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In vigore al: 30/10/2020

a) Landesgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 131)2)
Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Mai 1992, Nr. 22.
2)
Im italienischen Wortlaut werden die Wörter „Presidente della giunta provinciale“ durch die Wörter „Presidente della Provincia“, durch Art. 10 Absatz des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17, ersetzt.

Art. 10/bis (Gemeindekommission für öffentliche Veranstaltungen)

(1) Der Bürgermeister kann eine Gemeindekommission für öffentliche Veranstaltungen einrichten.

(2) Die Kommission wird vom Bürgermeister für die Dauer von vier Jahren ernannt; sie besteht aus:

  1. dem Bürgermeister oder seinem Bevollmächtigten, der den Vorsitz führt,
  2. dem Gemeindetechniker oder seinem Bevollmächtigten,
  3. dem Kommandanten der örtlichen Polizei.

(3) Der zuständige Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr wird zu den Sitzungen der Kommission eingeladen, um auf Fragen zum Feuerwehreinsatz zu antworten. Wenn es in einer Gemeinde mehrere Freiwillige Feuerwehren gibt, wird der für das jeweilige Gebiet zuständige Kommandant oder ein von den Freiwilligen Feuerwehren beauftragter Kommandant zu den Sitzungen der Kommission eingeladen. Bei Bedarf können der Kommission ein oder mehrere Sachverständige beigeordnet werden. 27)

27)
Art. 10/bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 5 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.