a) mit täglicher Stundenbeschränkung:
(1) Die vorgeschlagenen Aufnahmen erfolgen - was die Verwaltung betrifft - mit Genehmigung des Landes-Jugendfürsorgeamtes und - was den gesundheitlichen Aspekt anbelangt - mit Genehmigung des Sanitätsdirektors des Heimes.
(2) Falls mehr Ansuchen um Aufnahme mit täglicher Stundenbeschränkung einlangen, als Plätze vorhanden sind, müssen zum Zwecke der Erstellung einer objektiven Rangordnung folgende Umstände berücksichtigt werden:
- 1. Fehlen jeder Möglichkeit, das Kind untertags zu versorgen;
- 2. Möglichkeit der Eltern, mit ihrem Kind trotz der zeitlichen Beschränkung regelmäßig in Verbindung zu bleiben;
- 3. für die Mutter tatsächlich bestehende zeitliche Beschränkung;
- 4. finanzielle und soziale Lage der Familie.
(3) Die Bewertung dieser Umstände wird - nach Einholen des Gutachtens der in Artikel 11 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1976, Nr. 6, genannten Kommission - vom Sozialdienst vorgenommen.
(4) Der Stundenplan für die Unterbringung untertags mit Stundenbeschränkung wird für jedes einzelne Kind gesondert festgelegt, wobei die jeweiligen Erfordernisse der Eltern und des Kindes berücksichtigt werden.
(5) Der Tagespflegesatz für die Unterbringung mit täglicher Stundenbeschränkung wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebskosten Jahr für Jahr mit Beschluß des Landesausschusses festgelegt.
(6) Soweit die Umstände dies angebracht erscheinen lassen, kann den Eltern auch nur ein Beitrag zum Tagespflegesatz abverlangt werden, der unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen finanziellen Lage festgelegt wird.
(7) Das Ausmaß des Beitrages zum Tagespflegesatz wird nach Anhören des Sozialassistenten, der sich mit dem Fall befaßt, bestimmt.
- b) Ganztägige Unterbringung:
(8) Für die Fälle von ganztägiger Unterbringung wird beim Vorschlagen der Beiträge zum Tagespflegesatz das gleiche Verfahren angewandt, wie dieses für Kinder vorgesehen ist, die mit täglicher Stundenbeschränkung untergebracht sind.