Veröffentlicht im A.Bl. vom 16. April 2002, Nr. 16.
(1) Die Regelung über die unerlässlichen Dienste, die im Streikfalle vom Personal zu gewährleisten sind, und die Anzahl, mit entsprechender beruflichen Qualifizierung, des Personals, das nicht streiken darf, werden auf Bereichsebene vereinbart. Das Personal informiert den direkten Vorgesetzten innerhalb 11.00 Uhr des dritten Arbeitstages vor dem Streik über seine Bereitschaft, den unerlässlichen Mindestdienst zu gewährleisten. Sollte die notwendige Präsenz nicht gegeben sein, um den entsprechenden Dienst zu gewährleisten, bestimmt die Verwaltung nach Ablauf des obigen Termins mittels Dienstanweisung das Personal, das Dienst leisten muss.