In vigore al

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In vigore al: 09/07/2020

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. April 2020, Nr. 161)
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Energiebonus in Umsetzung der europäischen Richtlinien (EU) 2018/844, 2009/28/EG, 2010/31/EU und 2012/27/EU

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 4 zum Amtsblatt vom 23. April 2020, Nr. 17.

Art. 6 (Anwendung und Ausstellung des KlimaHaus-Ausweises sowie Führung des Verzeichnisses)

(1) Der KlimaHaus-Ausweis laut Anlage 6 ist erforderlich für alle neuen Gebäude und alle Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden. Von dieser Pflicht ausgenommen sind die Gebäude laut Artikel 4 Absatz 2.

(2) Der KlimaHaus-Ausweis wird von der Agentur für Energie Südtirol – KlimaHaus ausgestellt. Er muss der zuständigen Behörde vor Ausstellung der Benutzungsgenehmigung vorliegen.

(3) Die Agentur für Energie Südtirol – KlimaHaus führt ein Verzeichnis der KlimaHaus-Ausweise und trägt für dessen regelmäßige Aktualisierung Sorge.

(4) Bei allen neuen Gebäuden und bei allen Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, muss der Bauherr/die Bauherrin der zuständigen Baubehörde erklären, dass die Unterlagen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes vor Baubeginn an die Agentur für Energie Südtirol – KlimaHaus übermittelt werden. Nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen wird der KlimaHaus-Ausweis innerhalb von 60 Tagen ab Empfang der vom Bauherrn/von der Bauherrin eingereichten Erklärung über den Abschluss der Arbeiten ausgestellt.