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In vigore al: 18/02/2017

i'') Kollektivvertrag vom 21. Dezember 2016, Nr. 000011)
Bereichskollektivvertrag für das Personal der Berufsfeuerwehr der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 27. Dezember 2016, Nr. 52.

Art. 3 (Beschreibung der Berufsbilder)

 

FEUERWEHRMANN/FEUERWEHRFRAU (5. F.E.)

1. Aufgaben

Das in das Berufsbild Feuerwehrmann/ Feuerwehrfrau eingestufte Personal übt folgende Aufgaben aus:

  1. es nimmt an den Einsätzen teil, die ihm persönlich oder der Einsatzmannschaft zugewiesen werden, der es ständig oder auch gelegentlich zugeteilt ist. Im Rahmen dieser Einsätze werden vorbeugende Maßnahmen sowie alle weiteren Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Schutze der Sicherheit der Bürger und deren Güter, sowie der Bevölkerung in Notsituationen, ergriffen;
  2. es führt einzeln oder als Mitglied der Mannschaft die ihm von den Ranghöheren zugeteilten technischen Operationen durch;
  3. es meldet im Einsatz dem Mannschafts-, Gruppen- oder Einsatzleiter, laut vorgeschriebenen oder zweckdienlichen Modalitäten, wie sich die Situation entwickelt, und beantragt Verstärkung, technische Unterstützung und die Durchführung der erforderlichen besonderen Maßnahmen, um das bestmögliche Gelingen des laufenden oder durchzuführenden Einsatzes zu gewährleisten;
  4. es benützt, entsprechend den vorgeschriebenen Abläufen, für die Durchführung der zugeteilten Aufgaben Geräte, Sondergeräte, Maschinen, Systeme und Anlagen, Einsatzfahrzeuge, auch Sonderfahrzeuge; es verwendet bei der Abwicklung der Tätigkeiten die für die Unfallverhütung vorgesehene Ausrüstung, meldet unverzüglich dem Verantwortlichen der Einheit, des Bereiches oder des Einsatzes, denen es angehört, Störungen, Funktionstüchtigkeit oder Fehlfunktionen;
  5. es sorgt durch die ordentliche Wartung für die Funktionstüchtigkeit des Materials und der Geräteausstattung und beteiligt sich an der Kontrolle und Wartung der Fahrzeuge und Gerätschaften der eigenen Einheit;
  6. es führt Reparaturarbeiten, Anpassungen, Montagen und Anfertigungen durch, die in seinen technischen Kompetenzbereich fallen, wobei es die zur Verfügung stehenden Geräte und Maschinen benützt;
  7. es nimmt an der Ausbildung, Fort- und Weiterbildung teil und unterstützt die Ranghöheren bei der Durchführung der entsprechenden Programme;
  8. es bereitet Erhebungen vor, die mit den eigenen Zuständigkeiten verbunden sind, oder erstellt und unterzeichnet diese selbst, falls vorgeschrieben; in seiner Eigenschaft als einfacher Amtsträger der Gerichtspolizei ist es der Gerichtsbehörde gegenüber verantwortlich, falls der Gegenstand der Ermittlungen mit der Ausübung seiner Aufgaben zusammenhängt.

2. Zugangsvoraussetzungen

Es gelten folgende Zugangsvoraussetzungen:

  1. Abschluss der Mittelschule
  2. Lehrabschlusszeugnis oder mindestens dreijährige fachspezifische Berufserfahrung in den in der Wettbewerbsausschreibung angegebenen Fachbereichen
  3. Führerschein der Kategorie B oder der in der Wettbewerbsausschreibung angegebene Führerschein höheren Grades
  4. Eignung nach einem theoretisch-praktischen Berufsausbildungskurs von nicht weniger als sechs Monaten bei einer Berufsfeuerwehr.

3. Zweisprachigkeit

Der Zweisprachigkeitsnachweis C ist erforderlich.

4. Ränge

Im Rahmen dieses Berufsbildes bekleidet das Personal folgende Karriereränge:

  1. Feuerwehrmann/Feuerwehrfrau: Anfangsrang
  2. Oberfeuerwehrmann/Oberfeuerwehrfrau: nach fünf effektiven Dienstjahren als Feuerwehrmann/Feuerwehrfrau und nach Bestehen eines eigenen Auswahlverfahrens, dessen Modalitäten von der Landesregierung nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften festgelegt werden.
    Zusätzlich zu den unter Punkt 1 genannten Aufgaben übt der Oberfeuerwehrmann/die Oberfeuerwehrfrau noch folgende Aufgaben aus:
    Unter Berücksichtigung einer eventuellen spezifischen Ausbildung kann er/sie auch für Ausbildungsaufgaben eingesetzt werden.
    Außerdem kann er/sie für die Leitung von kleinen Einheiten bis zu zwei Personen, inbegriffen der Oberfeuerwehrmann/die Oberfeuerwehrfrau, eingesetzt werden.
  3. Hauptfeuerwehrmann/Hauptfeuerwehrfrau: nach sechs effektiven Dienstjahren als Oberfeuerwehrmann/Oberfeuerwehrfrau und nach Bestehen eines eigenen Auswahlverfahrens, dessen Modalitäten von der Landesregierung nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften festgelegt werden.

Zusätzlich zu den Aufgaben des Oberfeuerwehrmanns/der Oberfeuerwehrfrau kann er/sie, falls keine höheren Ränge anwesend sind, als Brandmeister/Brandmeisterin eingesetzt werden.

5. Vertikale Mobilität

Nach neun Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeit in das Berufsbild des Brandmeisters/der Brandmeisterin, wobei der Besitz des Führerscheins der Kategorie B vorausgesetzt ist.

 

BRANDMEISTER/BRANDMEISTERIN (6. F.E.)

1. Aufgaben

Das in das Berufsbild des Brandmeisters/der Brandmeisterin eingestufte Personal übt folgende Aufgaben aus:

  1. es führt technische Noteinsätze und Vorbeugemaßnahmen aus oder leitet die Mannschaft, der es ständig oder gelegentlich angehört. Im Rahmen dieser Einsätze werden vorbeugende Maßnahmen sowie alle weiteren Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Schutze der Sicherheit der Bürger und deren Güter, sowie der Bevölkerung in Notsituationen, ergriffen;
  2. bei der Ausübung des Dienstes und im besonderen bei Rettungseinsätzen bewertet es, falls kein Ranghöherer anwesend ist, selbstständig und unter Berücksichtigung der möglichen Risiken die Lage; es entscheidet in Folge dessen, welche Maßnahmen zu treffen sind und wie die verfügbaren Mittel des Einsatzpersonals der ihm unterstellten Mannschaft einzusetzen sind;
  3. es beantragt, falls erforderlich, den Einsatz weiterer Geräte und fordert zusätzliches, auch ranghöheres Personal an; es bewertet, unter Einhaltung von vorgeschriebenen oder geeigneten Verfahren und Techniken, das Risiko der Mannschaftsmitglieder, wobei vor allem die Notwendigkeit berücksichtigt wird, den Personen in höchster Gefahr zu Hilfe zu kommen;
  4. bei Rettungseinsätzen und für Vorbeugungsmaßnahmen verwendet es oder verfügt die Verwendung von Geräten, Sondergeräten, Maschinen, Systemen und Anlagen, Rettungsfahrzeugen und Sonderfahrzeugen;
  5. im Zuge des Einsatzes verwendet es und sorgt für die Verwendung der für die Unfallverhütung vorgesehenen Ausrüstung, meldet unverzüglich dem Verantwortlichen der Einheit oder des Einsatzes, denen es angehört, Störungen der Funktionstüchtigkeit oder Fehlfunktionen;
  6. es sorgt für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des zugeteilten Materials und der Geräte sowie der Fahrzeuge und Gerätschaften der eigenen Mannschaft oder Einheit, indem Kontrollen sowie, falls erforderlich, ordentliche Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden; eventuelle Mängel werden gemeldet;
  7. es führt Reparaturarbeiten, Anpassungen, Montagen und Anfertigungen durch, die in seinen technischen Kompetenzbereich fallen, wobei es die zur Verfügung stehenden Geräte und Maschinen benützt;
  8. es nimmt an Ausbildungen, Fort- und Weiterbildungen teil oder leitet diese, falls verlangt; es arbeitet mit den Ranghöheren bei der Ausarbeitung und Umsetzung der entsprechenden Programme mit;
  9. es bereitet Berichte oder Sonderberichte über die getätigten Einsätze sowie die mit der eigenen Zuständigkeit verbundenen Erhebungen vor oder verfasst und unterzeichnet diese selbst; in seiner Eigenschaft als höherer Amtsträger der Gerichtspolizei ist es der Gerichtsbehörde gegenüber verantwortlich, falls der Gegenstand der Ermittlungen mit der Ausübung seiner Aufgaben zusammenhängt.

2. Zugangsvoraussetzungen

Es gelten folgende Zugangsvoraussetzungen:

  1. Abschlusszeugnis der Mittelschule
  2. Lehrabschlusszeugnis oder mindestens dreijährige berufliche Erfahrung in den in der Wettbewerbsausschreibung angegebenen Fachbereichen
  3. mindestens neunjährige berufliche Erfahrung bei einer Berufsfeuerwehr
  4. Führerschein der Kategorie C
  5. Eignung nach einem mindestens zweimonatigen Ausbildungskurs bei einer Berufsfeuerwehr.

3. Zweisprachigkeit

Der Zweisprachigkeitsnachweis B ist erforderlich.

Die vertikale oder horizontale Mobilität in das Berufsbild kann auch mit dem Zweisprachigkeitsnachweis C erfolgen.

4. Ränge

Im Rahmen dieses Berufsbildes bekleidet das Personal folgende Karriereränge:

  1. Brandmeister/Brandmeisterin: Anfangsrang
  2. Oberbrandmeister/Oberbrandmeisterin: nach fünf effektiven Dienstjahren als Brandmeister/Brandmeisterin und nach Bestehen eines eigenen Auswahlverfahrens, dessen Modalitäten von der Landesregierung nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften festgelegt werden.
    Zusätzlich zu den unter Punkt 1 genannten Aufgaben hat der Oberbrandmeister/die Oberbrandmeisterin folgende Aufgaben zu erledigen:
    Er/Sie vertritt den abwesenden Hauptbrandmeister/ die abwesende Hauptbrandmeisterin bei dringenden technischen Rettungs- und Schutzeinsätzen.
    Er/Sie unterstützt den Hauptbrandmeister/die Hauptbrandmeisterin bei der Koordinierung des Dienstes am Sitz, bei der Führung und Aufsicht.
  3. Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterin: Fach- und persönlichkeitsbezogene Vorauswahl nach mindestens fünf effektiven Dienstjahren als Oberbrandmeister/Oberbrandmeisterin sowie nach Bestehen eines eigenen Auswahlverfahrens, dessen Modalitäten von der Landesregierung nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften festgelegt werden.

Zusätzlich zu den unter Punkt 1 genannten Aufgaben gehören zu den Aufgaben des Hauptbrandmeisters/ der Hauptbrandmeisterin folgende:

Er/sie leitet und koordiniert die Mannschaften, denen er/sie vorgesetzt ist.

Bei der Koordinierung des Dienstes am Sitz erledigt er/sie Führungs- und Kontrollaufgaben und interveniert, falls erforderlich oder verlangt, um die Arbeitsweise oder das Verhalten der Rangniedrigeren zu ändern, zu verbessern oder zu ergänzen.

5. Vertikale Mobilität

Nach fünf effektiven Dienstjahren: Aufstiegsmöglichkeit in das Berufsbild des Brandinspektors/ der Brandinspektorin.

 

BRANDINSPEKTOR/BRANDINSPEKTORIN (7. F.E.)

1. Aufgaben

Das in das Berufsbild des Brandinspektors/der Brandinspektorin eingestufte Personal übt folgende Aufgaben aus:

  1. es leitet und koordiniert die Mannschaften der ihm unterstellten Einsatzeinheit; es erledigt technische und dringende Noteinsätze und trifft Vorbeugungsmaßnahmen im Rahmen der Einsätze zum Schutze der Sicherheit der Bürger und deren Vermögen, sowie der Bevölkerung bei Notsituationen;
  2. bei Noteinsätzen und für Vorbeugungsmaßnahmen verwendet es oder verfügt die Verwendung von Geräten, Sondergeräten, Maschinen, Systemen und Anlagen, Rettungsfahrzeugen und Sonderfahrzeugen;
  3. es bereitet die mit den eigenen Aufgaben verbundenen Maßnahmen vor oder verfasst und unterzeichnet diese selbst; in seiner Eigenschaft als höherer Amtsträger der Gerichtspolizei ist es der Gerichtsbehörde gegenüber verantwortlich, falls der Gegenstand der Ermittlungen mit der Ausübung seiner Aufgaben zusammenhängt;
  4. es beantragt, falls erforderlich, den Einsatz weiterer Geräte und fordert zusätzliches, auch ranghöheres Personal an; es bewertet, unter Einhaltung von vorgeschriebenen oder geeigneten Verfahren und Techniken, das Risiko der Mannschaftsmitglieder, wobei vor allem die Notwendigkeit berücksichtigt wird, den Personen in höchster Gefahr zu Hilfe zu kommen;
  5. es nimmt an den von der Verwaltung angebotenen technischen Weiterbildungskurse teil mit dem Ziel, die institutionellen Aufgaben erfüllen zu können;
  6. in Zusammenarbeit mit Ranghöheren oder auch selbstständig, falls es damit beauftragt ist, erledigt und leitet es bei Brandgefahr oder anderen Gefahren Einsätze, die mit dem Brandschutz direkt oder indirekt verbunden sind; diese Einsätze werden aufgrund der erhaltenen Weisungen und im Rahmen der für den Dienst geltenden Bestimmungen, auch in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Verwaltungen, zum Schutze der Arbeitnehmer, der Bevölkerung und der Umwelt ausgeübt; es stellt fest, ob die zu kontrollierenden Tätigkeiten den technischen Brandschutzbestimmungen entsprechen;
  7. es beaufsichtigt oder beteiligt sich an der technischen Ausbildung des Personals, um den für die Ausübung des institutionellen Dienstes und der Noteinsätze notwendigen Standard zu erlangen bzw. erlangen zu lassen;
  8. bei der Koordinierung des Dienstes am Sitz erledigt es Führungs- und Kontrollaufgaben und interveniert, falls erforderlich oder verlangt, um die Arbeitsweise oder das Verhalten der Rangniedrigeren zu ändern, zu verbessern oder zu ergänzen;
  9. es arbeitet Programme für die technische Aus- und Weiterbildung des Personals aus;
  10. es überprüft Projekte im Rahmen der eigenen beruflichen Kenntnisse; es beteiligt sich aufgrund der erhaltenen Anleitungen an Kommissionen und Kollegialorganen; in Zusammenarbeit mit anderen Rängen oder auch selbständig erledigt oder leitet es, auch gemeinsam mit anderen öffentlichen Verwaltungen und im Rahmen der für den Dienst geltenden Bestimmungen, Lokalaugenscheine über die Tätigkeiten, für welche technische Kontrollen vorgesehen sind und falls Brandrisiken oder andere Risiken bestehen, und zwar zum Schutz der Arbeitnehmer, der Bevölkerung und der Umwelt; es überprüft die Einhaltung der Bestimmungen und der Schutzmaßnahmen und die Anwendung der technischen Brandschutzbestimmungen durch die Inhaber der zu kontrollierenden Tätigkeiten;
  11. selbständig oder in Zusammenarbeit mit anderen, auch Ranghöheren, erstellt es Gerichtsgutachten.

2. Zugangvoraussetzungen

Es gelten folgende Zugangsvoraussetzungen:

  1. Diplom über die bestandene staatliche Abschlussprüfung einer technisch ausgerichteten Oberschule, wie in der Wettbewerbsausschreibung angegeben,
  2. Führerschein der Kategorie B
  3. Eignung nach mindestens sechsmonatigem theoretischen und praktischen Ausbildungskurs bei einer Berufsfeuerwehr.

3. Zweisprachigkeit

Der Zweisprachigkeitsnachweis B ist erforderlich.

4. Ränge

Im Rahmen dieses Berufsbildes bekleidet das Personal folgende Karriereränge:

  1. Brandinspektor/Brandinspektorin: Anfangsrang
  2. Oberbrandinspektor/Oberbrandinspektorin: nach vier effektiven Dienstjahren als Brandinspektor/Brandinspektorin und nach Bestehen eines eigenen Auswahlverfahrens, dessen Modalitäten von der Landesregierung nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften festgelegt werden.
    Außer den unter Punkt 1 vorgesehenen Aufgaben übt der Oberbrandinspektor/die Oberbrandinspektorin folgende Aufgaben aus:
    Er/Sie leitet und koordiniert im Rahmen der eigenen Zuständigkeiten Sondereinheiten und technisch qualifizierte ihm/ihr unterstellte Bereiche. Er/Sie beteiligt sich an den Not- und Zivilschutzeinsätzen bei Katastrophen, wobei er/sie die organisatorische Verantwortung über den Einsatz der verfügbaren Mittel hat und im Rahmen der vorgegebenen Ziele über Entscheidungsspielraum verfügt.
    Er/Sie arbeitet Pläne für dringende technische Not- und Zivilschutzeinsätze aus, wobei er/sie die Rangniedrigeren koordiniert und für die praktische Erprobung sorgt.
    Er/Sie arbeitet bei der Erstellung der Programme der Tätigkeit der Verwaltung und bei der Ausarbeitung der Pläne und Projekte mit;
  3. Hauptbrandinspektor/Hauptbrandinspektorin: nach vier effektiven Dienstjahren als Oberbrandinspektor/Oberbrandinspektorin, sowie nach Bestehen eines eigenen Auswahlverfahrens, dessen Modalitäten von der Landesregierung nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften festgelegt werden.

Zusätzlich zu den für den Oberbrandinspektor/die Oberbrandinspektorin vorgesehenen Aufgaben übt der Hauptbrandinspektor/die Hauptbrandinspektorin folgende Aufgaben aus:

Er/Sie arbeitet direkt mit den Brandexperten bei der Organisation und Leitung der institutionellen Dienste zusammen und beteiligt sich an den dringenden technischen Einsätzen; im Rahmen der Einsätze zum Schutz der Sicherheit der Bürger und deren Vermögen sowie der Bevölkerung bei vorhandenen, bevorstehenden oder vorgesehenen Notsituationen führt er/sie die Vorbeugungsmaßnahmen durch, die aufgrund der besonderen Situation oder Komplexität besondere technische Kenntnisse erfordern.

Übergangsbestimmung zur Einstufung des Personals in erster Anwendung dieses Vertrages:

  1. Das Personal des früheren Berufsbildes „Brandassistent/Brandassistentin“ (VI. F.E.), Rang „Brandassistent/Brandassistentin“, wird in das Berufsbild „Brandinspektor/Brandinspektorin“ (VII. F.E.), Rang „Brandinspektor/ Brandinspektorin“ eingestuft.
  2. Das Personal des früheren Berufsbildes „Brandassistent/Brandassistentin“ (VI. F.E.), Rang „Oberbrandassistent/Oberbrandassistentin“, wird in das Berufsbild „Brandinspektor/ Brandinspektorin“ (VII. F.E.), Rang „Oberbrandinspektor/Oberbrandinspektorin“ eingestuft.
  3. Das Personal des früheren Berufsbildes „Brandinspektor/Brandinspektorin“ (VII. F.E.), wird in das Berufsbild „Brandinspektor/ Brandinspektorin“ (VII. F.E.), Rang „Hauptbrandinspektor/Hauptbrandinspektorin“ eingestuft.

 

BRANDEXPERTE/BRANDEXPERTIN (IX F.E.)

1. Aufgaben

Das in das Berufsbild des Brandexperten/der Brandexpertin eingestufte Personal übt folgende Aufgaben aus:

  1. es beaufsichtigt und leitet, in Zusammenarbeit mit dem Leiter/der Leiterin des Dienstes, den Dienst und die dringenden Noteinsätze und Vorbeugemaßnahmen, und ist im Rahmen der Einsätze zum Schutz der Sicherheit der Bürger und deren Vermögen sowie der Bevölkerung bei vorhandenen, bevorstehenden oder vorgesehenen Notsituationen bei Einsätzen tätig, die wegen der besonderen Situation oder Komplexität und der verschiedenen Umstände besondere technische Kenntnisse erfordern;
  2. es untersucht, bereitet vor, verfasst und unterfertigt die in den eigenen Berufsbereich fallenden Maßnahmen und beteiligt sich an der Abfassung jener, die in die Zuständigkeit des Leiters/der Leiterin des Dienstes fallen;
  3. es macht Studien, Forschungen und Projektierungen und arbeitet an der Ausarbeitung von technischen Einsatzplänen sowie an der Programmierung der Tätigkeit der Abteilung mit und verfasst, falls vorgesehen, Pläne und fachspezifische Ausführungsprojekte oder spezifische Projekte für die ihm unterstellte Einheit;
  4. es erledigt selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Rängen im Rahmen der notwendigen institutionellen Aufgaben technische Inspektionen, Abnahmen und Überprüfungen oder nimmt im Auftrag an den Arbeiten von Kommissionen, Einsatzeinheiten oder ständigen oder fallweise errichteten Kollegialorganen teil;
  5. es arbeitet die technischen Ausbildungs- und Weiterbildungsprogramme aus und leitet die von der Verwaltung organisierte Lehrtätigkeit im eigenen Zuständigkeitsbereich;
  6. es verwendet Geräte, Sondergeräte, Maschinen, Systeme und Anlagen in der Abwicklung der eigenen Aufgaben und setzt im Rahmen der allgemeinen EDV-Programme der Verwaltung eigene, autonome Verwaltungssysteme ein;
  7. es bereitet Berichte, Sonderberichte und Erhebungen im Rahmen der eigenen Aufgaben vor oder verfasst und unterzeichnet diese selbst; in seiner Eigenschaft als höherer Amtsträger der Gerichtspolizei ist es der Gerichtsbehörde gegenüber verantwortlich, falls der Gegenstand der Ermittlungen mit der Ausübung seiner Aufgaben zusammenhängt;
  8. es führt Abnahmen, auch statischer Art, an Maschinen und Anlagen durch, soweit sie in die institutionelle Tätigkeit fallen, und gibt, im Zusammenhang mit eventuellen Räumungs- oder Evakuierungsbefehlen, Gutachten über die Benutzbarkeit oder über Gefahren geotechnischer Natur ab;
  9. bei Noteinsätzen und Schutzmaßnahmen verfügt es die Verwendung von Geräten, Sondergeräten, Maschinen, Systemen und Anlagen, Einsatzfahrzeugen und Sonderfahrzeugen bzw. setzt sie bei Bedarf selbst ein.

2. Zugangsvoraussetzungen

Es gelten folgende Zugangsvoraussetzungen:

  1. Abschluss eines mindestens fünfjährigen Hochschulstudiums im technischen Bereich, wie in der Wettbewerbsausschreibung angegeben
  2. Befähigung zur Berufsausübung
  3. Führerschein der Kategorie B
  4. Eignung nach einem mindestens sechsmonatigen theoretischen und praktischen Ausbildungskurs bei einer Berufsfeuerwehr.

3. Zweisprachigkeit

Der Zweisprachigkeitsnachweis A ist erforderlich.

4. Ränge

Im Rahmen dieses Berufsbildes bekleidet das Personal folgende Karriereränge:

  1. Brandexperte/Brandexpertin: Anfangsrang
  2. Oberbrandexperte/Oberbrandexpertin: nach vier effektiven Dienstjahren als Brandexperte/Brandexpertin und nach Bestehen eines eigenen Auswahlverfahrens, dessen Modalitäten von der Landesregierung nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften festgelegt werden.
    Zusätzlich zu den unter Punkt 1 vorgesehenen Aufgaben übt der Oberbrandexperte/die Oberbrandexpertin folgende Aufgaben aus:
    Ihm/Ihr wird die Leitung komplexer interner technischer Dienste oder Dienstzentren oder auch die Leitung von Organisationseinheiten übertragen, wobei er/sie die grundlegenden Anweisungen des Vorgesetzten des Dienstes zu befolgen hat.
  3. Branddirektor/Branddirektorin: nach vier effektiven Dienstjahren als Oberbrandexperte/Oberbrandexpertin, sowie nach Bestehen eines eigenen Auswahlverfahrens, dessen Modalitäten von der Landesregierung nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften festgelegt werden.

Zusätzlich zu den für den Oberbrandexperten/die Oberbrandexpertin vorgesehenen Aufgaben koordiniert er/sie interne technische Dienste oder Dienstzentren.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
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ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. April 1991, Nr. 10
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ActionActiong) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 1. April 1996, Nr. 1288
ActionActionh) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 17. Juni 1996, Nr. 2745
ActionActionh) Bereichsabkommen vom 28. August 2000 —
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ActionActionk) Bereichsabkommen vom 4. Juli 2002
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ActionActionl) Kollektivvertrag vom 3. Oktober 2002 —
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ActionActiono) Einheitstext vom 23. April 2003
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ActionActionw) Kollektivvertrag vom 4. August 2005
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ActionActionx) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
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ActionActiony) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
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ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActionc') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActionc') Kollektivvertragvom 6. Oktober 2006 
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ActionActiond') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
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ActionActionq') KOLLEKTIVVERTRAG vom 25. März 2002
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ActionActionz') Bereichsabkommen vom 3. September 2015, Nr. 0
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ActionActionb'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 16. Mai 2003
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ActionActione'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 28. Oktober 2016, Nr. 0
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ActionActionArt. 2 (Gemeinsame institutionelle Aufgaben der  Berufsbilder der Berufsfeuerwehr des Landes)
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ActionActionBerufsbilder und Ränge - Entsprechungstabelle
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