Veröffentlicht im A.Bl. vom 16. April 2002, Nr. 16.
(1) Bei Streiks, die weniger als einen ganzen Arbeitstag andauern, werden die Gehaltsabzüge auf die effektive Dauer des Streiks beschränkt. In diesem Falle entspricht der Abzug für jede Arbeitsstunde dem Stundenanteil aller zustehenden Bezüge.