(1) Genehmigte Bauvorhaben, die innerhalb 31.12.2021 genehmigt und begonnen wurden, können unter Beachtung der Fristen laut Artikel 75 Absätze 2 und 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, gemäß den am 30.06.2020 geltenden Bestimmungen über Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Energiebonus abgeschlossen werden.