(1) Nach Artikel 16 Absatz 4 erster Satz des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Satz eingefügt: „Ebenso werden auf Anfrage jene Personen eingetragen, die nach einem Auswahlverfahren in den von der Region Trentino-Südtirol, dem Südtiroler Landtag, den örtlichen Körperschaften der Provinz Bozen und der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen errichteten Verzeichnissen der Führungskräfte eingetragen wurden und die die Funktion eines Abteilungsdirektors/einer Abteilungsdirektorin für mindestens vier Jahre ausgeübt haben.“