In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 09/07/2020

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Oktober 2019, Nr. 231)2)
Gefahrenzonenpläne

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 17. Oktober 2019, Nr. 42.
2)
Dieses Dekret tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

Art. 3 (Allgemeine Vorschriften für die in Zonen mit hydrogeologischer Gefahr zulässigen Eingriffe)

(1) In den in den Plänen untersuchten Gebieten, in denen keine Gefahrenzonen H4, H3 oder H2 ausgewiesen wurden, sind im Rahmen der geltenden Bestimmungen die Errichtung und Instandhaltung jedweder Bauten oder Anlagen zulässig, sofern dadurch die Bodenstabilität, das hydrogeologische Gleichgewicht der Hänge, die hydraulische Funktionalität und die Sicherheit des Geländes nicht verschlechtert wird.

(2) In den Gefahrenzonen H4, H3 oder H2, die in den Plänen ausgewiesen sind, können die zuständigen Behörden die Eingriffe gemäß den Artikeln 4, 5, 6, 7 und 9 genehmigen, sofern diese:

  1. die Bodenstabilität, das hydrogeologische Gleichgewicht der Hänge, die hydraulische Funktionalität und die Sicherheit des Territoriums verbessern oder zumindest nicht verschlechtern,
  2. die endgültige Regulierung der gefährdeten Zonen und die von den Programmierungs- und Planungsinstrumenten des Zivilschutzes vorgesehenen Maßnahmen nicht beeinträchtigen.

(3) In den in den Plänen nicht untersuchten Gebieten müssen sämtliche Eingriffe der vorherigen Prüfung der hydrogeologischen Gefahr laut Artikel 10 unterzogen werden sowie, sofern in dieser Verordnung vorgesehen, der Prüfung der hydrogeologischen Kompatibilität laut Artikel 11. Davon ausgenommen sind:

  1. Eingriffe im Rahmen der ordentlichen oder außerordentlichen Instandhaltung und im Rahmen der Anpassung des Gebäudebestands an die geltenden Hygiene- und Gesundheitsvorschriften,
  2. Eingriffe zur ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung von öffentlichen oder dem öffentlichen Interesse entsprechenden netzförmigen oder punktuellen Infrastrukturen,
  3. Eingriffe zum Bau der Infrastrukturen laut der urbanistischen Kategorie c der von der Landesregierung genehmigten Richtlinien zur Erstellung der Gefahrenzonenpläne.

(4) Bis zur Genehmigung der Pläne ist im Landwirtschaftsgebiet, im alpinen Grünland oder im Wald ohne die vorherige Prüfung der hydrogeologischen Gefahr laut Artikel 10 sowie der hydrogeologischen Kompatibilität laut Artikel 11 der Umbau einschließlich Abbruch und Wiederaufbau in derselben Lage bestehender Gebäude laut Kategorie b der von der Landesregierung genehmigten Richtlinien für die Erstellung der Gefahrenzonenpläne zulässig, wenn sich diese Gebäude außerhalb von Gebieten mit bekannten Naturgefahren befinden.