In vigore al

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In vigore al: 31/10/2020

l') Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2013, Nr. 341)
Verordnung über die Wettbewerbsregelung für das Personal des ärztlichen und tierärztlichen Bereichs und des leitenden sanitären Bereichs des Landesgesundheitsdienstes

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 12. November 2013, Nr. 46.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt öffentliche Wettbewerbe nach Titeln und Prüfungen für die Berufsbilder des Landesgesundheitsdienstes Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin, Tierarzt/Tierärztin, Apotheker/Apothekerin, Biologe/Biologin, Chemiker/Chemikerin, Physiker/Physikerin, Psychologie/Psychologin, in Durchführung von Artikel 46 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung.

Art. 2 (Allgemeine Voraussetzungen)

(1) Der Zugang zum Landesgesundheitsdienst erfolgt über öffentlichen Wettbewerb nach Titeln und Prüfungen; wer am öffentlichen Wettbewerb teilnimmt, muss, bei sonstigem Ausschluss, folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllen:

  1. italienische oder nach der geltenden Gesetzgebung dieser gleichgestellte Staatsbürgerschaft, oder Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union,
  2. Vollendung des 18. Lebensjahres,
  3. Eignung zur Anstellung; die Eignung stellt der zuständige Gesundheitsbezirk vor Dienstantritt der Person fest, unter Berücksichtigung der Bestimmungen im Bereich der geschützten Kategorien,
  4. akademischer Titel und Studientitel, die für den Zugang zum jeweiligen Berufsbild erforderlich sind,
  5. Eintragung in das entsprechende Berufsverzeichnis, sofern für die Ausübung des Berufs erforderlich; auch Personen, die im entsprechenden Berufsverzeichnis eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union eingetragen sind, können am öffentlichen Wettbewerb teilnehmen, sind jedoch verpflichtet, sich vor Dienstantritt in das Berufsverzeichnis in Italien einzutragen,
  6. Nachweis über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache gemäß Artikel 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung,
  7. Erklärung über die Zugehörigkeit zu einer der drei Sprachgruppen oder Zuordnung zu einer dieser Sprachgruppen im Sinne von Artikel 18 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung.

(2) Nicht angestellt werden dürfen Personen, die:

  1. vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind,
  2. vom Dienst bei einer öffentlichen Verwaltung enthoben oder entbunden wurden oder aus dem Dienst bei einer öffentlichen Verwaltung entlassen wurden,
  3. wegen Vorlage falscher Urkunden oder Urkunden mit nicht heilbarer Ungültigkeit oder wegen unwahrer Erklärungen eine Stelle bei einer öffentlichen Verwaltung verloren haben,
  4. aufgrund eines rechtskräftigen Urteils kein öffentliches Amt bekleiden dürfen, beschränkt auf den im Urteil vorgesehen Zeitraum.

Art. 3 (Ausschreibung des Wettbewerbs)

(1) Die öffentlichen Wettbewerbe für die Berufsbilder laut Artikel 1 werden vom zuständigen Gesundheitsbezirk im Rahmen der verfügbaren Stellen und der zugewiesenen Ressourcen ausgeschrieben und durchgeführt.

(2) In der Ausschreibung des öffentlichen Wettbewerbs muss folgendes angeführt sein:

  1. allgemeine und die spezifische Voraussetzungen für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb laut Artikel 2 und laut den Anlagen A, B, C, D, E, F, G und H,
  2. Zahl der ausgeschriebenen Stellen mit Angabe des Berufsbildes und der Fachrichtung sowie Zahl der Stellen, die einer bestimmten Personenkategorie vorbehalten sind,
  3. Aufteilung der Stellen proportional zur Stärke der drei Sprachgruppen, die aus den Zugehörigkeitserklärungen im Rahmen der letzten amtlichen Volkszählung hervorgeht,
  4. Frist und die Modalitäten für die Einreichung des Antrags,
  5. Unterlagen, die für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb vorzulegen sind,
  6. Programm und Art der Wettbewerbsprüfungen,
  7. Mindestnote für die Zulassung zur nächsten Prüfung,
  8. bewertbare Titel und Höchstpunktzahl, die einzeln und nach Kategorien dafür vergeben werden kann, sowie Titel, die bei gleicher Punktzahl Anrecht auf Vorrang oder Vorzug verleihen,
  9. Anforderungsprofil für die im öffentlichen Wettbewerb ausgeschriebene Stelle.

(3) Die Ausschreibung muss einen Hinweis darauf enthalten, dass für den Zugang zur Stelle die Chancengleichheit von Männern und Frauen gewährleistet ist.

(4) Der Ausschreibung wird ein Muster für den Antrag auf Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb beigelegt.

(5) In der Ausschreibung kann festgelegt werden, dass die schriftliche Arbeit aus mehreren Fragen besteht, die kurz zu beantworten sind.

(6) Die Ausschreibung wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.

Art. 4 (Antrag auf Zulassung)

(1) Für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb müssen die Bewerberinnen und Bewerber innerhalb dreißig Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Ausschreibung den datierten und unterzeichneten Antrag auf stempelfreiem Papier einreichen, in dem sie folgendes angeben oder erklären:

  1. Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnsitz sowie gegegenenfalls Domizil für die Zustellung von Mitteilungen. Ist kein Domizil angegeben, so werden die Mitteilungen automatisch an den Wohnsitz zugestellt,
  2. Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft oder einer gleichwertigen Staatsbürgerschaft,
  3. Gemeinde, in deren Wählerlisten die antragstellende Person eingetragen ist, oder Grund, warum sie nicht in die Listen eingetragen ist oder daraus gestrichen wurde,
  4. eventuelle strafrechtliche Verurteilungen, oder Erklärung, nicht strafrechtlich verurteilt worden zu sein und in kein laufendes strafrechtliches Verfahren verwickelt zu sein,
  5. Besitz des akademischen Titels und des Studientitels und der spezifischen Voraussetzungen für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb laut Anlage A, B, C, D, E, F, G und H,
  6. Besitz der Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache gemäß Artikel 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung,
  7. bei öffentlichen Körperschaften geleistete Dienste und Erklärung der Person, dass für diese die Pflicht der ständigen medizinischen Weiterbildung (CME) erfüllt wurde, sowie eventuelle Gründe für die Auflösung früherer öffentlicher Dienstverhältnisse.

(2) Dem Antrag auf Zulassung muss folgendes beiliegen:

  1. Bescheinung über die Zugehörigkeit zu einer der drei Sprachgruppen oder Zuordnung zu einer davon; die Bescheinigung muss in einem verschlossenen Umschlag vorgelegt werden,
  2. Bescheinigungen in Bezug auf die Titel, die die Bewerberinnen und Bewerber bewerten lassen wollen, sowie datiertes und unterzeichnetes Curricula mit der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang,
  3. Titel, die dem Bewerber oder der Bewerberin Anrecht auf vorbehaltene Stellen, Vorrang oder Vorzug geben,
  4. Verzeichnis auf stempelfreiem Papier der vorgelegten Unterlagen und Titel.

(3) Die Titel müssen im Sinne der geltenden Gesetzgebung bescheinigt und bestätigt sein.

(4) Bei auf dem Postweg versandten Anträgen auf Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb gilt der Datumsstempel des Postamts, bei dem die Sendung aufgegeben wird, als Nachweis für das Zusendungsdatum.

(5) Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, kann der Antrag auf Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb auch per E-Mail an die zertifizierte Adresse (PEC) des zuständigen Gesundheitsbezirkes übermittelt werden; ebenso kann die Verwaltung auf diesem Weg mit den Bewerberinnen und Bewerbern kommunizieren. Die Bescheinigung der Zugehörigkeit zu einer der drei Sprachgruppen oder die Zuordnung zu einer der drei Gruppen muss im Sinne des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, n. 752, in geltender Fassung, vorgelegt werden.

Art. 5 (Nichtzulassung zum Wettbewerb)

(1) In den in der Ausschreibung vorgesehenen Fällen beschließt der Direktor oder die Direktorin des zuständigen Gesundheitsbezirkes die Nichtzulassung zum öffentlichen Wettbewerb; die entsprechende Maßnahme wird dem oder der Betroffenen innerhalb von 30 Tagen ab der diesbezüglichen Entscheidung zugestellt.

Art. 6 (Ernennung der Prüfungskommission)

(1) Der Direktor oder die Direktorin des zuständigen Gesundheitsbezirkes ernennt nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge auf Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb die aus drei Mitgliedern bestehende Prüfungskommission – eines davon benennt der Landesrat oder die Landesrätin für Gesundheit - aus folgenden Personenkreisen:

  1. sanitäre Leiterinnen und Leiter mit Direktionsauftrag im Berufsbild und im Fachbereich, die Gegenstand des öffentlichen Wettbewerbes sind,
  2. sanitäre Leiterinnen und Leiter mit Direktionsauftrag im Berufsbild einer gleichwertigen Schule laut Ministerialdekret 30. Jänner 1998, in geltender Fassung, oder eines ähnlichen Fachbereiches laut Ministerialdekret 31. Jänner 1998, in geltender Fassung,
  3. sanitäre Leiterinnen und Leiter im Berufsbild und im Fachbereich, die Gegenstand des öffentlichen Wettbewerbes sind, mit einem Dienstalter von mindestens 10 Jahren,
  4. sanitäre Leiterinnen und Leiter im Berufsbild einer gleichwertigen Schule laut Ministerialdekret 30. Jänner 1998, in geltender Fassung, oder eines ähnlichen Fachbereiches laut Ministerialdekret 31. Jänner 1998, mit einem Dienstalter von mindestens 10 Jahren.

(2) Eines der Mitglieder übernimmt den Vorsitz.

(3) Die Schriftführung übernimmt ein Verwaltungsangestellter oder eine Verwaltungsangestellte mindestens der 6. Funktionsebene.

(4) Für jedes Mitglied der Prüfungskommission im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels wird ein Ersatzmitglied bestimmt.

(5) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission muss der Stärke der drei Sprachgruppen entsprechen, die aus der letzten amtlichen Volkszählung hervorgeht, bezogen auf das Einzugsgebiet des betreffenden Gesundheitsbezirkes beziehungsweise, im Fall der betrieblichen Dienste, auf das Einzugsgebiet auf Landesebene. Eines der drei Mitglieder kann auch der ladinischen Sprachgruppe angehören.

(6) Ist es nicht möglich, eine Prüfungskommission zu ernennen, die sich im Sinne von Absatz 1 zusammensetzt, kann der Landesrat oder die Landesrätin für Gesundheit von der Bestimmung über die Zusammensetzung der Kommisson auf der Grundlage der Stärke der Sprachgruppen abweichen.

(7) Die Kommission muss zu mindestens einem Drittel mit Frauen besetzt sein, es sei denn, dies ist nicht möglich und wird entsprechend begründet.

(8) Für das Ausmaß der den Kommissionsmitgliedern zustehenden Vergütung und die Kriterien der Zuerkennung, sowie für die Rückerstattung der Reise- und Außendienstkosten und den Mensadienst werden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 22. November 1988, Nr. 51, in geltender Fassung, angewandt.

Art. 7 (Ablauf der Prüfungen)

(1) Die Termine für die schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen und der Ort, an dem die Prüfungen stattfinden, müssen den Bewerberinnen und Bewerbern mindestens 15 Tage vor Beginn der schriftlichen Prüfung per Einschreiben mit Rückschein mitgeteilt werden.

(2) Die schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen des öffentlichen Wettbewerbs dürfen nicht an Feiertagen stattfinden; dazu gehören auch hebräische Feiertage und Feiertage der Waldenser Kirche.

Art. 8 (Vorbereitungsarbeiten der Prüfungskommission)

(1) Vor Beginn der Wettbewerbsprüfungen legt die Prüfungskommission auf der Grundlage der Zahl der Bewerberinnen und Bewerber den Termin für den Abschluss des öffentlichen Wettbewerbs fest und gibt diesen öffentlich bekannt.

(2) Nach Einsicht in die Liste mit den Bewerberinnen und Bewerbern unterschreiben die Mitglieder der Prüfungskommission eine Erklärung darüber, dass mit ihnen keine Unvereinbarkeit im Sinne der Artikel 51 und 52 der Zivilprozessordnung, in geltender Fassung, besteht, sofern diese Artikel anwendbar sind.

(3) In ihrer ersten Sitzung bestimmt die Prüfungskommission die Kriterien und Modalitäten für die Vergabe der Punkte bei den einzelnen Prüfungen und hält sie in der Sitzungsniederschrift fest.

(4) Unmittelbar vor Beginn der mündlichen Prüfung legt die Prüfungskommission die Fragen fest, die nach Auslosung den Bewerberinnen und Bewerbern gestellt werden.

(5) Unmittelbar vor Beginn der einzelnen Prüfungen stellt der Schriftführer oder die Schriftführerin der Prüfungskommission die Identität der anwesenden Bewerberinnen und Bewerber anhand eines Erkennungsausweises fest.

(6) Die Prüfungskommission legt die Dauer der einzelnen Prüfungen und die Modalitäten für ihren Ablauf fest.

Art. 9 (Kriterien für die Bewertung der Titel)

(1) Die Kriterien für die Bewertung der Titel werden vor den Wettbewerbsprüfungen festgelegt. Die Titel werden vor der Korrektur der schriftlichen Prüfung bewertet, und zwar ausschließlich jene der anwesenden Bewerberinnen und Bewerber. Das Ergebnis der Bewertung der Titel wird den Bewerberinnen und Bewerbern vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt.

(2) Für die Titel kann maximal ein Fünftel der gesamten Punktzahl vergeben werden. Die Kommission beachtet bei der Bewertung der Titel folgende Grundsätze:

  1. Laufbahn:
    1. Dienste, die im selben Funktions- oder Dienstrang geleistet wurden, werden zusammengezählt,
    2. Teile von Jahren werden als Monate bewertet - als voller Monat gilt ein durchgehender Zeitraum von dreißig Tagen oder der Teil eines Monats von mehr als fünfzehn Tagen,
    3. die Erhöhung für in Vollzeit geleistete Dienste gilt nur für das Berufsbild Arzt/Ärztin,
    4. bei Diensten, die sich zeitlich überschneiden, wird jeweils der Dienst bewertet, der dem Bewerber oder der Bewerberin mehr Punkte bringt,
  2. Veröffentlichungen:
    1. bei der Bewertung von Veröffentlichungen wird folgendes berücksichtigt und ist entsprechend zu begründen: die Originalität der wissenschaftlichen Arbeit, die Bedeutung der Zeitschrift, in welcher der Artikel veröffentlicht wurde, die Kontinuität und der Inhalt der einzelnen Arbeiten, der Bezug der bewerteten Arbeit zur ausgeschriebenen Stelle, sowie eine eventuelle Zusammenarbeit mehrerer Personen an der Veröffentlichung. Die Veröffentlichungen werden nur dann bewertet, wenn daraus eindeutig der Beitrag des Bewerbers oder der Bewerberin hervorgeht,
    2. bei der Bewertung der Veröffentlichungen muss die Prüfungskommission anhand des Datums der Veröffentlichung abwägen, ob die Arbeit in Zusammenhang mit dem Erwerb eines akademischen Titels bereits im Rahmen einer anderen Kategorie bewertet wurde. Sie muss zudem unterscheiden, ob es sich nur um eine reine Sammlung nicht weiter vertiefter oder ausgelegter Daten und Fälle handelt, um eine zusammenfassende Darstellung oder eine Aufklärungsschrift, oder aber um eine besonders originelle Monographie.
  3. Curricula mit der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang:
    1. im Curricula mit der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang werden förmlich dokumentierte, nicht bereits im Rahmen anderer Kategorien berücksichtigte Berufs- und Studientätigkeiten bewertet, die weitere spezifische, für die ausgeschriebene Position relevante berufliche Qualifikationen belegen, die sich ein Bewerber oder eine Bewerberin im Laufe der Zeit angeeignet hat, sowie von öffentlichen Körperschaften vergebene Lehraufträge,
    2. in diese Kategorie fällt unter anderem die Teilnahme an Kongressen, Tagungen oder Seminaren, welche die berufliche Aus- und Weiterbildung und den Fortschritt in der wissenschaftlichen Forschung zum Ziel haben. Im Curricula werden auch die auf gesamtstaatlicher Ebene oder die auf Landesebene geltende Eignung in der von der vorherigen Regelung vorgesehenen Fachrichtung und die Bescheinigung über die von der oben genannten Verordnung geregelte Management-Ausbildung bewertet. In früheren öffentlichen Wettbewerben erworbene Eignungen werden nicht bewertet,
    3. die von der Prüfungskommission vergebene Punktzahl muss mit Bezug auf die einzelnen Bewertungsunterlagen angemessen begründet sein; die Begründung muss in der Niederschrift über die Arbeit der Prüfungskommission aufscheinen.

Art. 10 (Gleichstellung der Dienste)

(1) Bei der Titelbewertung im Rahmen öffentlicher Wettbewerbe sind folgende Dienste Diensten mit befristetem Arbeitsverhältnis gleichgestellt:

  1. befristete Dienste bei öffentlichen Verwaltungen im Rahmen von Beauftragungen, Ersetzungen oder außerordentlichen Beauftragungen, ausgenommen ehrenamtliche Dienste, prekäre oder ähnliche Dienstverhältnisse,
  2. Assistenz- und Pflegedienste, welche vertraglich gebundene Angestellte und Personen mit Stipendium an Universitätsinstituten und -kliniken der medizinischen Fakultäten geleistet haben,
  3. Dienste von universitätsinternen Ärztinnen und Ärzten, mit denen die Universitätskliniken und –pflegeanstalten aus begründeten Erfordernissen ein ununterbrochenes, nach den einschlägigen Gesetzen vergütetes Dienstverhältnis eingegangen sind.

(2) Für die Zeiträume laut Artikel 22 des aufgehobenen Gesetzes vom 24. Dezember 1986, Nr. 958, in denen die zu bewertende Person effektiv Wehrdienst geleistet hat, einberufen war, freiwilligen Wehrdienst geleistet hat oder sich zum Wehrdienst bei den Streitkräften oder bei den Carabinieri wiederverpflichtet hat, werden die entsprechenden Punktzahlen vergeben, die für die in dieser Verordnung geregelten öffentlichen Wettbewerbe für Dienste bei öffentlichen Verwaltungen vorgesehen sind.

Art. 11 (Bewertung von Tätigkeiten auf der Grundlage von Vertragsverhältnissen)

(1) Stundenweise geleistete Tätigkeiten in der Ambulanz von Einrichtungen, die auf der Grundlage von gesamtstaatlichen Abkommen direkt von den Sanitätsbetrieben oder vom Ministerium für das Gesundheitswesen geführt werden, werden aufgrund der wöchentlich geleisteten Stunden bewertet, im Verhältnis zu den bei den Sanitätsbetrieben angestellten vollzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten. Aus dem Dienstzeugnis muss die wöchentliche Arbeitszeit hervorgehen.

(2) Für die Tätigkeit als Cheftierarzt/Cheftierärztin, ernannt im Sinne der Artikel 1, 6, 7 und 8 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 11. Februar 1961, Nr. 264, in geltender Fassung, wird die Punktzahl zuerkannt, die für die im Anfangsfunktionsrang des entsprechenden Berufsbildes geleisteten Dienste vorgesehen ist, reduziert um 20 Prozent.

Art. 12 (Bewertung gleichgestellter Dienste und Titel)

(1) Dienste, die bei den folgenden Einrichtungen geleistet wurden, und die bei diesen Einrichtungen erworbenen Titel sind nach den Bestimmungen der Artikel 25 und 26 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Dezember 1979, Nr. 761, den entsprechenden Diensten bei den Sanitätsbetrieben und den dort erworbenen Titeln gleichgestellt: Sanitätsbetriebe, Krankenhausbetriebe, universitäre Polikliniken, fachwissenschaftliche Heil- und Pflegeanstalten, Krankenhaus Galliera in Genua, Krankenhaus des Mauritius-Ordens, Krankenhaus Bambino Gesù im Besitz des Heiligen Stuhls, Einrichtungen des Souveränen Malteserordens, Ressorts, Abteilungen, Ämter und andere Dienststellen des Ministeriums für Gesundheit, der Regionen, der Autonomen Provinzen Trient und Bozen, der Agentur für die regionalen Gesundheitsdienste, welche Tätigkeiten im Gesundheitswesen ausüben, umfassende Gesundheitseinrichtungen der Gesamtstaatlichen Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle (INAIL), der Gesamtstaatlichen Anstalt für Soziale Vorsorge (INPS-NISF) und der öffentlichen Körperschaften, welche Tätigkeiten im Gesundheitswesen ausüben, private Heilanstalten mit mindestens 250 Betten, Einrichtungen und Gesundheitsdienste privater Einrichtungen und Betriebe, bei denen mindestens 300 Personen in Berufsbildern des Sanitätsstellenplanes angestellt sind.

(2) Die vor der Gleichstellung geleisteten Dienste werden, im Ausmaß von 25 Prozent ihrer jeweiligen Dauer, mit der Punktzahl bewertet, die für den Dienst bei einem öffentlichen Krankenhaus im Anfangsfunktionsrang der Kategorie vorgesehen ist, der die Person angehört.

(3) Dienst, der im Rahmen eines dauerhaften Arbeitsverhältnisses bei einer vertragsgebundenen oder akkreditierten Heilanstalt geleistet wurde, wird, im Ausmaß von 25 Prozent seiner Dauer, wie Dienst bewertet, der bei einem öffentlichen Krankenhaus im Anfangsfunktionsrang der Kategorie geleistet wird, der die Person angehört.

(4) Dienst, der unter Abschluss der entsprechenden Vorsorgeversicherung bei einer privaten, der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke geleistet wurde und entsprechend dokumentiert werden kann, wird, im Ausmaß von 25 Prozent seiner Dauer, mit der Punktzahl bewertet, die für das Berufsbild Apotheker/Apothekerin in einer Gemeindeapotheke oder gemeindeeigenen Apotheke vorgesehen ist.

Art. 13 (Im Ausland geleisteter Dienst)

(1) Von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im Ausland geleisteter Dienst bei öffentlichen oder privaten gemeinnützige Einrichtungen und Stiftungen im Gesundheitswesen, einschließlich jener gemäß Gesetz vom 26. Februar 1987, Nr. 49, in geltender Fassung, vergleichbar mit dem Dienst des Personals des Sanitätsstellenplans, wird wie der entsprechende Dienst im Inland mit unbefristetem Arbeitsverhältnis bewertet, wenn er gemäß Gesetz vom 10. Juli 1960, Nr. 735, in geltender Fassung, anerkannt ist.

(2) Bei internationalen Organisationen geleisteter Dienst wird nach dem Verfahren laut Gesetz vom 10. Juli 1960, Nr. 735, in geltender Fassung, so anerkannt, wie es für die Krankenhausdienste vorgesehen ist.

Art. 14 (Schriftliche Prüfung)

(1) Am Tag der schriftlichen Prüfung stellt die vollzählige Prüfungskommission unmittelbar vor Prüfungsbeginn drei Themen oder drei Fragebögen mit kurz zu beantwortenden Fragen zusammen, nummeriert sie fortlaufend und legt die Zeit fest, die den Bewerberinnen und Bewerbern für die Prüfung zur Verfügung steht. Die Themen oder die Fragebögen werden in Umschläge gefügt, versiegelt und über den Klebefalz auf der Rückseite von den Mitgliedern der Prüfungskommission und von der schriftführenden Person unterzeichnet.

(2) Nachdem die Bewerberinnen und Bewerber in die Prüfungsräume eingelassen wurden, veranlasst der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission, dass sie namentlich aufgerufen werden, ihre Identität festgestellt wird, und dass sie so Platz nehmen, dass sie nicht miteinander kommunizieren können. Dann lässt er oder sie überprüfen, ob die Verschlüsse der Umschläge mit den Themen oder Fragebögen unversehrt sind, und fordert einen Bewerber oder eine Bewerberin auf, das auszuführende Thema oder den auszufüllenden Fragebogen auszulosen.

(3) Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Bewerberinnen und Bewerber weder mündlich noch schriftlich miteinander kommunizieren noch Kontakt zu anderen aufnehmen; sie dürfen sich ausschließlich an die Mitglieder der Prüfungskommission wenden, um Fragen zum Ablauf der Prüfung zu stellen.

(4) Den Bewerberinnen und Bewerbern werden Papierbögen mit dem Stempel des jeweiligen Gesundheitsbezirks und der Unterschrift eines Mitglieds der Prüfungskommission ausgeteilt. Prüfungsarbeiten auf anderem Papier sind nichtig.

(5) Den Bewerberinnen und Bewerbern werden zudem zwei Umschläge ausgehändigt, ein großer und ein kleiner, sowie ein weißer Zettel.

(6) Nach Beendigung der Arbeit oder nach Ausfüllen des Fragebogens fügt der Bewerber oder die Bewerberin das Blatt oder die Blätter, die weder unterschrieben noch in einer sonstigen Form gekennzeichnet sein dürfen, in den großen Umschlag. Er oder sie schreibt daraufhin den Vornamen und den Zunamen sowie das Geburtsdatum und den Geburtsort auf den Zettel, fügt ihn in den kleinen Umschlag und verschließt diesen. In Anwesenheit eines Mitglieds der Prüfungskommission fügt der Bewerber oder die Bewerberin den kleinen Umschlag in den großen, verschließt diesen und überreicht ihn dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission oder die stellvertretende Person unterzeichnet schräg über den Klebefalz auf der Rückseite des Umschlags und vermerkt darauf das Abgabedatum.

(7) Die Prüfungskommission, beziehungsweise, für diese, die bei der Prüfung anwesenden Mitglieder, schließen jene Bewerberinnen und Bewerber an Ort und Stelle vom öffentlichen Wettbewerb aus, bei denen während der Prüfung Notizen, Unterlagen, Bücher oder Veröffentlichungen welcher Art auch immer gefunden werden. Die begründete Entscheidung wird in der Niederschrift festgehalten.

(8) Wird festgestellt, dass eine oder mehrere Personen die Arbeit ganz oder teilweise abgeschrieben haben, so werden alle Beteiligten vom öffentlichen Wettbewerb ausgeschlossen.

(9) Während der schriftlichen Prüfung muss in den Prüfungsräumen mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission anwesend sein sowie der Schriftführer oder die Schriftführerin; ihre Anwesenheit muss ausdrücklich aus den Niederschriften des öffentlichen Wettbewerbes hervorgehen.

(10) Von Beginn der schriftlichen Prüfung bis zur Abgabe der Prüfungsarbeit dürfen die Bewerberinnen und Bewerber die Prüfungsräume nicht verlassen; die Räume müssen angemessen bewacht sein.

(11) Unbeschadet ihrer eigenen Zuständigkeiten kann die Kommmission für ihre Handlungen im Rahmen der Prüfung auf Personal zurückgreifen, das der betreffende Gesundheitsbezirk unter seinen Angestellten auswählt und der Prüfungskommission zur Seite stellt.

Art. 15 (Aufgaben der Prüfungskommission)

(1) Die Umschläge der schriftlichen Prüfung, die der Schriftführer oder die Schriftführerin der Prüfungskommission aufbewahrt, dürfen ausschließlich in Anwesenheit der Prüfungskommission geöffnet werden, wenn diese Einsicht in die einzelnen Prüfungsarbeiten nimmt.

(2) Der oder die Vorsitzende versieht die großen Umschläge, die geöffnet werden, jeweils mit einer fortlaufenden Nummer, die auf jedem Blatt der darin enthaltenen Prüfungsarbeit und auf dem eingefügten kleinen Umschlag wiederholt wird.

(3) Die jeweilige Nummer wird in ein eigenes Verzeichnis übertragen, neben der dann die Punktzahl für die einzelnen Arbeiten festgehalten wird.

(4) Nach und nach werden die einzelnen Prüfungsarbeiten vorgelesen, besprochen und bewertet; die entsprechende Punktzahl wird jeweils in das Verzeichnis laut Absatz 3 übertragen.

(5) Erst nachdem alle Arbeiten bewertet und die entsprechenden Punktzahlen in das Verzeichnis laut Absatz 3 übertragen wurden, werden die kleinen Umschläge geöffnet. Die Nummer auf dem kleinen Umschlag wird auf den darin enthaltenen Zettel mit den Personalien des jeweiligen Bewerbers beziehungsweise der jeweiligen Bewerberin übertragen.

(6) Die zur praktischen und zur mündlichen Prüfung zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden darüber informiert, wie viele Punkte sie bei der schriftlichen Prüfung erhalten haben.

Art. 16 (Praktische Prüfung)

(1) Wer bei der schriftlichen Prüfung die in Artikel 18 vorgesehene Mindestpunktzahl erreicht, ist zur praktischen Prüfung zugelassen.

(2) Am Tag der praktischen Prüfung legt die Prüfungskommission unmittelbar vor deren Beginn die Modalitäten für den Ablauf und den Gegenstand fest. Entscheidet die Prüfungskommission, allen Bewerberinnen und Bewerbern dieselbe Prüfungsaufgabe zu stellen, so muss sie nach den Modalitäten, die auch für die schriftliche Prüfung gelten, drei Prüfungsaufgaben vorschlagen, von denen dann eine durch Los bestimmt wird.

(3) Die Prüfungskommission stellt den Bewerberinnen und Bewerbern die Geräte und Mittel zur Verfügung, die für die Durchführung der Prüfung notwendig sind.

(4) Die praktische Prüfung findet in Anwesenheit der vollzähligen Prüfungskommission statt, nachdem die Identität der Bewerberinnen und Bewerber festgestellt wurde.

Art. 17 (Mündliche Prüfung)

(1) Zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, wer bei der praktischen Prüfung die in Artikel 18 vorgesehene Mindestpunktzahl erreicht.

(2) Die mündliche Prüfung mit demselben Schwierigkeitsgrad für alle Bewerberinnen und Bewerber findet am festgelegten Tag vor der vollzähligen Prüfungskommission in einem öffentlich zugänglichen Raum statt.

Art. 18 (Bewertung der Prüfungen)

(1) Sowohl die schriftliche als auch die praktische Prüfung gilt mit der Bewertung „genügend“ als bestanden, was jeweils mindestens 21 von 30 erreichbaren Punkten entspricht.

(2) Die mündliche Prüfung gilt mit der Bewertung „genügend“ als bestanden, was bei dieser Prüfung mindestens 14 von 20 erreichbaren Punkten entspricht.

Art. 19 (Wettbewerbsniederschriften)

(1) Über jede Sitzung der Prüfungskommission verfasst der Schriftführer oder die Schriftführerin eine Niederschrift, so dass der gesamte Ablauf des öffentlichen Wettbewerbs aus den Niederschriften ersichtlich ist.

(2) Die Prüfungskommission muss in Anwesenheit aller Mitglieder:

  1. die Arbeiten der schriftlichen Prüfung prüfen und bewerten,
  2. die praktischen Prüfungen vorbereiten, durchführen und bewerten,
  3. die mündlichen Prüfungen abnehmen und bewerten,
  4. die Titel bewerten,
  5. die Rangordnung der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber erstellen.

(3) Die Punktzahl für die Prüfungen wird durch offene Abstimmung vergeben; weichen die Bewertungen voneinander ab, so ergibt sich die zu vergebende Punktzahl aus dem arithmetischen Durchschnitt der Noten, die die einzelnen Mitglieder der Prüfungskommission vergeben.

(4) Sämtliche Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Niederschriften des öffentlichen Wettbewerbs unterzeichnen; zudem kann jedes Mitglied, sofern es diese gegenzeichnet, Anmerkungen in die Niederschriften einbringen, die mutmaßliche Regelwidrigkeiten im Ablauf des öffentlichen Wettbewerbes betreffen oder die eigene, von den Entscheidungen der anderen Mitglieder der Prüfungskommission abweichende Meinung ausdrücken. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen eventuelle Bemerkungen zum Ablauf des öffentlichen Wettbewerbs in einem Schriftsatz festhalten, den sie unterzeichnen und der der Niederschrift beigelegt wird.

(5) Die Wettbewerbshandlungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen sein.

(6) Kann die Prüfungskommission ihre Arbeit nicht innerhalb dieser Frist abschließen, sind die Gründe für die Verzögerung in einem Bericht zu erläutern, der den Wettbewerbsunterlagen beigelegt wird.

Art. 20 (Allgemeine Rangordnung)

(1) Für die Gesamtbenotung wird die bei der Bewertung der Titel erzielte Note mit der Gesamtnote der abgelegten Prüfungen zusammengezählt. Letztere ist die Summe, die sich aus dem arithmetischen Durchschnitt der Noten ergibt, die bei der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung erzielt wurden.

(2) Am Ende des Wettbewerbsverfahrens erstellt die Prüfungskommission die allgemeine Rangordnung in der Reihenfolge der von den einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern erlangten Gesamtbenotung; bei Punktegleichheit gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 5 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 9. Mai 1994, Nr. 487, in geltender Fassung.

(3) Die Prüfungskommission öffnet die Umschläge mit den Erklärungen über die Zugehörigkeit zu einer der drei Sprachgruppen oder die Zuordnung zu einer solchen ausschließlich der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber. Den nicht für geeignet Erklärten werden diese Umschläge ungeöffnet zurückgegeben.

(4) Wer die Unterlagen laut Absatz 3 nicht in einem geschlossenen Umschlag vorgelegt hat, wird aus der Rangliste gestrichen.

(5) Am Ende des Wettbewerbsverfahrens werden die Niederschriften zusammen mit allen Unterlagen des öffentlichen Wettbewerbes dem zuständigen Gesundheitsbezirk übergeben.

(6) Nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der Unterlagen des öffentlichen Wettbewerbes genehmigt der Direktor oder die Direktorin des zuständigen Gesundheitsbezirks die Arbeiten der Prüfungskommission und die Wettbewerbsergebnisse.

(7) Zum Schutz der personenbezogenen Daten werden in der oben genannten Maßnahme die Namen der Gewinnerinnen und Gewinner des öffentlichen Wettbewerbs ohne Hinweis darauf angeführt, welcher Sprachgruppe sie angehören oder sich zuordnen.

(8) Die vom Direktor oder der Direktorin des zuständigen Gesundheitsbezirkes genehmigte Rangordnung ist sofort wirksam.

(9) Die Rangordnung und die Ernennung der Gewinnerinnen und Gewinner werden auszugsweise im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.

Art. 21 (Zuweisung der Stellen)

(1) Im Rahmen der ausgeschriebenen Stellen werden jene Personen zu Gewinnern und Gewinnerinnen des öffentlichen Wettbewerbs erklärt, die in der Rangordnung der Geeigneten aufscheinen und der Sprachgruppe angehören beziehungsweise sich zur Sprachgruppe zugehörig erklärt haben, für die der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben war.

(2) Sofern anwendbar werden auch die Bestimmungen laut Artikel 16 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 9. Mai 1994, Nr. 487, in geltender Fassung, angewandt.

(3) Nachdem feststeht, dass die Gewinnerinnen und Gewinner des öffentlichen Wettbewerbs alle erforderlichen Voraussetzung erfüllen, schließt der Direktor oder die Direktorin des zuständigen Gesundheitsbezirks mit ihnen individuelle Arbeitsverträge ab.

Art. 22 (Gültigkeit der Rangordnung)

(1) Die nach Sprachgruppen unterteilten Rangordnungen haben ab dem Datum ihrer Genehmigung eine Gültigkeit von zwei Jahren.

Art. 23 (Voraussetzungen und Prüfungen für einzelne)

Berufsbilder

(1) Die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen, die Wettbewerbsprüfungen und die Punktzahlen werden für jedes einzelne Berufsbild in folgenden Anlagen festgelegt:

  1. Arzt/Ärztin: Anlage A,
  2. Zahnarzt/Zahnärztin: Anlage B,
  3. Tierarzt/Tierärztin: Anlage C,
  4. Apotheker/Apothekerin: Anlage D,
  5. Biologe/Biologin: Anlage E,
  6. Chemiker/Chemikerin: Anlage F,
  7. Physiker/Physikerin: Anlage G,
  8. Psychologe/Psychologin: Anlage H.

Art. 24 (Verweis auf andere Vorschriften)

(1) Was die Gleichwertigkeit von Diensten und Schulen betrifft, wird auf das Ministerialdekret vom 30. Januar 1998, in geltender Fassung, verwiesen; was ähnliche Fachbereiche betrifft, wird auf das Ministerialdekret vom 31. Januar 1998, in geltender Fassung, verwiesen.

Art. 25 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 02. November 1998, Nr. 32, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 26 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht und tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

Anlage A

 

Berufsbild: Arzt/Ärztin

1. Besondere Voraussetzungen für die Zulassung

1. Die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb sind folgende:

  1. Laureatsdiplom in Medizin und Chirurgie,
  2. Facharztausbildung im Fachbereich, der Gegenstand des öffentlichen Wettbewerbes ist,
  3. Eintragung in das Berufsverzeichnis der Ärztekammer.

2. Wettbewerbsprüfungen

1. Die Wettbewerbsprüfungen sind folgende:

  1. schriftliche Prüfung:
    Bericht über einen simulierten klinischen Fall oder über Themen betreffend den Fachbereich, für den der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist, oder kurze Beantwortung einer Reihe von Fragen betreffend den Fachbereich,
  2. praktische Prüfung:
    1. Techniken und besondere Handfertigkeiten im Fachbereich, für den der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist,
    2. für die Fachrichtungen des Bereichs Chirurgie wird die Prüfung je nach Anzahl zu prüfenden Personen an Leichen oder an anatomischem Material im Obduktionssaal durchgeführt, oder auf eine andere Art und Weise, auf der Grundlage einer unanfechtbareren Entscheidung der Prüfungskommission,
    3. die praktische Prüfung muss schematisch in schriftlicher Form erläutert werden,
  3. mündliche Prüfung:
    über Themen betreffend den Fachbereich, für den der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist, sowie über Aufgaben, die mit der zu bekleidenden Funktion zusammenhängen.

3. Punktzahl

1. Die Prüfungskommission kann insgesamt 100 Punkte vergeben, die folgendermaßen aufgeteilt sind:

  1. 80 Punkte für die Wettbewerbsprüfungen,
  2. 20 Punkte für die Titel.

2. Die Punkte für die Bewertung der Wettbewerbsprüfungen sind folgendermaßen verteilt:

  1. schriftliche Prüfung: 30 Punkte,
  2. praktische Prüfung: 30 Punkte,
  3. mündliche Prüfung: 20 Punkte.

3. Die Punkte für die Bewertung der Titel sind folgendermaßen verteilt:

  1. Laufbahn: 10 Punkte,
  2. akademische Titel und Studientitel: 3 Punkte,
  3. Veröffentlichungen und wissenschaftliche Arbeiten: 3 Punkte,
  4. Curricula mit der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang: 4 Punkte.

Laufbahn

1) Dienst mit unbefristetem Arbeitsverhältnis bei den Sanitätsbetrieben und gleichwertige Dienste im Sinne der Artikel 12 und 13 dieser Verordnung:

  1. Dienst mit Facharztausbildung im Berufsbild und im Fachbereich, für den der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist: 1 Punkt pro Jahr,
  2. Dienst ohne Facharztausbildung im Berufsbild und im Fachbereich, für den der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist: 0,50 Punkte pro Jahr,
  3. Dienst, der in einem ähnlichen Fachbereich geleistet wurde, wird mit den oben genannten Punktzahlen, reduziert um 25 Prozent, bewertet,
  4. Dienst in einem anderen Fachbereich wird mit den oben genannten Punktzahlen, reduziert um 50 Prozent, bewertet,
  5. in Vollzeit geleisteter Dienst wird mit den oben genannten Punktzahlen, erhöht um 20 Prozent, bewertet,

2) Dienst mit unbefristetem Arbeitsverhältnis im betreffenden Berufsbild bei öffentlichen Verwaltungen laut den entsprechenden Ordnungen: 0,50 Punkte pro Jahr.

Akademische Titel und Studientitel

1) Facharztausbildung im Fachbereich, der Gegenstand des öffentlichen Wettbewerbes ist: 1 Punkt,

2) Facharztausbildung in einem ähnlichen Fachbereich: 0,50 Punkte,

3) Facharztausbildung in einem anderen Fachbereich: 0,25 Punkte,

4) andere Facharztausbildungen jeder einzelnen Gruppe werden mit den oben genannten Punktzahlen, reduziert um 50 Prozent, bewertet,

5) weitere für den Sanitätsstellenplan vorgesehene Laureatsdiplome, zusätzlich zu dem, das für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb erforderlich ist: 0,50 Punkte für jedes Laureatsdiplom bis zu maximal 1 Punkt,

6) nicht bewertet wird die Facharztausbildung, die als besondere Voraussetzung für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb geltend gemacht wurde,

7) die im Sinne des Gesetzesdekrets vom 08. August 1991, Nr. 257, in geltender Fassung, erworbene Facharztausbildung wird mit einer besonderen Punktzahl im Ausmaß von einem halben Punkt für jedes Jahr der Facharztausbildung, ausschließlich für die gesetzliche Dauer der Ausbildung, bewertet, auch dann, wenn sie als Voraussetzung für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb geltend gemacht wurde,

8) zur Bewertung von Veröffentlichungen, wissenschaftlichen Arbeiten und Curricula mit der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang werden die im Artikel 9 dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien angewandt.

 

Anlage B

 

Berufsbild: Zahnarzt/Zahnärztin

1. Besondere Voraussetzungen für die Zulassung

1. Die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb sind folgende:

  1. Laureatsdiplom in Zahnheilkunde und Zahnprothese sowie Laureatsdiplom in Medizin und Chirurgie für Doktoren/Doktorinnen in Medizin und Chirurgie, die zur Ausübung des Berufes Zahnarzt/Zahnärztin berechtigt sind,
  2. Fachausbildung im Fachbereich, der Gegenstand des öffentlichen Wettbewerbes ist,
  3. Eintragung in das Berufsverzeichnis der Zahnärztekammer.

2. Die Fachausbildung, die als Titel zur Ausübung des Berufs Zahnarzt/Zahnärztin geltend gemacht wurde, gilt nicht für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb.

2. Wettbewerbsprüfungen

1. Die Wettbewerbsprüfungen sind folgende:

  1. schriftliche Prüfung:
    Bericht über einen simulierten klinischen Fall oder über Themen betreffend den Fachbereich, für welchen der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist, oder kurze Beantwortung einer Reihe von Fragen betreffend den Fachbereich,
  2. praktische Prüfung:
    1. Techniken und besondere Handfertigkeiten im Fachbereich, für den der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist,
    2. die praktische Prüfung muss schematisch in schriftlicher Form erläutert werden,
  3. mündliche Prüfung:
    über Themen betreffend den Fachbereich, für den der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist, sowie über Aufgaben, die mit der zu bekleidenden Funktion zusammenhängen.

3. Punktzahl

1. Die Prüfungskommission kann insgesamt 100 Punkte vergeben, die folgendermaßen aufgeteilt sind:

  1. 80 Punkte für die Wettbewerbsprüfungen,
  2. 20 Punkte für die Titel.

2. Die Punkte für die Bewertung der Wettbewerbsprüfungen sind folgendermaßen verteilt:

  1. schriftliche Prüfung: 30 Punkte,
  2. praktische Prüfung: 30 Punkte,
  3. mündliche Prüfung: 20 Punkte.

3. Die Punkte für die Bewertung der Titel sind folgendermaßen verteilt:

  1. Laufbahn: 10 Punkte,
  2. akademische Titel und Studientitel: 3 Punkte,
  3. Veröffentlichungen und wissenschaftliche Arbeiten: 3 Punkte,
  4. Curricula mit der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang: 4 Punkte.

Laufbahn

1) Dienst mit unbefristetem Arbeitsverhältnis bei den Sanitätsbetrieben und gleichwertige Dienste im Sinne der Artikel 12 und 13 dieser Verordnung:

  1. Dienst mit Fachausbildung im Berufsbild und im Fachbereich, für welchen der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist: 1 Punkt pro Jahr,
  2. Dienst ohne Fachausbildung im Berufsbild und im Fachbereich, für welchen der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist: 0,50 Punkte pro Jahr,
  3. Dienst, der in einem ähnlichen Fachbereich geleistet wurde, wird mit den oben genannten Punktzahlen, reduziert um 25 Prozent, bewertet,
  4. Dienst in einem anderen Fachbereich wird mit den oben genannten Punktzahlen, reduziert um 50 Prozent, bewertet,
  5. in Vollzeit geleisteter Dienst wird mit den oben genannten Punktzahlen, erhöht um 20 Prozent, bewertet,

2) Dienst mit unbefristetem Arbeitsverhältnis im betreffenden Berufsbild bei öffentlichen Verwaltungen laut den entsprechenden Ordnungen: 0,50 Punkte pro Jahr.

Akademische Titel und Studientitel

1) Fachausbildung im Fachbereich, der Gegenstand des öffentlichen Wettbewerbes ist: 1 Punkt,

2) Fachausbildung in einem ähnlichem Fachbereich: 0,50 Punkte,

3) Fachausbildung in einem anderen Fachbereich: 0,25 Punkte,

4) andere Fachausbildungen jeder einzelnen Gruppe werden mit den oben genannten Punktzahlen, reduziert um 50 Prozent, bewertet,

5) weitere für den Sanitätsstellenplan vorgesehene Laureatsdiplome, zusätzlich zu dem, das für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb erforderlich ist: 0,50 Punkte für jedes Laureatsdiplom bis zu maximal 1 Punkt,

6) nicht bewertet wird die Fachausbildung, die als besondere Voraussetzung für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb geltend gemacht wurde,

7) zur Bewertung von Veröffentlichungen, wissenschaftlichen Arbeiten und Curricula mit der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang werden die im Artikel 9 dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien angewandt.

 

Anlage C

 

Berufsbild: Tierarzt/Tierärztin

1. Besondere Voraussetzungen für die Zulassung

1. Die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb sind folgende:

  1. Laureatsdiplom in Veterinärmedizin,
  2. Fachausbildung im Fachbereich, der Gegenstand des öffentlichen Wettbewerbes ist,
  3. Eintragung in das Berufsverzeichnis der Tierärztekammer.

2. Wettbewerbsprüfungen

1. Die Wettbewerbsprüfungen sind folgende:

  1. a) schriftliche Prüfung:
    Bericht über einen simulierten klinischen Fall oder über Themen betreffend den Fachbereich, für den der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist, oder kurze Beantwortung einer Reihe von Fragen betreffend den Fachbereich,
  2. praktische Prüfung:
    1. Techniken und besondere Handfertigkeiten im Fachbereich, für den der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist,
    2. die praktische Prüfung muss schematisch in schriftlicher Form erläutert werden,
  3. mündliche Prüfung:
    über Themen betreffend den Fachbereich, für den der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist, sowie über Aufgaben, die mit der zu bekleidenden Funktion zusammenhängen.

3. Punktzahl

1. Die Prüfungskommission kann insgesamt 100 Punkte vergeben, die folgendermaßen aufgeteilt sind:

  1. 80 Punkte für die Wettbewerbsprüfungen,
  2. 20 Punkte für die Titel.

2. Die Punkte für die Bewertung der Wettbewerbsprüfungen sind folgendermaßen verteilt:

  1. schriftliche Prüfung: 30 Punkte,
  2. praktische Prüfung: 30 Punkte,
  3. mündliche Prüfung: 20 Punkte.

3. Die Punkte für die Bewertung der Titel sind folgendermaßen verteilt:

  1. Laufbahn: 10 Punkte,
  2. akademische Titel und Studientitel: 3 Punkte,
  3. Veröffentlichungen und wissenschaftliche Arbeiten: 3 Punkte,
  4. Curricula mit der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang: 4 Punkte.

Laufbahn

1) Dienst mit unbefristetem Arbeitsverhältnis bei den Sanitätsbetrieben und gleichwertige Dienste im Sinne der Artikel 12 und 13 dieser Verordnung:

  1. Dienst mit Fachausbildung im Berufsbild und im Fachbereich, für welchen der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist: 1 Punkt pro Jahr,
  2. Dienst ohne Fachausbildung im Berufsbild und im Fachbereich, für welchen der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist: 0,50 Punkte pro Jahr,
  3. Dienst, der in einem ähnlichen Fachbereich geleistet wurde, wird mit den oben genannten Punktzahlen, reduziert um 25 Prozent, bewertet,
  4. Dienst in einem anderen Fachbereich wird mit den oben genannten Punktzahlen, reduziert um 50 Prozent, bewertet,
  5. in Vollzeit geleisteter Dienst wird mit den oben genannten Punktzahlen, erhöht um 20 Prozent, bewertet,

2) Dienst mit unbefristetem Arbeitsverhältnis im betreffenden Berufsbild bei öffentlichen Verwaltungen laut den entsprechenden Ordnungen: 0,50 Punkte pro Jahr.

Akademische Titel und Studientitel

1) Fachausbildung im Fachbereich, der Gegenstand des öffentlichen Wettbewerbes ist: 1 Punkt,

2) Fachausbildung in einem ähnlichen Fachbereich: 0,50 Punkte,

3) Fachausbildung in einem anderen Fachbereich: 0,25 Punkte;

4) andere Fachausbildungen jeder einzelnen Gruppe werden mit den oben genannten Punktzahlen, reduziert um 50 Prozent, bewertet,

5) weitere für den Sanitätsstellenplan vorgesehene Laureatsdiplome, zusätzlich zu dem, das für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb erforderlich ist: 0,50 Punkte für jedes Laureatsdiplom bis zu maximal 1 Punkt,

6) nicht bewertet wird die Fachausbildung, die als besondere Voraussetzung für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb geltend gemacht wurde,

7) zur Bewertung von Veröffentlichungen, wissenschaftlichen Arbeiten und Curricula mit der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang werden die im Artikel 9 dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien angewandt.

 

Anlage D

 

Berufsbild: Apotheker/Apothekerin

1. Besondere Voraussetzungen für die Zulassung

1. Die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb sind folgende:

  1. Laureatsdiplom in Pharmazie oder Laureatsdiplom in Chemie und pharmazeutische Technik,
  2. Fachausbildung im Fachbereich, der Gegenstand des öffentlichen Wettbewerbes ist,
  3. Eintragung in das Berufsverzeichnis der Apotheker.

2. Wettbewerbsprüfungen

1. Die Wettbewerbsprüfungen sind folgende:

  1. schriftliche Prüfung:
    Verfassen eines Aufsatzes über Themen der Pharmakologie oder kurze Beantwortung einer Reihe von Fragen betreffend den Fachbereich,
  2. praktische Prüfung:
    1. Techniken und besondere Handfertigkeiten im Fachbereich Pharmazie, für den der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist,
    2. die praktische Prüfung muss schematisch und in schriftlicher Form erläutert werden,
  3. mündliche Prüfung:
    über Themen betreffend den Fachbereich, für den der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist, sowie über Aufgaben, die mit der zu bekleidenden Funktion zusammenhängen.

3. Punktzahl

1. Die Prüfungskommission kann insgesamt 100 Punkte vergeben, die folgendermaßen aufgeteilt sind:

  1. 80 Punkte für die Wettbewerbsprüfungen,
  2. 20 Punkte für die Titel.

2. Die Punkte für die Bewertung der Wettbewerbsprüfungen sind folgendermaßen verteilt:

  1. schriftliche Prüfung: 30 Punkte,
  2. praktische Prüfung: 30 Punkte,
  3. mündliche Prüfung: 20 Punkte.

3. Die Punkte für die Bewertung der Titel sind folgendermaßen verteilt:

  1. Laufbahn: 10 Punkte,
  2. akademische Titel und Studientitel: 3 Punkte,
  3. Veröffentlichungen und wissenschaftliche Arbeiten: 3 Punkte,
  4. Curricula mit der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang: 4 Punkte.

Laufbahn

1) Dienst mit unbefristetem Arbeitsverhältnis bei den Sanitätsbetrieben und gleichwertige Dienste im Sinne der Artikel 12 und 13 dieser Verordnung:

  1. Dienst mit Fachausbildung im Berufsbild und im Fachbereich, für den der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist: 1 Punkt pro Jahr,
  2. Dienst ohne Fachausbildung im Berufsbild und im Fachbereich, für den der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist: 0,50 Punkte pro Jahr,
  3. Dienst, der in einem ähnlichen Fachbereich geleistet wurde, wird mit den oben genannten Punktzahlen, reduziert um 25 Prozent, bewertet,
  4. Dienst in einem anderen Fachbereich wird mit den oben genannten Punktzahlen, reduziert um 50 Prozent, bewertet,
  5. in Vollzeit geleisteter Dienst wird mit den oben genannten Punktzahlen, erhöht um 20 Prozent, bewertet,

2) Dienst mit unbefristetem Arbeitsverhältnis in Gemeindeapotheken oder gemeindeeigenen Apotheken wird folgendermaßen bewertet:

  1. als Leiter/Leiterin: 1 Punkt pro Jahr,
  2. als Mitarbeiter/Mitarbeiterin: 0,50 Punkte pro Jahr,

3) Dienst mit unbefristetem Arbeitsverhältnis im betreffenden Berufsbild bei öffentlichen Verwaltungen laut den entsprechenden Ordnungen: 0,50 Punkte pro Jahr.

Akademische Titel und Studientitel

1) Fachausbildung im Fachbereich, der Gegenstand des öffentlichen Wettbewerbes ist: 1 Punkt,

2) Fachausbildung in einem ähnlichen Fachbereich: 0,50 Punkte,

3) Fachausbildung in einem anderen Fachbereich: 0,25 Punkte,

4) andere Fachausbildungen jeder einzelnen Gruppe werden mit den oben genannten Punktzahlen, reduziert um 50 Prozent, bewertet,

5) weitere für den Sanitätsstellenplan vorgesehene Laureatsdiplome, zusätzlich zu dem, das für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb erforderlich ist: 0,50 Punkte für jedes Laureatsdiplom bis zu maximal 1 Punkt,

6) nicht bewertet wird die Fachausbildung, die als besondere Voraussetzung für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb geltend gemacht wurde,

7) zur Bewertung von Veröffentlichungen, wissenschaftlichen Arbeiten und Curricula mit der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang werden die im Artikel 9 dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien angewandt.

 

Anlage E

 

Berufsbild: Biologe/Biologin

1. Besondere Voraussetzungen für die Zulassung

1. Die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb sind folgende:

  1. Laureatsdiplom in Biologie,
  2. Fachausbildung im Fachbereich, der Gegenstand des öffentlichen Wettbewerbes ist,
  3. Eintragung in das Berufsverzeichnis der Biologenkammer.

2. Wettbewerbsprüfungen

1. Die Wettbewerbsprüfungen sind folgende:

  1. schriftliche Prüfung:
    Verfassen eines Aufsatzes über Themen des Fachbereiches, für den der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist, und Erstellen eines Arbeitsplans oder kurze Beantwortung einer Reihe von Fragen betreffend den Fachbereich,
  2. praktische Prüfung:
    1. instrumentale Messungen oder Laborproben oder Test über Techniken und besondere Handfertigkeiten im Fachbereich, für den der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist, mit einem schriftlichen Bericht über das angewandte Verfahren,
  3. mündliche Prüfung:
    über Themen betreffend den Fachbereich, für den der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist, sowie über Aufgaben, die mit der zu bekleidenden Funktion zusammenhängen.

3. Punktzahl

1. Die Prüfungskommission kann insgesamt 100 Punkte vergeben, die folgendermaßen aufgeteilt sind:

  1. 80 Punkte für die Wettbewerbsprüfungen,
  2. 20 Punkte für die Titel.

2. Die Punkte für die Bewertung der Wettbewerbsprüfungen sind folgendermaßen verteilt:

  1. schriftliche Prüfung: 30 Punkte,
  2. praktische Prüfung: 30 Punkte,
  3. mündliche Prüfung: 20 Punkte.

3. Die Punkte für die Bewertung der Titel sind folgendermaßen verteilt:

  1. Laufbahn: 10 Punkte,
  2. akademische Titel und Studientitel: 3 Punkte,
  3. Veröffentlichungen und wissenschaftliche Arbeiten: 3 Punkte,
  4. Curricula mit der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang: 4 Punkte.

Laufbahn

1) Dienst mit unbefristetem Arbeitsverhältnis bei den Sanitätsbetrieben und gleichwertige Dienste im Sinne der Artikel 12 und 13 dieser Verordnung:

  1. Dienst mit Fachausbildung im Berufsbild und im Fachbereich, für welchen der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist: 1 Punkt pro Jahr,
  2. Dienst ohne Fachausbildung im Berufsbild und im Fachbereich, für welchen der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist: 0,50 Punkte pro Jahr,
  3. Dienst, der in einem ähnlichen Fachbereich geleistet wurde, wird mit den oben genannten Punktzahlen, reduziert um 25 Prozent, bewertet,
  4. Dienst in einem anderen Fachbereich wird mit den oben genannten Punktzahlen, reduziert um 50 Prozent, bewertet,
  5. in Vollzeit geleisteter Dienst wird mit den oben genannten Punktzahlen, erhöht um 20 Prozent, bewertet,

2) Dienst mit unbefristetem Arbeitsverhältnis im betreffenden Berufsbild bei öffentlichen Verwaltungen laut den entsprechenden Ordnungen: 0,50 Punkte pro Jahr.

Akademische Titel und Studientitel

1) Fachausbildung im Fachbereich, der Gegenstand des öffentlichen Wettbewerbes ist: 1 Punkt,

2) Fachausbildung in einem ähnlichen Fachbereich: 0,50 Punkte,

3) Fachausbildung in einem anderen Fachbereich: 0,25 Punkte,

4) andere Fachausbildungen jeder einzelnen Gruppe werden mit den oben genannten Punktzahlen, reduziert um 50 Prozent, bewertet,

5) weitere für den Sanitätsstellenplan vorgesehene Laureatsdiplome, zusätzlich zu dem, das für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb erforderlich ist: 0,50 Punkte für jedes Laureatsdiplom bis zu maximal 1 Punkt,

6) nicht bewertet wird die Fachausbildung, die als besondere Voraussetzung für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb geltend gemacht wurde,

7) zur Bewertung von Veröffentlichungen, wissenschaftlichen Arbeiten und Curricula mit der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang werden die im Artikel 9 dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien angewandt.

 

Anlage F

 

Berufsbild: Chemiker/Chemikerin

1. Besondere Voraussetzungen für die Zulassung

1. Die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb sind folgende:

  1. Laureatsdiplom in Chemie,
  2. Fachausbildung im Fachbereich, der Gegenstand des öffentlichen Wettbewerbes ist,
  3. Eintragung in das Berufsverzeichnis der Chemikerkammer.

2. Wettbewerbsprüfungen

1. Die Wettbewerbsprüfungen sind folgende:

  1. schriftliche Prüfung:
    Verfassen eines Aufsatzes über Themen des Fachbereichs, für den der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist und Erstellen eines Arbeitsplanes oder kurze Beantwortung einer Reihe von Fragen betreffend den Fachbereich,
  2. praktische Prüfung:
    instrumentale Messungen oder Laborproben oder Test über Techniken und besondere Handfertigkeiten im Fachbereich, für den der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist, mit einem schriftlichen Bericht über das angewandte Verfahren,
  3. mündliche Prüfung:
    über Themen betreffend den Fachbereich, für den der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist, sowie über Aufgaben, die mit der zu bekleidenden Funktion zusammenhängen.

3. Punktzahl

1. Die Prüfungskommission kann insgesamt 100 Punkte vergeben, die folgendermaßen aufgeteilt sind:

  1. 80 Punkte für die Wettbewerbsprüfungen,
  2. 20 Punkte für die Titel.

2. Die Punkte für die Bewertung der Wettbewerbsprüfungen sind folgendermaßen verteilt:

  1. schriftliche Prüfung: 30 Punkte,
  2. praktische Prüfung: 30 Punkte,
  3. mündliche Prüfung: 20 Punkte.

3. Die Punkte für die Bewertung der Titel sind folgendermaßen verteilt:

  1. Laufbahn: 10 Punkte,
  2. akademische Titel und Studientitel: 3 Punkte,
  3. Veröffentlichungen und wissenschaftliche Arbeiten: 3 Punkte,
  4. Curricula mit der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang: 4 Punkte.

Laufbahn

1) Dienst mit unbefristetem Arbeitsverhältnis bei den Sanitätsbetrieben und gleichwertige Dienste im Sinne der Artikel 12 und 13 dieser Verordnung:

  1. Dienst mit Fachausbildung im Berufsbild und im Fachbereich, für welchen der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist: 1 Punkt pro Jahr,
  2. Dienst ohne Fachausbildung im Berufsbild und im Fachbereich, für welchen der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist: 0,50 Punkte pro Jahr,
  3. Dienst, der in einem ähnlichen Fachbereich geleistet wurde, wird mit den oben genannten Punktzahlen, reduziert um 25 Prozent, bewertet,
  4. Dienst in einem anderen Fachbereich wird mit den oben genannten Punktzahlen, reduziert um 50 Prozent, bewertet,
  5. in Vollzeit geleisteter Dienst wird mit den oben genannten Punktzahlen, erhöht um 20 Prozent, bewertet,

2) Dienst mit unbefristetem Arbeitsverhältnis im betreffenden Berufsbild bei öffentlichen Verwaltungen laut den entsprechenden Ordnungen: 0,50 Punkte pro Jahr.

Akademische Titel und Studientitel

1) Fachausbildung im Fachbereich, der Gegenstand des öffentlichen Wettbewerbes ist: 1 Punkt,

2) Fachausbildung in einem ähnlichem Fachbereich: 0,50 Punkte,

3) Fachausbildung in einem anderen Fachbereich: 0,25 Punkte,

4) andere Fachausbildungen jeder einzelnen Gruppe werden mit den oben genannten Punktzahlen, reduziert um 50 Prozent, bewertet,

5) weitere für den Sanitätsstellenplan vorgesehene Laureatsdiplome, zusätzlich zu dem, das für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb erforderlich ist: 0,50 Punkte für jedes Laureatsdiplom bis zu maximal 1 Punkt,

6) nicht bewertet wird die Fachausbildung, welche als besondere Voraussetzung für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb geltend gemacht wurde,

7) zur Bewertung von Veröffentlichungen, wissenschaftlichen Arbeiten und Curricula mit der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang werden die im Artikel 9 dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien angewandt.

 

Anlage G

 

Berufsbild: Physiker/Physikerin

1. Besondere Voraussetzungen für die Zulassung

1. Die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb sind folgende:

  1. Laureatsdiplom in Physik,
  2. Fachausbildung im Fachbereich, der Gegenstand des öffentlichen Wettbewerbs ist,
  3. Eintragung in das Berufsverzeichnis der Physikerkammer.

2. Wettbewerbsprüfungen

1. Die Wettbewerbsprüfungen sind folgende:

  1. schriftliche Prüfung:
    Verfassen eines Aufsatzes über Themen des Fachbereichs, für den der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist und Erstellen eines Arbeitsplans oder kurze Beantwortung einer Reihe von Fragen betreffend den Fachbereich,
  2. praktische Prüfung:
    instrumentale Messungen oder Laborproben oder Test über Techniken und besondere Handfertigkeiten im Fachbereich, für den der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist, mit einem schriftlichen Bericht über das angewandte Verfahren,
  3. mündliche Prüfung:
    über Themen betreffend den Fachbereich, für den der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist, sowie über Aufgaben, die mit der zu bekleidenden Funktion zusammenhängen.

3. Punktzahl

1. Die Prüfungskommission kann insgesamt 100 Punkte vergeben, die folgendermaßen aufgeteilt sind:

  1. 80 Punkte für die Wettbewerbsprüfungen,
  2. 20 Punkte für die Titel.

2. Die Punkte für die Bewertung der Wettbewerbsprüfungen sind folgendermaßen verteilt:

  1. schriftliche Prüfung: 30 Punkte,
  2. praktische Prüfung: 30 Punkte,
  3. mündliche Prüfung: 20 Punkte.

3. Die Punkte für die Bewertung der Titel sind folgendermaßen verteilt:

  1. Laufbahn: 10 Punkte,
  2. akademische Titel und Studientitel: 3 Punkte,
  3. Veröffentlichungen und wissenschaftliche Arbeiten: 3 Punkte,
  4. Curricula mit der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang: 4 Punkte.

Laufbahn

1) Dienst mit unbefristetem Arbeitsverhältnis bei den Sanitätsbetrieben und gleichwertige Dienste im Sinne der Artikel 12 und 13 dieser Verordnung:

  1. Dienst mit Fachausbildung im Berufsbild und im Fachbereich, für welchen der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist: 1 Punkt pro Jahr,
  2. Dienst ohne Fachausbildung im Berufsbild und im Fachbereich, für welchen der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist: 0,50 Punkte pro Jahr,
  3. Dienst, der in einem ähnlichem Fachbereich geleistet wurde, wird mit den oben genannten Punktzahlen, reduziert um 25 Prozent, bewertet,
  4. Dienst in einem anderen Fachbereich wird mit den oben genannten Punktzahlen, reduziert um 50 Prozent, bewertet,
  5. in Vollzeit geleisteter Dienst wird mit den oben genannten Punktzahlen, erhöht um 20 Prozent, bewertet,

2) Dienst mit unbefristetem Arbeitsverhältnis bei öffentlichen Verwaltungen laut den entsprechenden Ordnungen: 0,50 Punkte pro Jahr.

Akademische Titel und Studientitel

1) Fachausbildung im Fachbereich, der Gegenstand des öffentlichen Wettbewerbs ist: 1 Punkt,

2) Fachausbildung in einem ähnlichem Fachbereich: 0,50 Punkte,

3) Fachausbildung in einem anderen Fachbereich: 0,25 Punkte,

4) andere Fachausbildungen jeder einzelnen Gruppe werden mit den oben genannten Punktzahlen, reduziert um 50 Prozent, bewertet,

5) weitere für den Sanitätsstellenplan vorgesehene Laureatsdiplome, zusätzlich zu dem, das für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb erforderlich ist: 0,50 Punkte für jedes Laureatsdiplom bis zu maximal 1 Punkt,

6) nicht bewertet wird die Fachausbildung, welche als besondere Voraussetzung für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb geltend gemacht wurde,

7) zur Bewertung von Veröffentlichungen, wissenschaftlichen Arbeiten und Curricula mit der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang werden die im Artikel 9 dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien angewandt; im Rahmen des Curriculas ist die Eintragung in das gesamtstaatliche Verzeichnis der qualifizierten Experten mit 0,25 Punkten als Bestandteil der globalen Punktzahl zu bewerten.

 

Anlage H

 

Berufsbild: Psychologe/Psychologin

1. Besondere Voraussetzungen für die Zulassung

1. Die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb sind folgende:

  1. Laureatsdiplom in Psychologie,
  2. Fachausbildung im Fachbereich, der Gegenstand des öffentlichen Wettbewerbes ist,
  3. Eintragung in das Berufsverzeichnis der Psychologenkammer.

2. Wettbewerbsprüfungen

1. Die Wettbewerbsprüfungen sind folgende:

  1. schriftliche Prüfung:
    Erstellen eines Arbeitsplans über einen psychopathologischen Fall, welcher von der Prüfungskommission in Form einer schriftlichen psychoklinischen Geschichte oder eines aufgenommenen Gesprächs präsentiert wird, und Vorschläge für notwendige Maßnahmen, oder kurze Beantwortung von Fragen betreffend den Fachbereich,
  2. praktische Prüfung:
    1. Untersuchung eines Patienten oder einer Patientin, Anamnese und Diskussion über den Fall, beziehungsweise Untersuchung diagnostischer Testergebnisse und psychologische Diagnose,
    2. die praktische Prüfung muss schematisch in schriftlicher Form erläutert werden,
  3. mündliche Prüfung:
    über Themen betreffend den Fachbereich, für den der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist, sowie über Aufgaben, die mit der zu bekleidenden Funktion zusammenhängen.

3. Punktzahl

1. Die Prüfungskommission kann insgesamt 100 Punkte vergeben, die folgendermaßen aufgeteilt sind:

  1. 80 Punkte für die Wettbewerbsprüfungen,
  2. 20 Punkte für die Titel.

2. Die Punkte für die Bewertung der Wettbewerbsprüfungen sind folgendermaßen verteilt:

  1. schriftliche Prüfung: 30 Punkte,
  2. praktische Prüfung: 30 Punkte,
  3. mündliche Prüfung: 20 Punkte.

3. Die Punkte für die Bewertung der Titel sind folgendermaßen verteilt:

  1. Laufbahn: 10 Punkte,
  2. akademische Titel und Studientitel: 3 Punkte,
  3. Veröffentlichungen und wissenschaftliche Arbeiten: 3 Punkte,
  4. Curricula mit der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang: 4 Punkte.

Laufbahn

1) Dienst mit unbefristetem Arbeitsverhältnis bei den Sanitätsbetrieben und gleichwertige Dienste im Sinne der Artikel 12 und 13 dieser Verordnung:

  1. Dienst mit Fachausbildung im Berufsbild und im Fachbereich, für welchen der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist: 1 Punkt pro Jahr,
  2. Dienst ohne Fachausbildung im Berufsbild und im Fachbereich, für welchen der öffentliche Wettbewerb ausgeschrieben ist: 0,50 Punkte pro Jahr,
  3. Dienst, der in einem ähnlichen Fachbereich geleistet wurde, wird mit den oben genannten Punktzahlen, reduziert um 25 Prozent, bewertet,
  4. Dienst in einem anderen Fachbereich wird mit den oben genannten Punktzahlen, reduziert um 50 Prozent, bewertet,
  5. in Vollzeit geleisteter Dienst wird mit den oben genannten Punktzahlen, erhöht um 20 Prozent, bewertet,

2) Dienst mit unbefristetem Arbeitsverhältnis im betreffenden Berufsbild bei öffentlichen Verwaltungen laut den entsprechenden Ordnungen: 0,50 Punkte pro Jahr.

Akademische Titel und Studientitel

1) Fachausbildung im Fachbereich, der Gegenstand des öffentlichen Wettbewerbes ist: 1 Punkt,

2) Fachausbildung in einem ähnlichen Fachbereich: 0,50 Punkte,

3) Fachausbildung in einem anderen Fachbereich: 0,25 Punkte,

4) andere Fachausbildungen jeder einzelnen Gruppe werden mit den oben genannten Punktzahlen, reduziert um 50 Prozent, bewertet,

5) weitere für den Sanitätsstellenplan vorgesehene Laureatsdiplome, zusätzlich zu dem, das für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb erforderlich ist: 0,50 Punkte für jedes Laureatsdiplom bis zu maximal 1 Punkt,

6) nicht bewertet wird die Fachausbildung, die als besondere Voraussetzung für die Zulassung zum öffentlichen Wettbewerb geltend gemacht wurde,

7) zur Bewertung von Veröffentlichungen, wissenschaftlichen Arbeiten und Curricula mit der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang werden die im Artikel 9 dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien angewandt.

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ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionA Gesundheitsdienst
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 23. August 1973, Nr. 28
ActionActionb) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 5. Dezember 1975, Nr. 55
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 25. Juni 1976, Nr. 25 —
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 17. Jänner 1977, Nr. 1
ActionActione) LANDESGESETZ vom 3. September 1979, Nr. 12
ActionActionf) Landesgesetz vom 2. Jänner 1981, Nr. 1
ActionActiong) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 14. Juli 1981, Nr. 25
ActionActionh) Landesgesetz vom 12. Jänner 1983, Nr. 3
ActionActioni) Landesgesetz vom 21. Juni 1983, Nr. 18
ActionActionj) LANDESGESETZ vom 28. Juni 1983, Nr. 19
ActionActionk) LANDESGESETZ vom 18. August 1983, Nr. 30
ActionActionl) LANDESGESETZ vom 17. April 1986, Nr. 15
ActionActionm) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 20. Oktober 1986, Nr. 20
ActionActionn) Landesgesetz vom 17. August 1987, Nr. 21
ActionActiono) LANDESGESETZ vom 12. Mai 1988, Nr. 19
ActionActionp) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 21. November 1988, Nr. 34
ActionActionq) Landesgesetz vom 22. November 1988, Nr. 51
ActionActionr) LANDESGESETZ vom 10. April 1991, Nr. 8
ActionActions) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. April 1992, Nr. 16
ActionActiont) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. April 1992, Nr. 17
ActionActionu) LANDESGESETZ vom 29. Juli 1992, Nr. 30
ActionActionv) LANDESGESETZ vom 10. November 1993, Nr. 22
ActionActionw) LANDESGESETZ vom 19. Dezember 1994, Nr. 13
ActionActionx) Landesgesetz vom 2. Mai 1995, Nr. 10
ActionActiony) LANDESGESETZ vom 13. November 1995, Nr. 22 —
ActionActionz) BESCHLUSS DES LANDESAUSSCHUSSES vom 19. Juli 1982, Nr. 4289
ActionActionz) Landesgesetz vom 9. Juni 1998, Nr. 5
ActionActiona') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 10. August 1999, Nr. 48
ActionActionb') Landesgesetz vom 4. Jänner 2000, Nr. 1
ActionActionc') Landesgesetz vom 5. März 2001, Nr. 7
ActionActiond') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 16. August 2001, Nr. 48
ActionActione') Landesgesetz vom 5. November 2001, Nr. 14
ActionActionf') Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Oktober 2002, Nr. 40
ActionActiong') LANDESGESETZ vom 2. Oktober 2006, Nr. 9
ActionActionh') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 18. Jänner 2007, Nr. 11 —
ActionActioni') Dekret des Landeshauptmanns vom 30. März 2011 , Nr. 14
ActionActionj') Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Juni 2013, Nr. 16
ActionActionk') Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Oktober 2013, Nr. 30
ActionActionl') Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2013, Nr. 34
ActionActionArt. 1 (Anwendungsbereich)
ActionActionArt. 2 (Allgemeine Voraussetzungen)
ActionActionArt. 3 (Ausschreibung des Wettbewerbs)
ActionActionArt. 4 (Antrag auf Zulassung)
ActionActionArt. 5 (Nichtzulassung zum Wettbewerb)
ActionActionArt. 6 (Ernennung der Prüfungskommission)
ActionActionArt. 7 (Ablauf der Prüfungen)
ActionActionArt. 8 (Vorbereitungsarbeiten der Prüfungskommission)
ActionActionArt. 9 (Kriterien für die Bewertung der Titel)
ActionActionArt. 10 (Gleichstellung der Dienste)
ActionActionArt. 11 (Bewertung von Tätigkeiten auf der Grundlage von Vertragsverhältnissen)
ActionActionArt. 12 (Bewertung gleichgestellter Dienste und Titel)
ActionActionArt. 13 (Im Ausland geleisteter Dienst)
ActionActionArt. 14 (Schriftliche Prüfung)
ActionActionArt. 15 (Aufgaben der Prüfungskommission)
ActionActionArt. 16 (Praktische Prüfung)
ActionActionArt. 17 (Mündliche Prüfung)
ActionActionArt. 18 (Bewertung der Prüfungen)
ActionActionArt. 19 (Wettbewerbsniederschriften)
ActionActionArt. 20 (Allgemeine Rangordnung)
ActionActionArt. 21 (Zuweisung der Stellen)
ActionActionArt. 22 (Gültigkeit der Rangordnung)
ActionActionArt. 23 (Voraussetzungen und Prüfungen für einzelne)
ActionActionArt. 24 (Verweis auf andere Vorschriften)
ActionActionArt. 25 (Aufhebung von Bestimmungen)
ActionActionArt. 26 (Inkrafttreten)
ActionActionAnlage A
ActionActionAnlage B
ActionActionAnlage C
ActionActionAnlage D
ActionActionAnlage E
ActionActionAnlage F
ActionActionAnlage G
ActionActionAnlage H
ActionActionm') Dekret des Landeshauptmanns vom 18. November 2013, Nr. 37
ActionActionn') Landesgesetz vom 19. Juni 2014, Nr. 4
ActionActiono') Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juli 2014, Nr. 26
ActionActionp') Landesgesetz vom 19. Mai 2015, Nr. 5
ActionActionq') Landesgesetz vom 21. April 2017, Nr. 3
ActionActionr') Landesgesetz vom 21. April 2017, Nr. 4
ActionActions') Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2017, Nr. 21
ActionActiont') Dekret des Landeshauptmanns vom 7. August 2017, Nr. 27
ActionActionu') Dekret des Landeshauptmanns vom 7. August 2017, Nr. 28
ActionActionv') Dekret des Landeshauptmanns vom 16. August 2017, Nr. 30
ActionActionw') Dekret des Landeshauptmanns vom 1. September 2017, Nr. 33
ActionActionx') Dekret des Landeshauptmanns vom 1. September 2017, Nr. 35
ActionActiony') Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Oktober 2017, Nr. 37
ActionActionz') Dekret des Landeshauptmanns vom 18. November 2019, Nr. 28
ActionActiona'') Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Januar 2020, Nr. 2
ActionActionb'') Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Januar 2020, Nr. 3
ActionActionc'') Dekret des Landeshauptmanns vom 25. September 2020, Nr. 37
ActionActionB Gesundheitsvorsorge-Krankenvorsorge
ActionActionC Hygiene
ActionActionD Landesgesundheitsplan
ActionActionE Psychische Gesundheit
ActionActionF Arbeitsverträge
ActionActionG - Gesundheitlicher Notstand – COVID-19
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionA Brandverhütung
ActionActionB Feuerwehr und Bevölkerungsschutz
ActionActiona) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 7. Dezember 2000, Nr. 49
ActionActionb) Landesgesetz vom 18. Dezember 2002, Nr. 15
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. September 2003, Nr. 36
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Juli 2009 , Nr. 33
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. September 2010 , Nr. 31
ActionActionf) Landesgesetz vom 15. Mai 2013, Nr. 7
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Dezember 2014, Nr. 31
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 2015, Nr. 32
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Februar 2017, Nr. 4
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Juli 2019, Nr. 19
ActionActionk) Dekret des Direktors der Agentur für Bevölkerungsschutz vom 12. September 2019, Nr. 97
ActionActionl) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Dezember 2019, Nr. 35
ActionActionm) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Februar 2020, Nr. 9
ActionActionC Katastrophenhilfe
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionA Führungsstruktur
ActionActionB Sonderregelung über einzelne Fachdienste
ActionActionC Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
ActionActionD Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
ActionActionE Kollektivverträge
ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. August 1990, Nr. 17
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. April 1991, Nr. 10
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Juni 1991, Nr. 18
ActionActiond) Kollektivvertragvom 4. Jänner 1996
ActionActione) Kollektivvertrag vom 18. Dezember 1998
ActionActione) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 17. Juli 1995, Nr. 3729
ActionActionf) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 4. Dezember 1995, Nr. 6402
ActionAction(unterzeichnet am 4. Jänner 1996)
ActionActionf) Kollektivvertrag vom 13. April 1999 —
ActionActiong) Kollektivvertrag vom 23. Februar 2000
ActionActiong) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 1. April 1996, Nr. 1288
ActionActionh) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 17. Juni 1996, Nr. 2745
ActionActionh) Bereichsabkommen vom 28. August 2000 —
ActionActioni) Kollektivvertrag vom 28. August 2001 —
ActionActionj) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 27. März 1997, Nr. 1235
ActionActionj) Kollektivvertrag vom 25. März 2002
ActionActionk) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. April 1998, Nr. 1547
ActionActionk) Bereichsabkommen vom 4. Juli 2002
ActionActionl) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 9. November 1998, Nr. 5247
ActionActionl) Kollektivvertrag vom 3. Oktober 2002 —
ActionActionm) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. Dezember 1998, Nr. 5939
ActionActionm) Kollektivvertragvom 9. Dezember 2002
ActionActionn) Kollektivvertragvom 13. März 2003
ActionActionn) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. Dezember 1998, Nr. 5941
ActionActiono) BEREICHSABKOMMEN vom 8. Mai 1997
ActionActiono) Einheitstext vom 23. April 2003
ActionActionp) Kollektivvertrag vom 16. Mai 2003
ActionActionq) Kollektivvertrag vom 17. September 2003 —
ActionActionr) Bereichsabkommenvom 5. November 2003
ActionActions) Kollektivvertrag vom 13. Juli 2004
ActionActiont) KOLLEKTIVVERTRAG vom 13. April 1999
ActionActiont) Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2004
ActionActionu) Kollektivvertrag vom 7. April 2005 —
ActionActionv) Bereichsvertrag vom 14. Juni 2005 —
ActionActionv) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
ActionActionw) Kollektivvertrag vom 4. August 2005
ActionActionx) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActionx) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
ActionActiony) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
ActionActiony) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActionz) Bereichsvertrag vom 8. März 2006
ActionActiona') Kollektivvertrag vom 21. Juni 2006
ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. Mai 2007
ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActionc') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActionc') Kollektivvertragvom 6. Oktober 2006 
ActionActiond') Kollektivvertrag vom 5. Juli 2007
ActionActiond') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActione') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. Februar 2000
ActionActione') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActionf') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActiong') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActionh') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2007
ActionActionh') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
ActionActioni') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
ActionActioni') Kollektivvertrag vom 23. November 2007
ActionActionj') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 12. Februar 2008
ActionActionj') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
ActionActionk') Kollektivvertrag vom 22. April 2008
ActionActionl') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2008
ActionActionl') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActionm') BEREICHSABKOMMEN vom 6. August 2001
ActionActionm') Kollektivvertragvom 3. Februar 2009
ActionActionn') KOLLEKTIVVERTRAG VOM 28 August 2001
ActionActionn') Kollektivvertrag vom 17. Februar 2009, Nr. 00
ActionActiono') Kollektivvertrag vom 22. Oktober 2009
ActionActionp') Bereichsabkommenvom 11. November 2009
ActionActionq') Bereichsabkommenvom 24. November 2009
ActionActionq') KOLLEKTIVVERTRAG vom 25. März 2002
ActionActionr') Kollektivvertrag vom 24. November 2009
ActionActions') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActiont') Kollektivvertrag vom 13. Juni 2013, Nr. 01
ActionActiont') BEREICHSABKOMMEN vom 4. Juli 2002
ActionActionu') Bereichsabkommen vom 27. Juni 2013
ActionActionv') Kollektivvertrag vom 31. Oktober 2014
ActionActionw') KOLLEKTIVVERTRAG vom 9. Dezember 2002
ActionActionw') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 26. Januar 2015, Nr. 0
ActionActionx') Kollektivvertrag vom 16. März 2015, Nr. 0
ActionActiony') Bereichsvertrag vom 13. Juli 2015, Nr. 0
ActionActionz') Bereichsabkommen vom 3. September 2015, Nr. 0
ActionActiona'') Bereichsvertrag vom 22. Dezember 2015, Nr. 00
ActionActionb'') Kollektivvertrag vom 23. Mai 2016
ActionActionb'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 16. Mai 2003
ActionActionc'') Bereichsabkommen vom 19. Juli 2016, Nr. 0
ActionActiond'') Kollektivvertrag vom 6. Oktober 2016
ActionActiond'') BEREICHSABKOMMEN vom 5. November 2003
ActionActione'') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActione'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 28. Oktober 2016, Nr. 0
ActionActionf'') Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2016
ActionActiong'') Kollektivvertrag vom 13. Dezember 2016, Nr. 001
ActionActiong'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. September 2003
ActionActionh'') Bereichsabkommen vom 13. Dezember 2016, Nr. 0001
ActionActionh'') BEREICHSABKOMMEN vom 5. November 2003
ActionActioni'') Kollektivvertrag vom 21. Dezember 2016, Nr. 00001
ActionActionj'') Kollektivvertrag vom 5. Februar 2018
ActionActionk'') Bereichsvertrag vom 20. Februar 2018, Nr. 0
ActionActionk'') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActionl'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 21. Dezember 2004
ActionActionl'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 19. Juni 2018, Nr. 0
ActionActionn'') Bereichsvertrag vom 27. September 2018, Nr. 00
ActionActionn'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 7. April 2005
ActionActiono'') Bereichsvertrag vom 16. Januar 2019, Nr. 0
ActionActionp'') Bereichsabkommen vom 27. Mai 2019, Nr. 00
ActionActionq'') Bereichsabkommen vom 11. Juni 2019, Nr. 0
ActionActionr'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 4. Dezember 2019, Nr. 0
ActionActions'') Bereichsvertrag vom 9. Januar 2020
ActionActiont'') Kollektivvertrag vom 23. Jänner 2020, Nr. 23
ActionActionu'') Bereichsabkommen vom 24. Januar 2020
ActionActionv'') Kollektivvertrag vom 7. Mai 2020
ActionActionw'') Bereichsvertrag vom 16. Juni 2020
ActionActionw'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 6. Oktober 2006
ActionActionx'') Kollektivvertrag vom 27. August 2020
ActionActiony'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 28. August 2020
ActionActionF Plansoll und Stellenpläne
ActionActionG Dienstkleidung
ActionActionH Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
ActionActionI Übernahme von Personal anderer Körperschaften
ActionActionJ Landesregierung
ActionActionK Landtag
ActionActionL Verwaltungsverfahren
ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
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ActionAction Beschluss vom 14. Januar 2013, Nr. 46
ActionAction Beschluss vom 21. Januar 2013, Nr. 103
ActionAction Beschluss vom 28. Januar 2013, Nr. 112
ActionAction Beschluss vom 28. Januar 2013, Nr. 134
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2013, Nr. 186
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2013, Nr. 195
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2013, Nr. 210
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2013, Nr. 236
ActionAction Beschluss vom 18. Februar 2013, Nr. 249
ActionAction Beschluss vom 18. Februar 2013, Nr. 254
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2013, Nr. 303
ActionAction Beschluss vom 11. März 2013, Nr. 378
ActionAction Beschluss vom 11. März 2013, Nr. 384
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ActionAction Beschluss vom 25. März 2013, Nr. 445
ActionAction Beschluss vom 25. März 2013, Nr. 453
ActionAction Beschluss vom 2. April 2013, Nr. 499
ActionAction Beschluss vom 15. April 2013, Nr. 554
ActionAction Beschluss vom 22. April 2013, Nr. 612
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ActionAction Beschluss vom 21. Mai 2013, Nr. 745
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ActionActionAnlage
ActionAction Beschluss vom 24. Juni 2013, Nr. 954
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ActionAction Beschluss vom 8. Juli 2013, Nr. 1034
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ActionAction Beschluss vom 22. Juli 2013, Nr. 1094
ActionAction Beschluss vom 22. Juli 2013, Nr. 1116
ActionAction Beschluss vom 26. August 2013, Nr. 1190
ActionAction Beschluss vom 26. August 2013, Nr. 1191
ActionAction Beschluss vom 2. September 2013, Nr. 1301
ActionAction Beschluss vom 9. September 2013, Nr. 1322
ActionAction Beschluss vom 30. September 2013, Nr. 1406
ActionAction Beschluss vom 30. September 2013, Nr. 1414
ActionAction Beschluss vom 30. September 2013, Nr. 1416
ActionAction Beschluss vom 7. Oktober 2013, Nr. 1456
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1519
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1524
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1529
ActionAction Beschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1596
ActionAction Beschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1628
ActionAction Beschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1644
ActionAction Beschluss vom 28. Oktober 2013, Nr. 1651
ActionAction Beschluss vom 25. November 2013, Nr. 1807
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1860
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1866
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1868
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2013, Nr. 1988
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2013, Nr. 2025
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ActionAction Beschluss Nr. 1193 vom 17.04.2001
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ActionAction Beschluss Nr. 1406 vom 07.05.2001
ActionAction Beschluss vom 14. Mai 2001, Nr. 1492
ActionActionANLAGE „A“
ActionAction Beschluss Nr. 1619 vom 21.05.2001
ActionAction Beschluss Nr. 2043 vom 25.06.2001
ActionAction Beschluss Nr. 2050 vom 25.06.2001
ActionAction Beschluss Nr. 2830 vom 27.08.2001
ActionAction Beschluss Nr. 3322 vom 24.09.2001
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ActionAction Beschluss Nr. 4453 vom 10.12.2001
ActionAction Beschluss Nr. 4786 vom 28.12.2001
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2001, Nr. 4866
ActionAction Beschluss Nr. 4600 vom 17.12.2001
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