(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, gemäß Artikel 20/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, "Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen", private Vermittlungsstellen in Südtirol mit geeigneten Mitteln zu fördern. Diese Vermittlungsstellen müssen die Voraussetzungen gemäß Artikel 39/ter des staatlichen Adoptionsgesetzes besitzen und zudem im Besitz der Genehmigung, von Seiten der nationalen Kommission für internationale Adoptionen, für die Dienstleistung gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c) des obgenannten Gesetzes sein.