(1) Der Bürgermeister kann eine Gemeindekommission für öffentliche Veranstaltungen einrichten.
(2) Die Kommission wird vom Bürgermeister für die Dauer von vier Jahren ernannt; sie besteht aus:
(3) Der zuständige Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr wird zu den Sitzungen der Kommission eingeladen, um auf Fragen zum Feuerwehreinsatz zu antworten. Wenn es in einer Gemeinde mehrere Freiwillige Feuerwehren gibt, wird der für das jeweilige Gebiet zuständige Kommandant oder ein von den Freiwilligen Feuerwehren beauftragter Kommandant zu den Sitzungen der Kommission eingeladen. Bei Bedarf können der Kommission ein oder mehrere Sachverständige beigeordnet werden. 27)