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In vigore al: 09/07/2020

Beschluss Nr. 3406 vom 21.07.1997
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Auftragserteilung zur Projektierung und Bauleitung öffentlicher Bauen (abgeändert mit Beschluss Nr. 3855 vom 27.10.2003)

Anlage

Art.  1

AUFTRAGSVERGABE

1. Diese Bestimmungen regeln die Auftragsvergabe für Projektierung und Bauleitung von öffentlichen Bauten an freischaffende Techniker, die in den Berufsalben eingetragen sind und an Planungsgesellschaften..

 

Art.  2

ZWEI ODER MEHREREN TECHNIKERN ERTEILTER AUFTRAG FÜR DIE PROJEKTIERUNG - AUFGABEN DES GRUPPENFÜHRERS

1. Dieser Artikel findet dann Anwendung, wenn der Auftrag zwei oder mehreren Technikern erteilt wird. Die Leistungen werden so vergütet, als ob sie von einem einzigen Techniker erbracht würden. Ausgenommen davon sind die Spezialplanungen wie Heizung- und Sanitärprojekt, Elektroplanung und Statik.

1. Der Auftrag muss angeben, welche Leistungen von den einzelnen Technikern erbracht werden.

2. Mit Unterzeichnung des Vertrages bestellen die Techniker zum "Gruppenführer" den Techniker, der im Vertrag als solcher benannt wird, mit dem Auftrag, sie gegenüber der Verwaltung in allen sich aus dem Auftrag ergebenden Beziehungen zu vertreten.

3. Der Gruppenführer vertritt die Techniker der Verwaltung gegenüber in Bezug auf alle Tätigkeiten, die mit dem Auftrag bis zu dessen Erfüllung zusammenhängen. Die Verwaltung kann jedoch die Verantwortung der einzelnen Techniker geltend machen.

4. Der Gruppenführer ist verpflichtet, die Tätigkeit der Gruppe zu koordinieren und die Kostenschätzung der Strukturen in Stahlbeton und der Spezialteile in das Projekt einzubeziehen, nach der nötigen Koordinierung und Kontrolle dem Projekt die betreffenden Unterlagen der erwähnten Strukturen und Spezialteile beizufügen, damit das Projekt auch während der verschiedenen Projektierungsphasen ein einheitliches, vollständiges, technisch/ökonomisches Bild des gesamten Bauvorhabens darstellt. Für die genannte Leistung steht dem Gruppenführer nur dann eine Vergütung zu, wenn wenigstens drei Techniker beauftragt wurden (Art. 13, Absatz 3).

6. Durch die Zusammenarbeit der Techniker entsteht nicht ein eigenes Subjekt, vielmehr bleibt jeder Techniker hinsichtlich der eigenen Tätigkeit und der Steuerverpflichtungen autonom.

7. Bei Konkurs der Gesellschaft oder, im Falle von selbstständigen Technikern, bei Todfall, bei voller oder beschränkter  Entmündigung, Suspendierung oder Streichung aus dem Berufsalbum kann die Verwaltung den Vertrag mit einer anderen Gesellschaft oder einem anderen Techniker mit den erforderlichen Voraussetzungen fortsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.

 

Art.  3

EIGENTUM DES PROJEKTES - ABÄNDERUNG UND ZUSÄTZE

1. Das Projekt bleibt volles und uneingeschränktes Eigentum der Verwaltung, die all jene Abänderungen und Zusätze anbringen kann, die sie für notwendig erachtet, ohne dass vom Projektanten irgendwelche Einwände erhoben werden können. Das Projekt darf hierbei nicht derart verändert werden, dass sich seine charakteristischen Aspekte wandeln oder seine grundlegenden Richtlinien entstellt erscheinen.

 

Art.  4

ANWEISUNGEN DER VERWALTUNG,  GUTACHTEN,

UNBEDENKLICHKEITSERKLÄRUNGEN, GENEHMIGUNGEN UND KONZESSIONEN

1. Die Verwaltung kann Anweisungen über die Erstellung des Projektes erteilen.

2. Falls der Auftrag an einen einzigen Projektanten erteilt wird, so muß dieser der Verwaltung den Namen der Freiberufler mitteilen, denen er die Planung spezieller Anlagen oder Teile derselben anvertraut und die entsprechenden Honorare gemäß diesen Vertragsbedingungen vergüten. Die Verwaltung kann auch diesen letztgenannten Freiberuflern Anweisungen erteilen und sie auf Antrag des Gruppenführers in den Projektierungsauftrag einbeziehen.

3. Während der Planung ist der Projektant verpflichtet, aus eigener Initiative alles Nötige zu unternehmen, damit das Projekt alle positiven Gutachten, Unbedenklichkeitserklärungen, die vorgeschriebenen Genehmigungen und im besonderen die Baukonzession erhält. Zu seinen Verpflichtungen gehört daher:

a) die für die Ausstellung der vorher genannten Dokumente zuständigen Ämter ausfindig zu machen;

b) sich bei denselben Ämtern rechtzeitig über alles Notwendige zu informieren, damit die Ansuchen der Gutachten, der Unbenklichkeitserklärungen, der Genehmigungen usw. eine rasche Erledigung erfahren.

 

Art.  5

BEZUGSDATUM DER PREISE DES PROJEKTES

1. Die Preise sowie jede andere Bewertung des Projektes sind auf das Marktniveau des Tages zu beziehen, an dem das Projekt erstellt wird. Die Leistungsbeschreibungen sollen dem Richtpreisverzeichnis des Landes angepasst sein.

 

Art.  6

VORLAGE DES VORPROJEKTES - VORPROJEKT MIT UNTERSCHIEDLICHEN LÖSUNGEN - UNTERSUCHUNGEN

1. Der Projektant bzw. der Gruppenführer hat innerhalb der vereinbarten Zeitspanne ein Vorprojekt vorzulegen, das darauf ausgerichtet ist, die grundlegenden Richtlinien und den ungefähren Umfang der Arbeit zu umreißen sowie die Größenordnung der Kosten aufzuzeigen. Im Vertrag sind die Unterlagen, die das Vorprojekt bilden, einzeln angeführt (Anhang 1).

2. Vorprojekte mit unterschiedlichen und verschiedenen Lösungen dürfen ausschließlich auf ausdrückliche Anforderung der Verwaltung vorgelegt werden, in der die entsprechende Vergütung angegeben ist oder die Richtlinien für die Berechnung der Vergütung festgesetzt sind (Art. 13, Absatz 4).

3. Sind zur Erstellung des Projektes spezielle Untersuchungen (geologische, geomechanische, hydrogeologische usw.) erforderlich, so hat der Projektant einen eigenen Kostenvoranschlag der Verwaltung vorzulegen, die ihrerseits die umfassendsten Befugnisse hat, in bester Art und Weise eine Entscheidung zu treffen.

 

Art.  7

RÜCKTRITTSMÖGLICHKEIT DER VERWALTUNG NACH VORLAGE DES VORPROJEKTES

1. Die Verwaltung kann den Auftrag als abgeschlossen erklären, ohne dass der Projektant die Möglichkeit hat, dagegen Einspruch zu erheben oder Beschwerde einzulegen, falls sie wegen der Höhe der Ausgaben oder aus einem sonstigen unanfechtbaren Grunde es nicht für vorteilhaft erachtet, die weiteren Projektierungsphasen folgen zu lassen. In diesem Falle wird dem Projektanten die Vergütung gemäß Art. 13, Absatz 8. 1 ausbezahlt, falls das Vorprojekt vom zuständigen Beratungsorgan positiv begutachtet wird.

2. Sollte vom zuständigen Beratungsorgan wegen festgestellter Planungsfehler zum Vorprojekt kein positives Gutachten abgegeben werden, so gebührt dem Projektanten kein Entgelt, und die Verwaltung kann den Auftrag als erledigt erklären, ohne daß der Projektant die Möglichkeit hat, dagegen Einspruch zu erheben oder Beschwerde einzulegen.

 

Art.  8

EINREICHPROJEKT - VORLAGE DER PROJEKTUNTERLAGEN, DIE FÜR GUTACHTEN, UNBEDENKLICHKEITSERKLÄRUNGEN, GENEHMIGUNGEN SOWIE FÜR DIE BAUKONZESSION ERFORDERLICH SIND - WEITERE RÜCKTRITTSMÖGLICHKEIT

1. Innerhalb des vereinbarten Termins, der mit dem Datum der Mitteilung über die erfolgte Genehmigung des Vorprojektes durch die Verwaltung beginnt, stellt der Projektant die Projektunterlagen mit den betreffenden Gesuchen an die Ämter bereit, die für den Erlass der Baukonzession, der Gutachten und Genehmigungen zuständig sind. Diese Projektunterlagen werden im Anhang Nr. 2 des Vertrages aufgezählt. Die Verwaltung übermittelt dem Freiberufler eine Kopie aller Dokumente, die ihr von den zuständigen Ämtern bezüglich der genannten Ansuchen zukommen. Der Projektant muss monatlich schriftlich über den Stand der Genehmigungsverfahren die Verwaltung informieren. In Fällen von besonderer Dringlichkeit kann der Auftrag für die Projektierung des Ausführungsprojektes sofort nach Genehmigung des Vorprojektes erteilt werden.

2. Der Projektant ist verpflichtet, unverzüglich an den obgenannten Projektunterlagen alle Änderungen und Vervollständigungen anzubringen, die zur Erlangung von Gutachten, Unbedenklichkeitserklärungen, Genehmigungen und der Baukonzession erforderlich sind, ohne dass ihm dafür eine höhere Vergütung zusteht. Es ist Aufgabe des Projektanten dafür zu sorgen, dass die notwendigen Gutachten, die Baukonzession usw. so rasch als möglich erteilt werden.

3. Die Verwaltung kann den Auftrag für abgeschlossen erklären, ohne dass der Projektant die Möglichkeit hat, dagegen Einspruch zu erheben oder Beschwerde einzulegen, falls es trotz der obgenannten Änderungen und Vervollständigungen nicht möglich ist, die Baukonzession, die Gutachten, die Unbedenklichkeitserklärungen und Genehmigungen zu erlangen, oder es die Verwaltung aus unanfechtbarem Grund nicht für vorteilhaft hält, weitere Projektierungsphasen folgen zu lassen. In diesem Falle steht dem Projektanten die Vergütung laut Art. 13, Absatz 8.2 zu , falls das zuständige Beratungsorgan das Projekt positiv begutachtet hat.

 

Art. 9

VORLAGE DES AUSFÜHRUNGSPROJEKTES

1. Der Projektant bzw. der Gruppenführer ist verpflichtet, in einer einzigen Aufstellung, die der Verwaltung vorzulegen ist, die wichtigsten Daten (Gegenstand, Anzahl und Datum, ausstellendes Amt) der Baukonzession, der erlassenen Gutachten, Unbedenklichkeitserklärungen und Genehmigungen zusammenzufassen, wobei ausdrücklich zu versichern ist, dass das Projekt dem Bauleitplan entspricht und dass in Zusammenhang mit Art und Inhalt des Projektes keine weiteren Gutachten, Unbedenklichkeitserklärungen und Genehmigungen notwendig sind. Daraufhin teilt die Verwaltung ihre Zustimmung zur Fortsetzung des Auftrages mit; vom Datum dieser Mitteilung an, beziehungsweise (im Falle der Verzögerung bei der Vorlage der genannten Erklärung) vom Ausstellungsdatum des letzten Gutachtens, der letzten Unbedenklichkeitserklärung oder der Baukonzession an, läuft ein weiterer Termin für die Einreichung von zwei Ausfertigungen des Ausführungsprojektes an die Verwaltung.

2. Das Ausführungsprojekt muss die im Anhang zum Vertrag angeführten Unterlagen enthalten sowie, im Falle von Enteignung, auch die im nachfolgenden Art. 10 angegebenen umfassen (Anhang 3).

3. Weitere fünf Ausfertigungen des Ausführungsprojektes, und fünf Kopien der besonderen Vergabebedingungen sind innerhalb von zwanzig Tagen ab Anforderungsdatum bei der Verwaltung abzugeben. Weiters ist der Projektant verpflichtet, die Unterlagen, die sich während des Baues als notwendig erweisen, unentgeltlich zu liefern.

4. Zusammen mit den obigen Projektunterlagen müssen die entsprechenden Mutterpausen des Projektes abgegeben werden, falls dies die Verwaltung verlangt.

 

Art. 10

UNTERLAGEN, DIE IM FALLE EINER ENTEIGNUNG VORZULEGEN SIND

Dem Ausführungsprojekt sind im Falle der Grundablöse durch Enteignungsverfahren folgende Unterlagen beizulegen:

a) ein zweisprachig verfasster erläuternder Bericht über das Vorhaben;

b) Mappenplan:

1. auf welchem die zu enteignenden und/oder mit der Dienstbarkeit zu belastenden Flächen gekennzeichnet sind,

2. Vergrößerung des Mappenplanes auf Maßstab 1:1000 mit Einzeichnung der Projektflächen,

3. Teilungsplan bei Hochbau;

c) Verzeichnis der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer enthaltend Katastralgemeinde, Einlagezahl, Parzellen, abzulösende Flächen in m² bzw. bei Auferlegung von Dienstbarkeiten, die mit der Dienstbarkeit zu belastenden Flächen in m² und die während der Dauer der Arbeiten zu besetzenden Flächen in m², Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, sowie Eigentumsanteil der Eigentümer mit der Bestätigung, dass die Angaben mit dem Kataster- und Grundbuchsstand übereinstimmen;

d) Auszug aus dem graphischen Teil des Bauleitplanes, mit Angabe der Genehmigungsdaten des Bauleitplanes und der entsprechenden Legende.

 

Art. 11

KÜNSTLERISCHE UND TECHNISCHE BERATUNG - PROJEKTIERUNG UND BAULEITUNG DER TRAGENDEN STRUKTUREN

1. Der Projektant ist verpflichtet, die künstlerische und/oder technische Beratung bei Ausführung der Arbeiten durchzuführen. Dafür steht die Vergütung laut Art. 15, Absatz 2 zu.

2. Der Freiberufler, der die Projektierung der tragenden Strukturen vornimmt, ist verpflichtet, die Bauleitung der Strukturen zu übernehmen; für diese Leistung hat er Anrecht auf die im Art. 15, Absatz 1 vorgesehene Vergütung.

 

Art. 12

ÄNDERUNGEN AM PROJEKT - ABÄNDERUNGS- UND ZUSATZPROJEKTE

1. Der Projektant verpflichtet sich, am Projekt alle von der Verwaltung zur Erfüllung des Auftrages für notwendig erachteten und nicht im Widerspruch zu ursprünglich erteilten Weisungen stehenden Änderungen, Ergänzungen und Vervollständigungen vorzunehmen, und zwar bis zur endgültigen Genehmigung des Projektes, ohne dass dadurch ein Anrecht auf besondere oder höhere Vergütungen entstehen könnte.

2. Wenn jedoch aufgrund von Entscheidungen und Erfordernissen der Verwaltung Veränderungen am Projekt vorgenommen werden müssen (Veränderungen an der Trassenführung, von Grundflächen, wichtiger Werke, Änderungen des Bauprogramms), sind im Schreiben, mit dem die Verwaltung den Auftrag zur Überarbeitung des Projektes erteilt, die entsprechende Vergütung oder die Richtlinien für die Berechnung der Vergütung angegeben.

3. Sollte es die Verwaltung bei Durchführung der im Projekt vorgesehenen Arbeiten für notwendig erachten, am Projekt selbst Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen (Abänderungs- und Zusatzprojekt), so ist der Projektant verpflichtet, die Unterlagen auszuarbeiten, die von der Verwaltung zu diesem Zwecke angefordert werden, und hat dafür Anrecht auf die Vergütungen gemäß Art. 15, Absatz 3. Dem Projektanten steht jedoch keine Vergütung zu, wenn diese Änderungen oder Ergänzungen infolge von Projektierungsfehlern verlangt werden.

 

Art. 13

FESTLEGUNG DER HONORARE FÜR PROJEKTIERUNG

1. Tarife für die Berechnung der Honorare

1.1. Das Honorar für Studium und Ausarbeitung des Projektes wird aufgrund der Prozentsätze der Tabellen A und B des Gesetzes vom 2. März 1949, Nr. 143, in geltender Fassung sowie der entsprechenden Tarifordnungen für Periti Industriali und Geometer berechnet; zu diesem Zwecke und mit Bezug auf Art. 14 desselben Gesetzes sieht der Vertrag sowohl die einzelnen Klassen und Kategorien vor, aus denen sich der zu projektierende Bau zusammensetzt, als auch die entsprechenden Teilprozentsätze der Tabelle B, wobei feststeht, daß für die Honorarberechnung keine anderen Klassen und Kategorien, als die im Vertrag vorgesehenen, in Betracht kommen.
Der hauptverantwortliche Planer (Gruppenführer) erhält auf den Gesamtbetrag des Projektes die Teilleistungen nach Buchstaben a) und b). Auf den Gesamtbetrag des Ausführungsprojektes (inklusive Beträge für tragende Strukturen, aber abzüglich der Beträge für Spezialanlagen) erhält er die Teilleistungen nach Buchstaben c) und e) anerkannt. Zusätzlich erhält er auf jenen Teil des Kostenvoranschlages, für welchen er auch die detaillierte Kostenberechnung und die Ausschreibungsunterlagen ausgearbeitet hat, die Teilleistungen gemäß Buchstaben d) und f) anerkannt.
Der Spezialplaner berechnet auf den Projektbetrag seiner Leistung die Buchstaben a) b) c) e) und zusätzlich die Buchstaben d) und f), falls er auch den detaillierten Kostenvoranschlag und die Ausschreibungsunterlagen ausgearbeitet hat.
Für die Planung von Einrichtungsgegenständen nach Maß werden folgende Teilleistungen anerkannt: Teilleistung a), b), c), d), e) und f). Für Serienmöbel werden die Teilleistungen a), d) und f) anerkannt.

1.2. Beziehen sich die Leistungen des Freiberuflers nicht auf die gesamte Abwicklung des Bauvorhabens, wird das Honorar gemäß Art. 18, Abs. 1, der Tarifordnung um 25 % für Teilauftrag erhöht.
Sollte die Verwaltung den Auftrag nur auf die Projektierung bzw. nur auf die Bauleitung beschränken, so wird dem Freiberufler die Vergütung für Teilauftrag gleichzeitig mit dem Honorar ausbezahlt.
Der Freiberufler hat außerdem Anrecht auf die Auszahlung der Vergütung für Teilauftrag, wenn zwei Jahre nach Genehmigung des Projektes keine Beauftragung für die Bauleitung erfolgt.
Die Erhöhung für den Teilauftrag wird nicht angewandt, wenn der mit der Projektierung beauftragte Freiberufler sich weigert, die Bauleitung zu übernehmen.

2. Betrag als Grundlage für die Berechnung des Honorars

2.1. Als Grundlage für die Berechnung der Honorare werden die reinen Baukosten der Arbeiten der einzelnen Klassen und Kategorien angewandt, die vom zuständigen Beratungsorgan der Verwaltung als zulässig anerkannt werden.

2.2. Die Honorare für die Projektierung werden wie folgt ausbezahlt:

a) nach Genehmigung des Vorprojektes ein Vorschuss von 90% des Honorars, berechnet, indem man auf den Projektbetrag den betreffenden Prozentsatz der Tabelle A und jenen der Buchstaben a) und b) der Tabelle B der Tarifordnung anwendet; hingegen wird der gesamte Betrag des Honorars einschließlich der Vergütung von 25 % für Teilauftrag, berechnet wie oben, ausbezahlt, falls es sich um ein Vorprojekt handelt, dem ein Ausführungsprojekt in mehreren Baulosen folgt;

b) nach Erlass der Baukonzession, der Unbedenklichkeitserklärungen und Genehmigungen seitens der zuständigen Ämter und nach Vorlage der vom Artikel 9, Punkt 1 vorgesehenen Erklärung ein Vorschuss von 90 % des Honorars, berechnet, indem man auf den Betrag des Vorprojektes den betreffenden Prozentsatz der Tabelle A und jenen der Buchstaben a), b) und c) x 0,75 der Tabelle B der Tarifordnung anwendet, unter Abzug des bereits entrichteten Akontos; handelt es sich um die Projektierung eines Bauloses, wendet man auf den voraussichtlichen Betrag des Bauloses den betreffenden Prozentsatz der Tabelle A und jenen des Buchstaben c) x 0,75 der Tabelle B der Tarifordnung an, ohne Abzug des bereits ausbezahlten Honorars für das Vorprojekt;

c) nach Genehmigung des Ausführungsprojektes wird der Restbetrag des Honorars berechnet, indem man auf die Beträge der einzelnen, vom Auftragsabkommen vorgesehenen Klassen und Kategorien die entsprechenden Prozentsätze der Tabelle A und die Prozentsätze der Buchstaben a) b) c) d) e) und f) der Tabelle B der Tarifordnung anwendet, unter Abzug der bereits entrichteten Akontos; zusätzlich wird die Teilleistung a/2 für die Ausarbeitung der Unterlagen vergütet, welche für die Erteilung der Baukonzession notwendig sind, siehe Art. 21 der Tarifordnung. Falls es sich um die Projektierung eines Ausführungsbauloses handelt, werden die Prozentsätze der Buchstaben c), d), e) und f) unter Abzug des Akontos gemäß vorhergehendem Punkt b angewandt;

2.3. Sollte sich die zuständige Verwaltung nicht innerhalb von drei Monaten zum Vorprojekt bzw. zum Ausführungsprojekt und nicht innerhalb von sechs Monaten zum Einreichprojekt äußern, oder sollten die notwendigen Gutachten, Genehmigungen aus Gründen, die dem Projektanten nicht anzulasten sind, nicht ausgestellt werden, so wird das Honorar nach Punkte a) und b) des Absatzes 2.2 ausbezahlt bzw. 75 % des Honorars nach Punkt c), wobei als Berechnungsgrundlage der vom zuständigen Organ der Verwaltung genehmigte Betrag nicht überschritten werden darf.

3. Koordinierungsaufgaben

3.1. Der Gruppenführer hat Anrecht auf eine Zusatzvergütung von 10% seines Gesamthonorares, falls drei oder mehrere Freiberufler beauftragt wurden. Die Erhöhung kann auf keinen Fall ausgezahlt werden, wenn weniger als drei Freiberufler beauftragt wurden.

4. Vorprojekte mit unterschiedlichen und verschiedenen Lösungen

4.1. Wird von der Verwaltung die Vorlage von Vorprojekten mit unterschiedlichen und verschiedenen Lösungen angefordert, ist die entsprechende Vergütung im Anforderungsschreiben angegeben ( Absatz 1 des Art. 21 der Tarifordnung).

5. Erstellung der Planungsgrundlagen für den Firmenwettbewerb

5.1. Ist für die Durchführung von speziellen Arbeiten im Projekt die Abhaltung eines Firmenwettbewerbes vorgesehen und sind zu diesem Zweck die entsprechenden Planungsgrundlagen vorbereitet worden, so wird das Honorar, das für die Erstellung der Planungsgrundlagen zusteht, folgendermaßen berechnet: auf den Betrag für spezielle Arbeiten, der nach den Richtlinien des Absatzes 2.1 berechnet wird, wird der entsprechende Prozentsatz der Tabelle A der Tarifordnung sowie die Buchstaben a), b) und f) der Tabelle B, sofern erbracht, angewandt.

6. Auszugsprojekte

6.1. Die Vergütung für die Erstellung etwaiger Auszüge aus dem Ausführungsprojekt wird wie folgt berechnet:

a) auf den Betrag des Projektauszuges, der als Grundlage für die Honorarberechnung dient, wird der entsprechende Prozentsatz der Tabelle A und der Restbetrag laut Buchstaben c) der Tabelle B der Tarifordnung angewandt;

b) von dem auf diese Weise berechneten Betrag werden 50 % beglichen.

6.2. Für die Erstellung der Projektauszüge wird nicht auf die Pauschalspesenvergütung gemäß Art. 16 und auf die Erhöhung des Honorars für Teilauftrag zurückgegriffen. Eventuell anfallende Spesen können nach Vorweis einer geeigneten Dokumentation vergütet werden.

7. In mehreren Baulosen ausgearbeitetes Ausführungsprojekt

7.1. Sollte die Verwaltung verlangen, dass das Ausführungsprojekt in mehreren Baulosen erstellt werde, wird dem Freiberufler das Honorar für die Abfassung des gesamten Vorprojektes zur Gänze ausbezahlt. Die Honorare für die Ausführungsprojekte der einzelnen Baulose werden so berechnet, als ob jedes Baulos einem getrennten Projektierungsauftrag entsprechen würde, mit dem Hinweis, dass, was die Tabelle B anbelangt, nur die Prozentsätze c), d) e) und f) zur Anwendung kommen, und dies auch im Fall, dass das Ausführungsprojekt des Bauloses vom Vorprojekt gänzlich oder teilweise abweicht;

8. Unterbrechung des Auftrages

8.1. Sollte die Verwaltung den Auftrag mit der Vorlage des Vorprojektes (Art. 7, Absatz 1) als abgeschlossen erklären, wird dem Projektanten die Vergütung für das Vorprojekt - Buchstaben a) und b) der Tabelle B der Tarifordnung - erhöht um 25 % für Unterbrechung des Auftrages als volle und endgültige Abfindung jeglicher Forderung ausbezahlt;

8.2. Sollte die Verwaltung den Auftrag mit der Vorlage des Einreichprojektes als abgeschlossen betrachten wird dem Projektanten die Vergütung für das Projekt - Buchstaben a), b), c/2) der Tabelle B der Tarifordnung - erhöht um 25 % für Unterbrechung des Auftrages als volle und endgültige Abfindung jeglicher Forderung ausbezahlt.

 

Art. 14

BAULEITUNG

1. Der Auftrag zur Bauleitung muss gemäß den Bestimmungen des Kgl. Dekretes vom 25. Mai 1895, Nr. 350 und den weiteren geltenden Bestimmungen durchgeführt werden. Der Beauftragte übernimmt die besondere Verantwortung und alle Verpflichtungen, die von der obgenannten Verordnung für den Bauleiter vorgesehen sind.

2. Der Auftrag der Bauleitung beinhaltet folgende Leistungen:

die Bauleitung und Überwachung der Arbeiten, die Abnahmeassistenz und Liquidierung;

das Aufmass und die Abrechnung der Arbeiten, welche in der Führung der vorgeschriebenen Maßbücher und Rechnungsbücher besteht, sowie die nötige Beaufsichtigung der Arbeiten;

die Abfassung von technischen Varianten und Ergänzungen, welche die Verwaltung am ausgeschriebenen Projekt anzubringen für notwendig hält;

die Katastereintragung, sowie die gesetzlich vorgeschriebene Erklärung für die Ausstellung der Benützungsgenehmigung.

Der Bauleiter muss der Verwaltung in regelmäßigen Zeitabständen schriftlich Bericht erstatten.

3. Wird die Bauleitung an mehrere Freiberufler vergeben, so wird jeweils ein hauptverantwortlicher Bauleiter bestellt, mit den Aufgaben eines Gruppenleiters und unterschiedlichen Pflichten in folgenden zwei Fällen:

a) Werden die Arbeiten in einem Gesamtbauauftrag vergeben, so ist der hauptverantwortliche Bauleiter verpflichtet, die Arbeiten der mitbeauftragten Freiberufler zu koordinieren, welche die Bauleitung der tragenden Strukturen und der technischen Anlagen innehaben.

Der hauptverantwortliche Bauleiter hat die Aufgabe, alle gesetzlich vorgeschriebenen Abrechnungsunterlagen zu unterschreiben.

Desgleichen hat er alle Dokumente zu unterschreiben, welche laut Gesetz in die Zuständigkeit der Bauleitung fallen.

Die Fachbauleiter mitunterzeichnen die oben genannten Unterlagen für den Bereich ihrer Zuständigkeit.

b) Werden mehrere Bauaufträge vergeben, so obliegt dem Bauleiter des Hauptvertrages die Koordinierung der Fachbauleiter, welche ihrerseits verpflichtet sind, alle nötigen Informationen dem Bauleiter des Hauptvertrages zu geben.

 

Art. 15

FESTLEGUNG DER HONORARE FÜR IM LAUFE DER ARBEITEN ERBRACHTE FREIBERUFLICHE LEISTUNGEN

1. Bauleitung
Das Honorar für die Leistungen gemäß Absatz 1, Absatz 2, Artikel 14 der Bauleitung wird auf der Grundlage der Tabellen A und B, Buchstaben g), i) und l), der Tarifordnung gemäß dem Gesetz vom 2. März 1949, Nr. 143 in geltender Fassung sowie der entsprechenden Tarifordnungen der Periti Industriali und der Geometer berechnet.

1.1. Der hauptverantwortliche Bauleiter erhält auf den Betrag der Arbeiten, für welche er die Bauleitung ausführt, den entsprechenden Prozentsatz der Tabelle A der Tarifordnung, geteilt in Prozentsätze gemäß Buchstaben g), i) und l) der Tabelle B.

1.2. Der Bauleiter für die statischen Strukturen und für die technischen Anlagen erhält auf den Betrag seiner Arbeiten den relativen Richtsatz der Tabelle A der Tarifordnung, geteilt im Prozentsatz gemäß Buchstaben g) und i) der Tabelle B. Die Teilleistung l) der Tabelle B wird demjenigen Bauleiter ausbezahlt, der die Teilleistung auch erbringt.

1.3. Das Honorar für Aufmass und Abrechnung wird auf der Grundlage der Tabelle E der Tarifordnung berechnet; im Auftragsabkommen müssen etwaige Erhöhungen gemäß den Fußnoten der Tabelle E angeführt werden, falls es sich um die Abrechnung von Arbeiten handelt, die in den Fußnoten selbst vorgesehen sind. Dieses Honorar erfährt außer der oben angeführten keine weitere Erhöhung.

1.4. Grundlage für die Berechnung jedes der genannten Honorare ist folgender Bruttobetrag:

a) die Arbeiten und Lieferungen, die nach dem Werkvertrag auszuführen sind,

b) die von der Verwaltung liquidierten Einwände.

1.5. Der hauptverantwortliche Bauleiter hat Anrecht auf eine Zusatzvergütung von 10 % des Gesamthonorares, falls drei oder mehr Freiberufler laut Art. 14 mit der Bauleitung der Arbeit beauftragt wurden.

1.6. Für Einrichtungsgegenständen nach Maß erhält der Bauleiter auf den Betrag seiner Arbeiten den relativen Richtsatz der Tabelle A der Tarifordnung, geteilt im Prozentsatz gemäß Buchstaben g), l), der Tabelle B. Für Einrichtungsgegenstände nach Serienanfertigung wird das Honorar, geteilt im Prozentsatz gemäß Buchstaben g), reduziert um 50% und l) der Tabelle B anerkannt.

2. Künstlerische und/oder technische Beratung

2.1. Die Leistungen für die künstlerische und/oder technische Beratung sind mit der Erhöhung des Honorars um 25 % für Teilauftrag, (nach Art. 18, Komma 1 der Tarifordnung ) sofern ein anderer Techniker als der Projektant selbst mit der Bauleitung beauftragt worden ist, abgegolten.

3. Abänderungs- und Zusatzprojekte
Die Vergütung für die Abfassung von Abänderungs- und Zusatzprojekten im Laufe der Arbeiten wird unter Anwendung folgender Richtlinien berechnet:

3.1. Ausschließliches Abänderungsprojekt mit unverändertem oder vermindertem Vertragsbetrag:

a) als Grundlage für die Berechnung des Honorars wird der vom zuständigen Amt bekanntgegebene Bruttobetrag der technischen Abänderungen genommen;

b) auf den als Grundlage für die Berechnung des Honorars genommenen Bruttobetrag wird sodann der Prozentsatz der Tabelle A angewandt, der sich auf den neuen Gesamtbruttobetrag der Arbeiten bezieht. Auf den sich ergebenden Betrag werden die Prozentsätze der Teilleistungen nach Tabelle B angewandt, welche der Projektant tatsächlich erbracht hat und die vom zuständigen Amt als geleistet anerkannt worden sind.

3.2. Ausschließliches Zusatzprojekt mit Erhöhung des Vertragsbetrages:

a) als Grundlage für die Auszahlung des Honorars wird der Zusatzbruttobetrag des Projektes angenommen;

b) die Honorarberechnung erfolgt wie unter 3.1.b).

3.3. Abänderungs- und Zusatzprojekte mit Mehrkosten:

a) als Grundlage für die Auszahlung des Honorars wird der Bruttobetrag genommen, der errechnet wird, indem man den vom zuständigen Amt bekanntgegebenen Betrag der technischen Abänderungen und den durch die Arbeiten vorgesehenen Zusatzbetrag summiert;

b) die Honorarberechnung erfolgt wie unter 3.1.b).

3.4. Die Vergütungen für die obgenannten Projekte gebühren ausschließlich dann, wenn diese von der Verwaltung und nicht infolge von Mängeln in der Projektierung gefordert wurden.

4. Beendigung des Auftrages

4.1. Sollte der Auftrag aus Gründen, die dem Freiberufler nicht anrechenbar sind, widerrufen werden müssen, so dient als Grundlage für die Berechnung des zustehenden Honorars für die Bauleitung, der gesamte Bruttobetrag der ausgeführten Arbeiten. Das Honorar wird um 25 % für Teilauftrag erhöht und ist als endgültige Abfindung zu verstehen, unbeschadet der Bestimmung laut Art. 16 der Tarifordnung.

4.2. Keine Vergütung oder Entschädigung steht dem Freiberufler in dem Falle zu, daß mit der Ausführung der Arbeiten aus irgendeinem Grunde nicht begonnen worden ist.

4.3. Das Honorar für die Bauleitung der tragenden Strukturen wird nach der statischen Abnahme derselben ausbezahlt; es können nicht mehr als zwei Vorschüsse in bezug auf die erbrachten Leistungen ausbezahlt werden.

4.4. Das Honorar für die Abfassung von Abänderungs- und Zusatzprojekten gemäß Art. 14 wird unmittelbar nach deren Genehmigung durch die Verwaltung ausbezahlt.

 

Art. 16

SPESENVERGÜTUNG UND STUNDENVERGÜTUNG

1. Als Vergütung für den vom Freiberufler getragenen Zeitaufwand und für Spesen kann eine Summe zugestanden werden, die innerhalb der vom Art. 13 der Tarifordnung vorgesehenen Prozentgrenze zu vereinbaren ist.

2. Die Pauschalvergütung wird für alle Honorare, die in den vorliegenden "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Auftragserteilung zur Projektierung und Bauleitung von öffentlichen Bauten" vorgesehen sind, angewandt. Unbeschadet hiervon bleibt das Verbot der Pauschalvergütung der Spesen (Auftrag an zwei oder mehrere Freiberufler), welches im Art. 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 1.7.1977, Nr. 404, vorgesehen ist.

3. Der vereinbarte zusammengefaßte Spesen- und Stundenvergütungprozentsatz wird auf den auszuzahlenden Nettohonorarbetrag angewandt.

4. Die Honorare und Spesen für etwaige Bestandsaufnahmen, Vermessungen, Anbringung von Marksteinen und Fixpunkten, Bohrungen, Katastereintragung, Unterlagen für die ordentliche Umweltverträglichkeitsprüfung werden getrennt vergütet, wenn diese von der Verwaltung gefordert werden. In den Prozentsätzen für Spesenvergütung laut nachfolgender Tabelle ist auch die Lieferung von Unterlagen in zwei Sprachen enthalten, sofern diese von den geltenden Bestimmungen vorgeschrieben ist.

5. Die Spesen nach Absatz 1, welche nicht pauschal vergütet werden können, sowie jene nach Absatz 4 werden ausschließlich nach Vorwies einer Spesendokumentation oder einer beglaubigten Ersatzerklärung des Freiberuflers, in der die Spesen aufgelistet sind, vergütet.

6. Als Richtlinie für die Prozentsätze der Spesen und Stundenvergütung wird folgende Tabelle, nach Honorarbetrag gestaffelt, angewandt.

 

TABELLE FÜR DIE SPESEN

TABELLA PER IL RIMBORSO SPESE

BETRAG DES HONORARS (Lire)

IMPORTO DELL’ONORARIO

von/da

bis/a

%

0

2.000.000

35,0

2.000.000

4.000.000

35,0

4.000.000

6.000.000

34,0

6.000.000

8.000.000

33,0

8.000.000

10.000.000

32,0

10.000.000

20.000.000

31,0

20.000.000

30.000.000

30,0

30.000.000

40.000.000

29,0

40.000.000

60.000.000

28,0

60.000.000

80.000.000

27,0

80.000.000

100.000.000

26,0

100.000.000

150.000.000

25,0

150.000.000

200.000.000

24,0

200.000.000

250.000.000

23,0

250.000.000

300.000.000

22,0

300.000.000

350.000.000

21,0

350.000.000

400.000.000

20,0

400.000.000

500.000.000

19,0

500.000.000

600.000.000

18,0

600.000.000

700.000.000

17,0

700.000.000

800.000.000

16,0

800.000.000

900.000.000

15,0

900.000.000

1.000.000.000

15,0

Art. 17

ZEICHNUNGEN UND VERMESSUNGEN, DIE VON DER VERWALTUNG GELIEFERT WERDEN - KÜRZUNG DES HONORARS

1. Die Verwaltung hat die Möglichkeit, dem Freiberufler Modelle, Zeichnungen, Geländevermessungen und andere Unterlagen zu liefern, welche die Erstellung des Projektes erleichtern, sowie Beratung und Mitarbeit zu leisten.

2. Bedient sich die Verwaltung dieser Möglichkeit, so werden das Honorar und die Spesenvergütung nach vorheriger Absprache mit dem Freiberufler entsprechend gekürzt.

 

Art. 18

VERZÖGERUNGEN - STRAFEN - AUFLÖSUNG DES AUFTRAGES

1. Wird die Einreichung der Projektausführungen über die in den Artikeln 7, 8, 9, 10 und 15 hierfür aufgezeigten Termine hinaus verzögert, wird für jeden Tag Verspätung eine Strafe von 0,5 % des Honorars angewandt, die vom Honorar selbst einbehalten wird. Der Gesamtbetrag der Kürzung kann jedoch 30 % des Honorars nicht überschreiten.

2. Überschreitet die Verzögerung 60 Tage, so ist die Verwaltung von jeder Verpflichtung gegenüber dem säumigen Projektanten frei, und dieser kann auch keine Vergütung oder Entschädigung irgendwelcher Art, sei es für das Honorar, sei es als Vergütung für die Spesen, verlangen.

 

Art. 19

ERSTELLUNG DER RECHNUNG

1. Die Begleichung der Honorarnote erfolgt nach Vorlage einer detaillierten Rechnung. Zu diesem Zwecke muss die Rechnung folgendes enthalten:

a) die Vertragsdaten (Gegenstand der Beauftragung und Datum des Vertragsabschlusses);

b) den Betrag, der als Grundlage für die Honorarberechnung angewandt wird, unter Beachtung der Bestimmungen der Artikel 13 und 15;

c) den angewandten Prozentsatz, mit ausdrücklicher Angabe der Klasse und Kategorie des Bauwerkes, auf das sich die Leistung bezieht (Tabelle A der Tarifordnung);

d) die prozentuelle Aufteilung gemäß Tabelle B der Tarifordnung mit Angabe der einzelnen Buchstaben, welche die in Betracht genommenen Leistungen aufzeigen;

e) die vorgenommene Rechenoperation;

f) die Kriterien für die Spesen- und Stundenvergütung;

g) die Summe, um deren Begleichung ersucht wird, zuzüglich Mehrwertsteuer und Beitrag für Pensions- und Fürsorgekasse.

2. Die Rechnung muss alle steuerlich notwendigen Angaben enthalten.

 

Art. 20

KÜRZUNGEN

1. Die Honorare für Aufträge der Projektierung, Bauleitung und anderer freiberuflicher Leistungen im Zusammenhang mit der Realisierung öffentlicher Bauten gemäß Artikel 22, Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Juni 1998, Nr. 6 werden auf Grund des Art. 4, Absatz 12 bis des Gesetzes vom 26. April 1989, Nr. 155 im fixen ausmaß von 20 % reduziert.

 

Art. 21

SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN

1. Jede Streitigkeit, die von der Erteilung des Auftrages herrührt und die nicht auf dem Verwaltungswege geschlichtet werden kann, wird dem Urteil eines Schiedsgerichtes unterbreitet, das aus drei Mitgliedern besteht, von denen eines vom Bauherrn, eines vom Freiberufler und das dritte von den beiden erstgenannten Mitgliedern bestellt wird. Dem Gericht ist ein Sekretär zugeteilt, der vom Bauherrn ernannt wird. Das Schiedsgericht kann auch aus einem einzigen Richter bestehen, welcher von den beiden Parteien ernannt wird; sowohl die klagende- als auch die beklagte Partei können anstelle des Schiedsgerichtes die ordentliche Gerichtsbarkeit anrufen.

2. Im Streitfalle ist das Gericht in Bozen zuständig.

 

Art. 22

VERTRAGSSPESEN

1. Die Stempelmarken für den Vertrag sowie Steuern oder Gebühren aufgrund geltender Bestimmungen, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer, sind zu Lasten des Freiberuflers.

 

Art. 23

VERWEIS AUF DIE TARIFORDNUNG

1. Für all das, was nicht ausdrücklich in den vorliegenden allgemeinen Vertragsbedingungen festgelegt ist, wird auf die Tarifordnung verwiesen. Für Leistungen, welche nicht in den vorliegenden allgemeinen Vertragsbedingungen und nicht in der Tarifordnung geregelt sind, werden die Kriterien für die Berechnung des Honorares nach Anhören der zuständigen Berufskammern festgelegt.

 

Art. 24

VERSICHERUNG

1. Die Versicherung des Projektanten gemäß Art. 2, Absatz 1 des L.G. vom 10.11.1993, Nr. 20 ist für die Zeit der Ausführung der geplanten Arbeiten erforderlich und muss bis zur erfolgten Abnahme aufrecht bleiben.

 

Art. 25

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Diese neuen Vertragsbedingungen gelten auch für alle Verträge, welche nach der Veröffentlichung der Vertragsbedingungen im Amtsblatt der Region erteilt werden.

indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionAction1) PARISER VERTRAG
ActionAction2) Verfassung der Republik Italien
ActionAction3) Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670
ActionAction3) Gesetz vom 11. März 1972, Nr. 118
ActionAction4) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 20. Jänner 1973, Nr. 48
ActionAction5) Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115
ActionAction6) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. Februar 1973, Nr. 49
ActionAction7) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. Februar 1973, Nr. 50
ActionAction8) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 686
ActionAction9) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. November 1973, Nr. 687
ActionAction10) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. November 1973, Nr. 689
ActionAction11) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 690
ActionAction12) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 691
ActionAction13) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. März 1974, Nr. 278
ActionAction14) Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279
ActionAction15) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. März 1974, Nr. 280 —
ActionActionArt. 1
ActionActionArt. 2
ActionActionArt. 3
ActionActionArt. 4
ActionActionArt. 5
ActionActionArt. 6
ActionActionArt. 7
ActionActionArt. 8
ActionActionArt. 9
ActionActionArt. 9/bis
ActionActionArt. 9/ter
ActionAction16) Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381
ActionAction17) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 469
ActionAction18) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 470
ActionAction19) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 471 —
ActionAction20) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 472
ActionAction21) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 473
ActionAction22) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 474
ActionAction23) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 475 —
ActionAction24) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752
ActionAction25) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 234
ActionAction26) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235
ActionAction27) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. Oktober 1977, Nr. 846
ActionAction28) Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. Jänner 1978, Nr. 58
ActionAction29) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 31. Juli 1978, Nr. 570
ActionAction30) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 31. Juli 1978, Nr. 571
ActionAction31) Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. Juli 1978, Nr. 1017
ActionAction32) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Jänner 1980, Nr. 197
ActionAction33) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 215
ActionAction34) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 217
ActionAction35) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 228
ActionAction36) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 29. April 1982, Nr. 327 —
ActionAction37) Dekret des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89
ActionAction38) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 21. März 1983
ActionAction39) Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. April 1984, Nr. 426
ActionAction Art. 1
ActionAction Art. 2
ActionAction Art. 3
ActionAction Art. 4
ActionAction Art. 5
ActionAction Art. 6
ActionAction Art. 7
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ActionAction Art. 10
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ActionAction Art. 12
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ActionAction Art. 16
ActionAction Art. 17
ActionAction Art. 18
ActionAction Art. 19
ActionAction Art. 19/bis
ActionActionArt. 19/ter
ActionActionArt. 19/quater  
ActionActionTabelle A
ActionActionTabelle B
ActionAction40) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. November 1987, Nr. 511
ActionAction41) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. November 1987, Nr. 521
ActionAction42) Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 526
ActionAction43) Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 527
ActionAction44) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 15. Juli 1988, Nr. 301
ActionAction45) Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305
ActionAction46) Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574
ActionAction47) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 15. Juli 1988, Nr. 575
ActionAction48) Gesetz vom 30. November 1989, Nr. 386
ActionAction49) Legislativdekret vom 13. September 1991, Nr. 310
ActionAction50) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 265
ActionAction51) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 266
ActionAction52) LEGISLATIVDEKRET vom 16. März 1992, Nr. 267 —
ActionAction53) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 268
ActionAction54) Legislativdekret vom 21. April 1993, Nr. 133
ActionAction55) Legislativdekret vom 16. Dezember 1993, Nr. 592
ActionAction56) LEGISLATIVDEKRET vom 21. September 1995, Nr. 429
ActionAction57) Legislativdekret vom 24. Juli 1996, Nr. 434
ActionAction58) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. November 1996
ActionAction59) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 9. September 1997, Nr. 354
ActionAction60) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 21. Dezember 1998, Nr. 495 —
ActionAction61) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 11. November 1999, Nr. 463
ActionAction63) VERFASSUNGSGESETZ vom 31. Jänner 2001, Nr. 2
ActionAction64) Gesetzesvertretendes Dekret vom 1. März 2001, Nr. 113
ActionAction65) Gesetzesvertretendes Dekret vom 16. Mai 2001, Nr. 260
ActionAction66) Gesetzesvertretendes Dekret vom 18. Mai 2001, Nr. 280
ActionAction67) Verfassungsgesetz vom 18. Oktober 2001, Nr. 3
ActionAction68) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 18. Juni 2002, Nr. 139
ActionAction69) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 15. April 2003, Nr. 118
ActionAction70) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 23. Mai 2005, Nr. 99
ActionAction71) Gesetzesvertretendes Dekret vom 6. Juni 2005, Nr. 120
ActionAction72) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 13. Juni 2005, Nr. 124
ActionAction73) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 12. April 2006, Nr. 168
ActionAction74) Gesetzesvertretendes Dekret vom 25. Juli 2006, Nr. 245
ActionAction75) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 21. Mai 2007, Nr. 83
ActionAction76) Gesetz vom 23. Dezember 2009 , Nr. 191
ActionAction77) Gesetzesvertretendes Dekret vom 19. November 2010 , Nr. 252
ActionAction78) Gesetzesvertretendes Dekret vom 21. Jänner 2011 , Nr. 11
ActionAction79) Gesetzesvertretendes Dekret vom 19. Mai 2011 , Nr. 92
ActionAction80) Legislativdekret vom 14. September 2011, Nr. 166
ActionAction81) Legislativdekret vom 14. September 2011, Nr. 172
ActionAction82) Legislativdekret vom 13. September 2012, Nr. 170
ActionAction83) Legislativdekret vom 5. März 2013, Nr. 28
ActionAction84) Gesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 190
ActionAction85) Legislativdekret vom 29. April 2015, Nr. 75
ActionAction86) Legislativdekret vom 29. April 2015, Nr. 76
ActionAction87) Legislativdekret vom 13. Januar 2016, Nr. 14
ActionAction88) Legislativdekret vom 4. November 2015, Nr. 186
ActionActionArt. 1
ActionActionArt. 2
ActionActionArt. 3
ActionAction89) Legislativdekret vom 3. März 2016, Nr. 43
ActionAction90) Legislativdekret vom 3. März 2016, Nr. 46
ActionAction91) Legislativdekret vom 6. April 2016, Nr. 51
ActionAction92) Legislativdekret vom 7. Juli 2016, Nr. 146
ActionAction93) Legislativdekret vom 11. Dezember 2016, Nr. 239
ActionAction94) Legislativdekret vom 11. Dezember 2016, Nr. 240
ActionAction95) Legislativdekret vom 7. Februar 2017, Nr. 16
ActionAction96) Legislativdekret vom 4. Mai 2017, Nr. 76
ActionAction97) Legislativdekret vom 19. Mai 2017, Nr. 77
ActionAction98) Legislativdekret vom 7. September 2017, Nr. 162
ActionAction99) Verfassungsgesetz vom 4. Dezember 2017, Nr. 1
ActionAction100) Gesetz vom 27. Dezember 2017, Nr. 205
ActionAction101) Legislativdekret vom 29. Dezember 2017, Nr. 236
ActionAction102) Legislativdekret vom 29. Dezember 2017, Nr. 237
ActionAction103) Legislativdekret vom 11. Januar 2018, Nr. 9
ActionAction104) Legislativdekret vom 11. Januar 2018, Nr. 10
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ActionAction106) Gesetz vom 19. Dezember 2019, Nr. 157
ActionAction107) Gesetz vom 27. Dezember 2019, Nr. 160
ActionActionLandesgesetzgebung
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ActionActiona) LANDESGESETZ vom 17. August 1994, Nr. 8
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Oktober 2012, Nr. 33
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2012, Nr. 37
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2014, Nr. 17
ActionActione) Landesgesetz vom 6. Juli 2017, Nr. 9
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Juli 2017, Nr. 22
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. August 2017, Nr. 31
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. April 2018, Nr. 12
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. September 2018, Nr. 26
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. November 2018, Nr. 29
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Januar 2019, Nr. 1
ActionActionl) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Januar 2019, Nr. 3
ActionActionm) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Februar 2019, Nr. 4
ActionActionn) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 2019, Nr. 15
ActionActiono) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. September 2019, Nr. 21
ActionActionp) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Oktober 2019, Nr. 26
ActionActionq) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Dezember 2019, Nr. 38
ActionActionr) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2020, Nr. 7
ActionActions) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. März 2020, Nr. 10
ActionActiont) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. April 2020, Nr. 14
ActionActionB Sonderregelung über einzelne Fachdienste
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ActionActionD Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
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ActionActionJ Landesregierung
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ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
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ActionAction1995
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ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction06/04/1992 - Beschluss Nr. 1568 vom 06.04.1992
ActionAction03/02/1992 - Corte costituzionale - Sentenza N. 30 del 03.02.1992
ActionAction05/02/1992 - Corte costituzionale - Sentenza N. 36 del 05.02.1992
ActionAction05/02/1992 - Corte costituzionale - Sentenza N. 38 del 05.02.1992
ActionAction05/02/1992 - Corte costituzionale - Sentenza N. 40 del 05.02.1992
ActionAction28/02/1992 - Corte costituzionale - Sentenza N. 75 del 28.02.1992
ActionAction04/03/1992 - Corte costituzionale - Sentenza N. 78 del 04.03.1992
ActionAction25/03/1992 - Corte costituzionale - Sentenza N. 123 del 25.03.1992
ActionAction02/04/1992 - Corte costituzionale - Sentenza N. 156 del 02.04.1992
ActionAction22/04/1992 - Corte costituzionale - Sentenza N. 188 del 22.04.1992
ActionAction11/05/1992 - Corte costituzionale - Sentenza N. 211 del 11.05.1992
ActionAction25/05/1992 - Corte costituzionale - Sentenza N. 220 del 25.05.1992
ActionAction27/05/1992 - Corte costituzionale - Sentenza N. 233 del 27.05.1992
ActionAction03/06/1992 - Corte costituzionale - Sentenza N. 244 del 03.06.1992
ActionAction03/06/1992 - Corte costituzionale - Sentenza N. 245 del 03.06.1992
ActionAction17/06/1992 - Corte costituzionale - Sentenza N. 279 del 17.06.1992
ActionAction20/07/1992 - Corte costituzionale - Sentenza N. 341 del 20.07.1992
ActionAction23/07/1992 - Corte costituzionale - Sentenza N. 352 del 23.07.1992
ActionAction23/07/1992 - Corte costituzionale - Sentenza N. 355 del 23.07.1992
ActionAction23/07/1992 - Corte costituzionale - Sentenza N. 356 del 23.07.1992
ActionAction23/07/1992 - Corte costituzionale - Sentenza N. 358 del 23.07.1992
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ActionAction27/07/1992 - Corte costituzionale - Sentenza N. 370 del 27.07.1992
ActionAction23/07/1992 - Corte costituzionale - Ordinanza N. 375 del 23.07.1992
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ActionAction29/06/1992 - BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 29. Juni 1992, Nr. 3645
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ActionAction16/03/1992 - Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 266
ActionAction16/03/1992 - LEGISLATIVDEKRET vom 16. März 1992, Nr. 267 —
ActionAction16/03/1992 - Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 268
ActionAction07/01/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 1992, Nr. 1
ActionAction27/02/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Februar 1992, Nr. 10
ActionAction14/01/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Jänner 1992 , Nr. 2
ActionAction15/01/1992 - Landesgesetz vom 15. Jänner 1992, Nr. 2
ActionAction15/01/1992 - Landesgesetz vom 15. Jänner 1992, Nr. 3
ActionAction15/01/1992 - Landesgesetz vom 15. Jänner 1992, Nr. 4
ActionAction21/01/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 1992, Nr. 4
ActionAction07/02/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Februar 1992, Nr. 5
ActionAction12/02/1992 - Gesetz vom 12. Februar 1992, Nr. 188
ActionAction20/02/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Februar 1992, Nr. 6
ActionAction25/02/1992 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 25. Februar 1992, Nr. 7
ActionAction25/02/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Februar 1992, Nr. 8
ActionAction25/02/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Februar 1992, Nr. 9
ActionAction06/03/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 6. März 1992, Nr. 11
ActionAction11/03/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 11. März 1992, Nr. 12
ActionAction11/03/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 11. März 1992, Nr. 13
ActionAction17/03/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 17. März 1992, Nr. 14
ActionAction01/04/1992 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 1. April 1992, Nr. 15
ActionAction13/04/1992 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. April 1992, Nr. 16
ActionAction13/04/1992 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. April 1992, Nr. 17
ActionAction04/05/1992 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 4. Mai 1992, Nr. 18
ActionAction05/05/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Mai 1992, Nr. 20
ActionAction13/05/1992 - Landesgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 11
ActionAction14/05/1992 - Landesgesetz vom 14. Mai 1992, Nr. 14
ActionAction02/06/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 2. Juni 1992, Nr. 21
ActionAction10/06/1992 - LANDESGESETZ vom 10. Juni 1992, Nr. 16
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ActionAction17/06/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Juni 1992, Nr. 22
ActionAction23/06/1992 - LANDESGESETZ vom 23. Juni 1992, Nr. 20
ActionAction23/06/1992 - Landesgesetz vom 23. Juni 1992, Nr. 21
ActionAction23/06/1992 - Landesgesetz vom 23. Juni 1992, Nr. 22
ActionAction02/07/1992 - Landesgesetz vom 2. Juli 1992, Nr. 23
ActionAction06/07/1992 - Landesgesetz vom 6. Juli 1992, Nr. 24
ActionAction06/07/1992 - Landesgesetz vom 6. Juli 1992, n. 25
ActionAction07/07/1992 - LANDESGESETZ vom 7. Juli 1992, Nr. 26
ActionAction07/07/1992 - Landesgesetz vom 7. Juli 1992, Nr. 27
ActionAction08/07/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Juli 1992, Nr. 24
ActionAction08/07/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Juli 1992, Nr. 25
ActionAction09/07/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 9. Juli 1992, Nr. 26
ActionAction09/07/1992 - Landesgesetz vom 9. Juli 1992, Nr. 28
ActionAction10/07/1992 - Landesgesetz vom 10. Juli 1992, Nr. 29
ActionAction15/07/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1992, Nr. 27
ActionAction15/07/1992 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 15. Juli 1992, Nr. 56/32
ActionAction17/07/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Juli 1992, Nr. 28
ActionAction21/07/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Juli 1992, Nr. 30
ActionAction10/08/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 10. August 1992, Nr. 31
ActionAction13/08/1992 - Landesgesetz vom 13. August 1992, Nr. 31
ActionAction13/08/1992 - Landesgesetz vom 13. August 1992, Nr. 32
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ActionAction21/08/1992 - LANDESGESETZ vom 21. August 1992, Nr. 34
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ActionAction02/09/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 2. September 1992, Nr. 33
ActionAction16/09/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 16. September 1992, Nr. 34
ActionAction21/09/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 21. September 1992, Nr. 35
ActionAction24/09/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 24. September 1992, Nr. 36
ActionAction28/09/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 28. September 1992, Nr. 37
ActionAction21/10/1992 - Landesgesetz vom 21. Oktober 1992, Nr. 38
ActionAction21/10/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Oktober 1992, Nr. 38
ActionAction25/11/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 25. November 1992, Nr. 40
ActionAction25/11/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 25. November 1992, Nr. 41
ActionAction30/12/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Dezember 1992, Nr. 42
ActionAction05/05/1992 - Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Mai 1992, Nr. 19
ActionAction13/05/1992 - Landesgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 12
ActionAction21/07/1992 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 21. Juli 1992, Nr. 29 —
ActionAction16/06/1992 - Landesgesetz vom 16. Juni 1992, Nr. 18
ActionAction29/07/1992 - LANDESGESETZ vom 29. Juli 1992, Nr. 30
ActionAction30/06/1992 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 30. Juni 1992, Nr. 23 —
ActionAction25/11/1992 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 25. November 1992, Nr. 39 —
ActionAction16/10/1992 - Landesgesetz vom 16. Oktober 1992, Nr. 36
ActionAction20/05/1992 - LANDESGESETZ vom 20. Mai 1992, Nr. 15
ActionAction13/05/1992 - Landesgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 13
ActionAction18/08/1992 - Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33
ActionAction16/10/1992 - Landesgesetz vom 16. Oktober 1992, Nr. 37
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ActionAction12/11/1992 - Landesgesetz vom 12. November 1992, Nr. 40
ActionAction23/04/1992 - Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10
ActionAction12/11/1992 - Landesgesetz vom 12. November 1992, Nr. 39
ActionAction16/03/1992 - Landesgesetz vom 16. März 1992, Nr. 7
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ActionAction23/11/1992 - Landesgesetz vom 23. November 1992, Nr. 41
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