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In vigore al: 09/07/2020

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Oktober 2019, Nr. 231)2)
Gefahrenzonenpläne

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 17. Oktober 2019, Nr. 42.
2)
Dieses Dekret tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung legt in Durchführung von Artikel 55 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in der Folge als Gesetz bezeichnet, die Bestimmungen zur Abwendung oder Reduzierung der in den Gefahrenzonenplänen, in der Folge als Pläne bezeichnet, ausgewiesenen und im Artikel 2 definierten Gefahren durch Naturereignisse fest, differenziert nach Grad und Art der festgestellten Gefahr. Zu diesem Zweck werden die Eingriffe festgelegt, die in Zonen mit hydrogeologischer Gefahr zulässig sind.

(2) Diese Verordnung legt weiters die Vorgangsweise zur Abwendung oder Reduzierung hydro-geologischer Gefahren fest:

  1. für Gebiete, die in den Plänen untersucht wurden, aber keine als H4 (sehr hohe Gefahr), H3 (hohe Gefahr) oder H2 (mittlere Gefahr) klassifizierbare hydrogeologische Gefahr aufweisen,
  2. für Gebiete, die nicht in den Plänen untersucht wurden.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten weder für Skipisten im Sinne des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, noch für Seilbahnanlagen gemäß Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 1.