In vigore al

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In vigore al: 18/02/2017

Beschluss vom 31. Januar 2017, Nr. 123
Festlegung mit Wirkung ab 1. Jänner 2017 der Höhe der finanziellen Leistungen für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose, und der vorgesehenen Einkommensgrenzen der Renten - Landesgesetz vom 21.8.1978, Nr. 46, in geltender Fassung

Die Landesregierung hat die folgenden Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte, Tatsachen und Erwägungen zur Kenntnis genommen:

Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46 „Maßnahmen betreffend die Zivilinvaliden, die Zivilblinden und die Gehörlosen“;

Art. 20, Abs. 2, des genannten Landesgesetzes, welcher vorsieht, dass bei den im Art. 3, Abs.1, Zf. 1 bis 5 vorgesehenen Renten, sowie bei den in Zf. 9 genannten Ergänzungszulagen, die automatische Angleichung, welche von den Rechtsvorschriften des Staates für die entsprechenden staatlichen Leistungen, mit Wirkung vom dort vorgesehenen Zeitpunkt, anzuwenden ist,

Artikel 7 des genannten Landesgesetzes, welcher die Einkommensgrenzen für die Gewährung der Leistungen vorsieht, sowie Artikel 8, laut dem diese Einkommensgrenzen nach den selben Bewertungsindexen, welche vom Staat für die jährliche Angleichung der Einkommensgrenzen zwecks Anrecht auf die entsprechenden staatlichen Leistungen angewandt werden, jährlich anzuheben sind, bzw. Artikel 20, Absatz 3 des L.G. 46/78 welcher eine automatische Angleichung der Beträge der Leistungen im Art. 3, Abs.1 in Zf. 6, 8, 10 und 11 Zulagen vorsieht,

Art. 14 des Gesetzes vom 23.12.1994, Nr. 724, welcher vorsieht, dass die Erhöhungen bezüglich der automatischen Angleichungen für die Fürsorge- und Betreuungsrenten mit Wirkung 1. Jänner des darauffolgenden Jahres berechnet werden,

Beschluss der Landesregierung vom 29.7.2002, Nr. 2732, welcher in der Anlage A die Richtlinien festgelegt hat, die zur Bestimmung des Gesamteinkommens, das für die Gewährung der Rente für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose laut Landesgesetz vom 21.8.1978, Nr. 46, und Gesetz vom 28.12.2001, Nr. 448, Artikel 38 (sogenannte integrierte Rente) zu berücksichtigen sind,

Titel II dieser Richtlinien, mit besonderer Berücksichtigung des 1 Absatzes, welcher die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Gewährung der integrierten Rente nach Artikel 38, Absatz 1, des Gesetzes 448/2001 festsetzt,

Artikel 4 der oben genannten Richtlinien, welcher im Absatz 3 vorsieht, dass für die Jahre nach dem Jahr 2002 die Einkommensgrenzen nach Absatz 1 mit Beschluss der Landesregierung neu bestimmt werden,

das Dekret des Wirtschafts- und Finanzministers, in Einverständnis mit dem Minister für Arbeit und soziale Angelegenheiten vom 17.11.2016, welcher die Höhe der automatischen Angleichung der Renten auf Staatsebene für das Jahr 2016 im Ausmaß von voraussichtlich + 0,0 % ab 1. Jänner 2017 festlegt, aufgrund der vom ISTAT berechneten prozentuellen Erhöhung der monatlichen Lebenshaltungskostenindex,

das Rundschreiben Nr. 8 vom 17.01.2017, der Zentraldirektion der Leistungen des NISF, mit welchem die vorausgesehene Beträge und die Einkommensgrenzen in Bezug auf die finanziellen Leistungen zugunsten der Zivilinvaliden, der Zivilblinden und der Gehörlosen für das Jahr 2017 genannt werden;

Artikel 12, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 412/91, laut welchen der Staat die vom NISF für die Gewährung der Sozialrente festgesetzte Einkommensgrenze bei der Gewährung der Renten an die Teilinvaliden, anwendet,

Der Artikel 12 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2009, Nr. 11 mit dem die Agentur für soziale, und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) gegründet wurde und mit der Verwaltung der Maßnahmen im Bereich der Fürsorge und der Ergänzungsvorsorge beauftragt wurde; ab 1. Jänner 2011 fallen auch die finanziellen Leistungen an Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose in den Aufgabenbereich der ASWE;

angesicht der Notwendigkeit, den monatlichen Betrag der finanziellen Leistungen für Zivilinvaliden, Zivilblinden und Gehörlose und diesbezüglichen Einkommengrenzen für das Jahr 2017 neu zu bestimmen,

beschließt

einstimmig in gesetzmäßiger Weise:

1. der monatliche Betrag der vom Art. 3 des Landesgesetzes 46/78, vorgesehenen finanziellen Leistungen für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose sind ab 1. Jänner 2017 wie folgt festgesetzt:

a) Rente für Vollinvaliden, für Teilinvaliden, für vollständig Blinde, für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen und für Gehörlose und monatliche Zulage für minderjährige Teilinvaliden: 435,00 Euro,

b) Begleitungsgeld für Vollinvaliden: 515,43 Euro,

c) Begleitungsgeld für Vollblinde: 911,53 Euro,

d) Sonderzulage für Blinde mit restlichem Sehvermögen: 208,83 Euro,

e) Ergänzungszulage für Vollblinde: 115,81 Euro,

f) Ergänzungszulage für Blinde mit restlichem Sehvermögen: 82,73 Euro,

g) Kommunikationszulage für Gehörlose: 255,79 Euro,

2. die im Artikel 7 des L.G. vom 21.8.1978, Nr. 46, vorgesehenen Einkommensgrenzen werden für das Jahr 2016 wie folgt festgesetzt:

a) Einkommensgrenze für die Gewährung der Renten an Vollinvaliden, Voll- und Teilblinde und Gehörlose: 16.532,10 Euro,

b) Einkommensgrenze für die Gewährung der Rente an Teilinvaliden: 4.800,38 Euro,

3. die Einkommensgrenzen für die integrierte Rente nach Absatz 1 des Artikels 4 der Richtlinien genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 2732 vom 29.7.2002, werden somit für das Jahr 2017 wie folgt neu festgelegt:

a) 8.298,29 Euro für den allein stehenden Antragsteller,

b) 14.123,20 Euro einschließlich des Einkommens des Ehepartners, für den Antragsteller, wenn verheiratet und nicht rechtlich und tatsächlich getrennt,

4. ab 1. Jänner 2017 wird die Erhöhung der Rente bis zum Erreichen des monatlichen Betrages von 638,33 Euro für dreizehn Monate gewährt,

5. allen Zivilinvaliden, Zivilblinden und Gehörlosen, welche Anrecht auf die oben angeführten Zuwendungen haben, werden diese in der neu festgelegten Höhe ab dem 1. Januar 2017 ausbezahlt,

6. die monatlichen Beträge der finanziellen Leistungen für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose betreffend das Jahr 2016 sind in der Höhe, wie im Beschluss Nr. 45 vom 19.01.2016 festgesetzt, bestätigt, ohne dass ein Ausgleich aufgrund der ermittelten definitiven automatischen Angleichung der Renten für das Jahr 2016 vorzunehmen ist;

7. die finanzielle Abdeckung für die Mehrausgaben in Höhe von 87.000,00 € wird durch die Verfügbarkeit auf dem Kapitel U12021.0120 – U0001203 des Haushaltsvoranschlages des Jahres 2017 garantiert;;

8. der vorliegende Beschluss ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.