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In vigore al: 18/02/2017

Beschluss vom 24. Januar 2017, Nr. 71
Genehmigung des neuen Systems zum Ankauf von Kinderplätzen von Seiten des Landes als Arbeitgeber in den Kinderbetreuungsdiensten, für die Kinder im Alter 0-3 Jahre des Landespersonals, in Anwendung von Art. 16 des L.G. Nr. 8/2013 in geltender Fassung

Die Landesregierung hat folgende Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte und Tatsachen zur Kenntnis genommen:

Art. 16 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8 in geltender Fassung, welcher vorsieht, dass das Land in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber Kinderbetreuungsplätze für die Kinder der eigenen Bediensteten in Betreuungsdiensten kaufen und sich an den Kosten beteiligen kann;

Art. 16, Abs. 2 des obgenannten L.G.8/2013, welches vorsieht, dass die Arbeitgeber zum Ankauf von Betreuungsplätzen entsprechende Vereinbarungen mit den Körperschaften, die ohne Gewinnabsicht die akkreditierten Kinderbetreuungsdienste in Südtirol führen, abschließen können;

Art. 13 des Abkommens „über Ergänzungen und Abänderungen der Bereichsverträge für das Landespersonal vom 04.07.2002 und vom 08.03.2006“ vom 24.11.2009 welcher vorsieht, dass die Landesverwaltung für die bis zu drei Jahre alten Kinder des eigenen Personals Tagesstätten und Tageseinrichtungen zur Verfügung stellen oder einen Kostenbeitrag für Plätze innerhalb der von Dritten geführten Strukturen leisten kann;

Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 „Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen“ und insbesondere Artikel 2 desselben Gesetzes, laut welchem die Landesregierung die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen jeglicher Art an Personen und öffentliche und private Einrichtungen sowie die Modalitäten der entsprechenden Auszahlung und die in diesem Zusammenhang vorzulegenden Unterlagen festlegt;

die positiven Ergebnisse des im Jahr 2011 gestarteten Pilotprojektes, welches mit den Beschlüssen der Landesregierung Nr. 1301 vom 29.08.2011, Nr. 716 vom 17.06.2014, Nr. 97 vom 27.01.2015 und Nr. 873 vom 28.07.2015 genehmigt und bis 31. Dezember 2016 auf Basis von Art. 13 des oben genannten Bereichsvertrags des Landespersonals verlängert wurde. Im Rahmen dieses Projektes sind jährlich an ca. 25 Bedienstete 2/3 der von Ihnen vorgestreckten Kosten für die Betreuung ihrer Kinder an die Trägerkörperschaften über den Lohnstreifen rückerstattet worden;

Art. 10 Abs. 3 der mit Beschluss der Landesregierung vom 18.11.2014, Nr. 1367 in geltender Fassung genehmigten Kriterien zur Beitragsgewährung für laufende Ausgaben der Kindertagesstätten bzw. des Tagesmütter-/-väterdienstes zu Gunsten von öffentlichen und privaten Arbeitgebern, welcher vorsieht, dass der Dienstträger der nutznießenden Familie für den benutzten Kinderbetreuungsplatz nur jenen Teil der Kosten direkt in Rechnung stellt (max. 35%), welcher laut Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu Lasten derselben geht;

die Notwendigkeit, auch für die Landesverwaltung in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin dieselben Modalitäten zur Zahlung der Kinderbetreuungsplätze vorzusehen, welche von den anderen Arbeitgebern angewandt werden. Dies zur Vereinfachung der Verwaltung und Buchhaltung des Systems sowie zur Gleichbehandlung der eigenen Bediensteten, für welche nur mehr die Zahlung des ihnen anzulastenden Teils anfällt;

festgestellt, dass die derzeit in Südtirol tätigen Sozialgenossenschaften mit Betreuungskapazitäten für die Kinder der Landesbediensten, welche akkreditierte Dienste (Kindertagesstätte bzw. Tagesmütter-/Tagesväter) führen, im Besitz der erforderlichen Voraussetzungen gemäß der geltenden Bestimmungen im Bereich Kleinkinderbetreuung ( L.G. 8/2013 Artt. 13, 14, 16) sind, und insbesondere gemäß DLH Nr. 45/2005 sowie Beschluss der Landesregierung Nr. 1598/2008 für den Dienst Kindertagestätte, gemäß DLH Nr. 40/1997 sowie Beschluss der Landesregierung Nr. 2018/2012 für den Tagesmütter/-väterdienst,

beschließt

nach Anhören der Berichterstatterin, im Sinne des Gesetzes, einstimmig

1) Das System zur Beteiligung der Landesverwaltung in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin an den Kosten der Betreuungsdienste für die Kinder der eigenen Bediensteten laut Art. 16 des L.G. 8/2013 einzuführen.

2) Die Landesrätin zu ermächtigen, die entsprechenden Vereinbarungen abzuschließen.

3) Der Familienagentur des Landes die Verwaltung des Systems sowie die Festlegung der Zugangskriterien zwecks der Inanspruchnahme der Begünstigung von Seiten der antragstellenden Landesbediensteten zu delegieren.

Dieser Beschluss bringt keine Ausgabe mit sich