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In vigore al: 09/07/2020

d) Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 91)2)
Raum und Landschaft

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 12. Juli 2018, Nr. 18.
2)
Zum Inkrafttreten  dieses Gesetzes siehe Art. 107 Absätze 1 und 2.

Art. 103 (Übergangsbestimmungen)

(1) 97)

(2) Die Verfahren für die Genehmigung von Plänen und Projekten, die bis zum 30. Juni 2020 bereits eingeleitet wurden, können gemäß den bis dahin geltenden  Bestimmungen und Verfahrensvorschriften abgeschlossen werden. 98)

(3) 99)

(4) 100)

(5) Bis zur Genehmigung des in Artikel 51 vorgesehenen Gemeindeentwicklungsprogramms versteht man unter „Siedlungsgebiet“ die verbauten Ortskerne im Sinne von Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, sowie jene zusammenhängenden Siedlungsbereiche mit mehr als 10 Wohngebäuden, die eine Baudichte von mindestens 1,0 m³/m² aufweisen. In diesem Zeitraum kann die Landesregierung Anträge der Gemeinden für Ausweisung neuer Baugebiete, die angrenzend an bestehende Baugebiete sein müssen, nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 genehmigen. Auf diese Siedlungsgebiete findet Artikel 37 Absatz 5 keine Anwendung. Das Gemeindeentwicklungsprogramm muss innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Gemeinden vorgelegt werden.

(6) Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, bleiben sämtliche aufgrund der vorher geltenden Bestimmungen bestehende Bindungen aufrecht. Mit Durchführungsverordnung kann, zur Ergänzung der Bestimmungen dieses Gesetzes, festgelegt werden, in welchen Fällen und zu welchen Bedingungen die Bindungen, die aufgrund dieses Gesetzes oder vorher geltender urbanistischer Bestimmungen auferlegt wurden, auf der Grundlage einer entsprechenden Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Behörde im Grundbuch gelöscht werden können. Davon unbeschadet bleibt die Regelung laut Artikel 39 Absatz 6. 101)

(6/bis) Unbeschadet des vorangehenden Absatzes und des Artikels 39 Absatz 6 dieses Gesetzes sowie der Bestimmungen laut Artikel 32 Absätze 3 und 3/bis des Landesgesetzes vom 2. Juli 2007, Nr. 3, kommen für alle Wohnungen, für die vor dem 1. Juli 2020 die Bindungen laut Artikel 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, gemäß dem Wortlaut wie er bis zum 30. Juni 2020 in Kraft war, übernommen wurden, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin zur Anwendung. 102)

(7) 103)

(8) Wenn der Ist-Stand einer bestehenden Immobilie nicht mit den bei der Gemeinde hinterlegten Plänen übereinstimmt oder aus diesen nicht eindeutig hervorgeht, kann der Interessent/die Interessentin die Anpassung der Pläne an den Ist-Stand beantragen, sofern er mit geeigneten Mitteln nachweist, dass die Nicht-Übereinstimmung seit einem Zeitpunkt besteht, zu dem sie nicht rechtswidrig war. Die Anpassung erfolgt mit Baugenehmigung, wobei jedoch keine Eingriffsgebühr zu zahlen ist.

(9) Die Ausübung von Einzelhandelstätigkeit in Gewerbegebieten in Bezug auf andere als die Artikel 33 Absatz 4 angeführten Waren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig ermächtigt wurde, darf fortgesetzt werden. Einzelhandelstätigkeiten in Gewerbegebieten, die vor dem 12. November 2014 bereits gemeldet waren, aber noch nicht aufgenommen wurden, sowie jene, die vor diesem Datum aufgenommen wurden, aber nicht in völliger Übereinstimmung mit den zertifizierten Meldungen des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) und/oder Meldung ausgeübt werden, gelten zum genannten Zeitpunkt als nicht bestehend; die diesbezüglichen zertifizierten Meldungen des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) und/oder Meldung ist unwirksam. Wurde die Meldung erneut eingereicht, so wird sie im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, in geltender Fassung, überprüft. Die Bestimmungen dieses Absatzes werden auch dann angewandt, wenn die Tätigkeiten im Zuge von Verwaltungsmaßnahmen nicht aufgenommen wurden oder wenn sie Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sind, es sei denn, die betreffenden Verwaltungsmaßnahmen wurden aufgrund von am 12. November 2014 bereits rechtskräftigen Urteilen annulliert.

(10) Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e) findet auf alle Flächen Anwendung, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Baugebiet ausgewiesen sind.

(11) Unbeschadet der in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen können die Eingriffe laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und f) des Dekrets des Landeshauptmannes vom 6. November 1998, Nr. 33, in geltender Fassung, auf Antrag des Interessenten/der Interessentin unmittelbar vom gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister/von der gebietsmäßig zuständigen Bürgermeisterin auch gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, genehmigt werden. Für diese Eingriffe bedarf es keiner darüberhinausgehenden Mitteilung, Ermächtigung oder Genehmigung. Die Ermächtigung wird dem zuständigen Forstinspektorat übermittelt.

(12) Für die Anwendung des Artikel 37 Absatz 4 gilt die an der Hofstelle eines geschlossenen Hofes vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 23. Juni 1992, Nr. 21, errichtete nicht landwirtschaftliche Baumasse in jeder Hinsicht als Wohnvolumen, unabhängig von der Zweckbestimmung der Zone und unabhängig von der in der Eingriffsgenehmigung, Baubewilligung bzw. Baukonzession festgehaltenen Zweckbestimmung und von der derzeitigen Zweckbestimmung. Wenn eine solche Baumasse teilweise oder vollständig ab Inkrafttreten des vorstehenden Landesgesetzes bis zum Abschluss einer nachstehend bezeichneten Vereinbarung ununterbrochen für die Ausübung gastgewerblicher Tätigkeit genutzt wurde, kann die gebietsmäßig zuständige Gemeinde mit dem Eigentümer des geschlossenen Hofes eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der Bestimmungen nach Artikel 20, beschränkt auf den Absatz 4 abschließen, wobei der Planungsmehrwert nach Artikel 19 Absatz 4 eingehoben werden muss, damit unter Einbeziehen sämtlicher Bestandsbaumasse mit der Zweckbestimmung Wohnen das Baurecht gemäß Artikel 37 Absatz 4 beschränkt auf maximal 1.000 m³ zuerkannt werden kann. Vor der Meldung der Bezugsfertigkeit muss zusätzlich zu den Vorgaben nach Artikel 37 Absatz 4 eine Eigentumstrennung zwischen geschlossenem Hof und gastgewerblicher Struktur erfolgen. Voraussetzung für den Abschluss einer solchen Vereinbarung ist: 

  1. dass es sich um einen in den letzten 10 Jahren vor Abschluss derselben Vereinbarung tatsächlich durch den selbstbewirtschaftenden Bauer oder seiner mitarbeitenden Familienmitglieder bewirtschafteten geschlossenen Hof handelt;
  2. dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die zukünftige Abtrennung vom geschlossenen Hof der gastgewerblichen Struktur gegeben sind, auch in Abweichung zu Artikel 37 Absatz 4;
  3. dass nach der vorstehenden Abtrennung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Neubildung eines geschlossenen Hofes bestehen.

Für die Überprüfung der vorstehenden Voraussetzungen holt die Gemeinde bei der örtlichen Höfekommission vor Abschluss obgenannter Vereinbarung ein bindendes Gutachten  mit Sichtvermerk der für Landwirtschaft zuständigen Landesabteilung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen zum geschlossenen Hof ein.104)

(13) Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, haben die Verordnungen laut Artikel 39 Absatz 6 auch jene Bindungen zum Gegenstand, welche aufgrund früherer Gesetze zum Zweck der Sicherstellung des Wohnbedarfes für die ansässige Bevölkerung auferlegt wurden.

(14) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Bauleitplänen der Gemeinde ausgewiesenen Wohnbauauffüllzonen und Wohnbauerweiterungszonen gelten im Sinne dieses Gesetzes als Mischgebiet, die Wiedergewinnungszonen gelten als historischer Ortskern. Die in den Planungsinstrumenten festgesetzten urbanistischen Parameter bleiben aufrecht. Für die betreffenden Flächen findet Artikel 19 keine Anwendung.

(15) In Abweichung von Artikel 17 Absatz 2 können die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Gewerbegebiete, die sich außerhalb des Siedlungsgebietes befinden, bebaut und in Anwendung des Verfahrens laut Artikel 54 Absatz 2 erweitert werden. Betriebe mit Zweckbestimmung laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f), die die gemeldete Tätigkeit rechtmäßig ausüben und sich außerhalb des Siedlungsgebietes befinden, dürfen bis maximal 50 Prozent der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden für die Produktion vorgesehenen Fläche erweitert werden; wird die zulässige Erweiterung von maximal 50 Prozent überschritten, so ist in Anwendung des Verfahrens laut Artikel 54 Absatz 2 ein Gewerbegebiet auszuweisen. 105)

(16) Bis zur Genehmigung des in Artikel 51 vorgesehenen Gemeindeentwicklungsprogramms bestimmt die Landesregierung unter Zuhilfenahme der verfügbaren ASTAT-Daten die betroffenen Gemeinden bzw. Fraktionen für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 2. Der Beschluss wird im Südtiroler Bürgernetz und im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Auf jeden Fall werden in den Gemeinden bzw. Fraktionen, die gemäß Kriterien und Modalitäten laut Artikel 38 Absatz 2 10 Prozent an Zweitwohnungen überschritten haben, ab Inkrafttreten dieses Gesetzes 100 Prozent der neuen Wohnungen gemäß Artikel 38 Absatz 1 im Land Ansässigen vorbehalten, bis im Rahmen des Entwicklungsprogrammes bzw. dessen Überarbeitung eine Absenkung unter 10 Prozent erhoben wird.

(17) In erster Anwendung der Bestimmungen laut Artikel 39 Absatz 7 veröffentlichen die Gemeinden, innerhalb von 120 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, die dort vorgesehene Liste. 106)

(18) Von der Regelung laut Artikel 104 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, unberührt bleiben die Konventionierungspflichten im Ausmaß von weniger als 100 Prozent, welche auf Raumordnungsverträgen fußen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 23 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 10, fallen. Ebenso unberührt bleiben die Konventionierungspflichten im Ausmaß von weniger als 100 Prozent, sofern sie sich auf Erweiterungszonen und Auffüllzonen beziehen, deren Ausweisung am 13. Juli 2018 bereits im Amtsblatt der Region veröffentlicht und deren Durchführungspläne, sofern diese im Bauleitplan vorgeschrieben sind, am 13. Juli 2018 bereits endgültig genehmigt waren. Die Konventionierung laut Artikel 104 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, ist für jene Wohnungen verpflichtend, für die am 5. Oktober 2018 nicht bereits eine Baukonzession erteilt wurde. Von der Regelung unberührt bleibt jene bestehende Wohnbaumasse ohne Konventionierungsbindung, die sich nicht auf Flächen des geförderten Wohnbaus befindet, auch wenn im Zuge von Wiedergewinnungsmaßnahmen, einschließlich des Abbruchs und Wiederaufbaus, mit derselben die Anzahl der Wohnungen erhöht wird. Die grundbücherlichen Bindungen, die sich auf Konventionierungspflichten beziehen, die seit dem 13. Juli 2018 im Sinne des Artikels 104 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, übernommen wurden und in die Ausnahmebestimmungen dieses Absatzes fallen, können auf der Grundlage einer entsprechenden Unbedenklichkeitserklärung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin nach Entrichtung der Baukostenabgabe, welche in dem nach der Gemeindeverordnung festgelegten Ausmaß am Tag des Erlasses der Unbedenklichkeitserklärung geschuldet ist, gelöscht werden. 107)

97)
Art. 103 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 42 Absatz 1 Buchstabe g) des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
98)
Art. 103 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 36 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, und später so geändert durch Art. 8 Absatz 3 des L.G. vom 16. April 2020, Nr. 3.
99)
Art. 103 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 42 Absatz 1 Buchstabe g) des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
100)
Art. 103 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 42 Absatz 1 Buchstabe g) des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
101)
Art. 103 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 36 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
102)
Art. 103 Absatz 6/bis wurde eingefügt durch Art. 36 Absatz 3 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
103)
Art. 103 Absatz 7 wurde aufgehoben durch Art. 42 Absatz 1 Buchstabe g) des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
104)
Art. 103 Absatz 12 wurde so geändert durch Art. 36 Absätze 4 und 5 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
105)
Art. 103 Absatz 15 wurde so ersetzt durch Art. 36 Absatz 6 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
106)
Art. 103 Absatz 17 wurde eingefügt durch Art. 36 Absatz 7 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
107)
Art. 103 Absatz 18 wurde eingefügt durch Art. 36 Absatz 8 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
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