 Buchstabe d) des RG Nr. 2 vom 19.06.2009, der Inhalt an die Allgemeinheit gerichtet ist.