In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 18/02/2017

i'') Kollektivvertrag vom 21. Dezember 2016, Nr. 000011)
Bereichskollektivvertrag für das Personal der Berufsfeuerwehr der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol

unterzeichnet am 21. Dezember 2016 aufgrund des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Dezember 2016, Nr. 1437 

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 27. Dezember 2016, Nr. 52.

I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich und Gegenstand)

(1) Dieser Bereichskollektivvertrag gilt für das Personal der Berufsfeuerwehr des Landes, welches in weiterer Folge als „Personal“ bezeichnet wird. Dieses Personal ist bei der Verwaltung der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol bedienstet und im Sonderstellenplan der Berufsfeuerwehr des Landes eingestuft.

(2) Das Personal ist in der Ausübung seines Amtes einfacher und höherer Amtsträger der Gerichtspolizei.

(3) Im Rahmen der Funktionen, die der Berufsfeuerwehr zugewiesenen sind, übt das Personal die Aufgaben aus, die vom entsprechenden Berufsbild laut Anlage 1 dieses Vertrages vorgesehenen sind.

(4) Dieser Bereichskollektivvertrag setzt den bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 12. Februar 2008 um; er regelt die dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung, die Arbeitszeiten sowie besondere dienstliche Pflichten im Rahmen der spezifischen Tätigkeit des betroffenen Personals.

(5) In allen Bereichen, die in diesem Bereichskollektivvertrag nicht eigens geregelt sind, gelten für das Personal die Bestimmungen für das Personal der Landesverwaltung.

Art. 2 (Dauer und Wirkung des Bereichskollektivvertrags)

(1) Unbeschadet der verschiedenen, von einzelnen Bestimmungen vorgesehenen Fristen, treten die dienst- und besoldungsrechtlichen Wirkungen dieses Bereichskollektivvertrags mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Dieser Bereichskollektivvertrag gilt so lange, bis er durch einen späteren Bereichskollektivvertrag, betreffend das Personal laut Artikel 1, ersetzt wird.

II. ABSCHNITT
Neuordnung der Berufsbilder, der Karriereränge und der Funktionsebenen

Art. 3 (Dienstrechtliche Neuordnung)  

(1) Die Berufsbilder des Personals werden gemäß Anlage 1 zu diesem Bereichskollektivvertrag neu gefasst.

(2) Die in der Anlage 1 vorgesehenen Berufsbilder finden mit Wirkung ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrags Anwendung.

(3) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages behält das Personal die Einstufung im Berufsbild, das ihm zugeordnet ist, bei oder wird gemäß Entsprechungstabelle laut Anlage 2 ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrags in das neue Berufsbild eingestuft, das dem abgeschafften Berufsbild oder dem bisherigen Rang entspricht. Diese Neueinstufung erfolgt für das Personal im Berufsbild „Feuerwehrmann/Feuerwehrfrau“ und für jenes im Berufsbild „Brandmeister/Brandmeisterin“ unter Beibehaltung der in der jeweiligen unteren Funktionsebene zum Zeitpunkt der Einstufung zuerkannten Gehaltsposition. Dem Personal im abgeschafften Berufsbild „Brandassistent/ Brandassistentin“ wird hingegen durch die Gewährung von Gehaltsklassen und Gehaltsvorrückungen im neuen Berufsbild „Brandinspektor/Brandinspektorin“ eine Entlohnung zuerkannt, die der bisherigen oder unmittelbar höheren entspricht.

(4) Das im Herkunftsrang angereifte Dienstalter wird für die nächsten Rangwechsel im neuen Zugehörigkeitsberufsbild beibehalten.

III. ABSCHNITT
Gestaltung der Arbeitszeit

Art. 4 (Allgemeine Bestimmung zur Arbeitszeit)

(1) Die Berufsfeuerwehr steht zur Erfüllung der allgemeinen Aufgaben des Feuerwehrdienstes in ständiger Alarmbereitschaft, 24 Stunden täglich, jeden Tag des Jahres. Die in diesem Bereichskollektivvertrag angeführten Aufgaben erfordern für das Personal eine spezifische Gestaltung der Arbeitszeit, die nachfolgend geregelt wird.

Art. 5 (Jahresarbeitszeit)

(1) Die Jahresbruttoarbeitszeit für das Personal beträgt 1.976 Stunden, einschließlich des ordentlichen Urlaubs und der Feiertage.

Art. 6 (Maximale Dauer der Arbeitszeit)

(1) Die Durchschnittsdauer der Arbeitszeit im Zeitraum von sieben Tagen darf das Ausmaß von 48 Stunden, Überstunden eingeschlossen, nicht überschreiten. Besagte Durchschnittsdauer wird über einen Zeitraum von nicht mehr als 4 Monaten berechnet. Im Katastrophenfall und in Situationen, in denen der Notstand gemäß geltenden staatlichen Bestimmungen oder Landesbestimmungen ausgerufen wird, wird die besagte Durchschnittsdauer im Verhältnis zur Jahresarbeitszeit gemäß Artikel 5 dieses Bereichskollektivvertrags über einen Zeitraum von 12 Monaten berechnet.

Art. 7 (Arbeitsfreie Tage)

(1) Als arbeitsfreie Tage gelten jene, an denen, laut persönlichem wöchentlichen Stundenplan, kein Dienst zu leisten ist. Für die Leistung von Überstunden an arbeitsfreien Tagen steht mit Wirkung ab 1. Jänner 2015 die Stundenvergütung gemäß Absatz 2 von Artikel 90 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12.02.2008 zu.

Art. 8 (Tägliche und wöchentliche Ruhepause)

(1) In Abweichung zum Art. 3, Absatz 5 des Bereichskollektivvertrags zur Arbeitszeit des Landespersonal vom 24. November 2009 hat das Personal im Turnusdienst laut Art. 11 alle 8 Tage Anrecht auf eine Ruhepause von wenigstens 24 aufeinander folgenden Stunden, die mit den täglichen Ruhestunden gemäß Art. 3, Absatz 3 des genannten Arbeitszeitvertrages zu kumulieren sind.

(2) Abweichend von Art. 3, Absatz 3 des Bereichskollektivvertrags zur Arbeitszeit des Landespersonal vom 24. November 2009 gelten außerdem folgende Regelungen:

  1. für die Weiterbildungs- und Übungstätigkeit:
    - Angesichts der abzuleistenden Weiterbildungstätigkeit kann das Personal am Nachmittag für höchstens 5 Stunden vor Beginn des Nachtturnus eingesetzt werden.
    - Unter Berücksichtigung des Nachtdienstes und der erbrachten institutionellen Tätigkeit kann das Personal nach dem Nachtturnus für nicht mehr als 5 Stunden eingesetzt werden. Zwischen dem Ende des Turnusses und dem Beginn der Tätigkeit kann eine Pause von 1 Stunde vorgesehen werden. Die Tätigkeit muss in einem einzigen Block abgewickelt werden. In diesem Fall wird in der Regel ein darauffolgender arbeitsfreier Tag gewährleistet.
    Diese Sonderregelungen dürfen nicht gleichzeitig angewandt werden; sie kommen nur zur Anwendung, wenn es nicht möglich ist, die Weiterbildungs- und Übungstätigkeit innerhalb der ordentlichen Arbeitszeit zu organisieren.
  2. für die Brandsicherheitswachdienste:
    - Nach dem Nachtturnus kann das Personal den Wachdienst für nicht mehr als 8 Stunden und höchstens bis 20 Uhr ableisten. In diesem Fall ist der darauffolgende Tag arbeitsfrei;
    - Am Abend vor dem Tagdienst kann das Personal den Wachdienst von 17:00 bis 01:00 Uhr ableisten. Nach dem Tagdienst wird in der Regel eine Ruhepause von wenigstens 24 Stunden gewährleistet.
  3. für den Ersatz von abwesendem Personal:
    Nach Beendigung bzw. vor Beginn des Turnusses kann das Personal für höchstens 6 Stunden als Ersatz für abwesendes Personal eingesetzt werden, unter Berücksichtigung der Freiwilligkeit, der dienstlichen Erfordernisse und einer gleichmäßigen Aufteilung der Einsätze unter den Bediensteten.

Art. 9 (Ordentlicher Urlaub)

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Artikel 23 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags vom 12.02.2008 und gemäß Artikel 27 des Bereichskollektivvertrags zur Arbeitszeit vom 24.11.2009 hat das Personal innerhalb eines Jahres effektiven Dienstes Anspruch auf einen ordentlichen Urlaub von 228 Stunden.

(2) Aufgrund des eigenen Jahresplans zur Arbeitszeit und im Einklang mit den Erfordernissen des Dienstes legt das Personal am Anfang jedes Kalenderjahres einen Plan über die Inanspruchnahme des ordentlichen Urlaubs vor. Der Plan umfasst das gesamte Kalenderjahr und wird vom Kommandanten genehmigt.

(3) Aus unaufschiebbaren Dienstgründen kann der bereits begonnene ordentliche Urlaub zwecks Gewährleistung der unerlässlichen Feuerwehrdienste unterbrochen oder, sofern bereits genehmigt, ausgesetzt werden. Eventuelle belegte Ausgaben, die auf die Nichtgewährleistung des ordentlichen Urlaubs zurückzuführen sind, werden rückerstattet.

Art. 10 (Gliederung der Arbeitszeit)

(1) Für die Abdeckung der Noteinsätze und der damit zusammenhängenden Dienste werden bei der Berufsfeuerwehr folgende Gliederungen der Arbeitszeit angewandt:

  1. 24-Stunden Turnusdienst, um die jederzeitige Einsatzbereitschaft zu gewährleisten und die dringenden Noteinsätze zu bewältigen, indem rund um die Uhr eine ausreichende und qualifizierte Anzahl an Personal Dienst leistet;
  2. Tagdienst, um den dienstlichen und operativen Notwendigkeiten nachzukommen, die nicht unbedingt eine Anwesenheit rund um die Uhr erfordern;
  3. Dienst bei Kursen und Schulungen, um die Gliederung der Arbeitszeit den besonderen Notwendigkeiten während der Aus- und Weiterbildung anzupassen;
  4. Dienst bei Katastropheneinsätzen, um die außerordentlichen Erfordernisse eines Katastropheneinsatzes zu berücksichtigen. Diese besonderen Erfordernisse bestehen unter anderem in einer längeren Einsatzdauer und einem erhöhten Personalbedarf.

(2) Der Wechsel der Arbeitszeitgliederung aufgrund dienstlicher Erfordernisse für einen Zeitraum von bis zu einem Monat wird mit angemessener Vorankündigung mitgeteilt. Der Wechsel für eine Dauer von mehr als einem Monat wird mit einer Vorankündigung von mindestens einem Monat mitgeteilt. Für den Wechsel der Arbeitszeitgliederung aufgrund dienstlicher Erfordernisse werden vorzugsweise die Freiwilligkeit des Personals und, wenn möglich, die persönlichen Bedürfnisse berücksichtigt. Der Wechsel der Arbeitszeitgliederung für Katastropheneinsätze erfolgt ohne Vorankündigung. Der Wechsel für die Durchführung von Schulungen wird, in der Regel, mit einer Vorankündigung von mindestens 10 Tagen mitgeteilt.

(3) Der Ausgleich von Mehrstunden, die sich aus einer regelmäßigen jährlichen Turnusreihenfolge ergeben, wird einvernehmlich mit den betroffenen Bediensteten, im Einklang mit den dienstlichen Erfordernissen, in den Jahresarbeitsplan als arbeitsfreie Ausgleichsruhetage eingeplant. Diese Ausgleichsruhetage werden ökonomisch nicht wie die arbeitsfreien Tage behandelt. Unbeschadet der geplanten Turnusdienste darf der jährliche positive oder negative Saldo der Nettoarbeitszeit 30 Stunden nicht überschreiten.

(4) Falls ein durchgehender Dienst gewährleistet werden muss, kommt für das Personal die Bestimmung laut Absatz 2 von Artikel 3 des Bereichskollektivvertrages zur Arbeitszeit des Landespersonals vom 24. November 2009 nicht zur Anwendung. In diesem Fall gilt auch die Zeit für die Einnahme der Mahlzeit als Dienstzeit.

Art. 11 (Arbeitszeit für den 24-Stunden Turnusdienst)

(1) Die Gewährleistung der Aufgaben der Berufsfeuerwehr erfordert den Einsatz des Personals mit wechselnden Arbeitsturnussen von 12 Stunden, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Die Arbeit wird nach einem Jahresturnusplan ausgeführt, der regelmäßige Turnusreihenfolgen vorsieht.

(2) Der Turnusplan wird vom Kommandanten der Berufsfeuerwehr zu Beginn eines jeden Jahres für jeden Mitarbeiter/jede Mitarbeiterin erstellt und umfasst jeweils das gesamte Kalenderjahr. Er wird in der Regel einen Monat vor Jahresbeginn mitgeteilt.

(3) Das Personal arbeitet grundsätzlich im Turnusdienst auf 24 Stundenbasis, der in folgende Teilturnusse unterteilt ist:

  1. Tagesturnus zu 12 Stunden von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr mit anschließender Ruhepause von 24 Stunden
  2. Nachtturnus zu 12 Stunden von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr mit anschließender Ruhepause von 48 Stunden.

(4) Im Jahresplan werden auch periodische Freischichten vorgesehen, um der besonderen Gliederung der Arbeitszeit Rechnung zu tragen und die individuelle Jahresarbeitszeit nicht zu überschreiten.

Art. 12 (Arbeitszeit für den Flughafendienst)

(1) Am Flughafen Bozen gilt ein Sonderturnus, der sich nach den Öffnungszeiten des Flughafens richtet und in einen oder in zwei Turnusse unterteilt wird. Ein eventueller einziger Turnus kann, in Abweichung von Art. 3, Absatz 3 des Bereichskollektivvertrages zur Arbeitszeit des Landespersonals vom 24. November 2009, bis zu 19 Stunden dauern. Bei der Planung der Tätigkeit muss auf jeden Fall die psychophysische Belastung berücksichtigt werden, die auf eine erhöhte Dauer des Turnusses zurückzuführen ist.

Art. 13 (Arbeitszeit für den Tagdienst)

(1) Dem Personal wird eine besondere Arbeitszeitgliederung zugeteilt, um die spezifischen Aufgaben der Berufsfeuerwehr bestmöglich erfüllen zu können. Diese Aufgaben werden teilweise rund um die Uhr und zum Teil an Werktagen erfüllt.

(2) Der Kommandant legt einen Dienstplan fest, in dem für jeden Mitarbeiter/jede Mitarbeiterin die zugeteilte tägliche Arbeitszeit geregelt wird. Diese Planung erfolgt in zwei Phasen: eine Jahresplanung gleichzeitig mit der Planung des ordentlichen Urlaubes und mit einer groben Planung der zu leistenden Turnusdienste, sowie eine detaillierte Monatsplanung, die dazu dient, allfälligen nachträglich aufgetretenen spezifischen Erfordernissen gerecht zu werden.

Der Entwurf der detaillierten Monatsplanung kann 15 Tage vor Monatsbeginn eingesehen werden.

Bei der Planung wird berücksichtigt, dass dem Personal in der Regel nach dem Nachtdienst eine Ruhepause von 24 Stunden zusteht.

(3) Für den Tagdienst gelten folgende Arbeitszeiten:

  1. 9 Stunden: von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
  2. 4 Stunden: von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

Um spezifische Diensterfordernisse zu decken, wird das Personal auch in Turnusdiensten rund um die Uhr wie folgt eingesetzt:

  1. 12 Stunden: von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr
  2. 12 Stunden: von 19.00 Uhr bis 07:00 Uhr.

Es sind Abweichungen ausschließlich beim Dienstbeginn/Dienstende von +/- 15 Minuten zulässig, vorbehaltlich der Einhaltung der Gesamtdauer des Tagessolls von 9 bzw. 4 Stunden.

(4) Das Personal hat alle 7 Tage, zusätzlich zu den Stunden der täglichen Ruhepause, Anrecht auf einen freien Tag, der in der Regel auf den Sonntag fällt.

Falls es aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist, die tägliche oder wöchentliche Ruhepause wahrzunehmen, oder falls der arbeitsfreie Tag nicht auf den Sonntag fällt, wird dieser Tag monatlich eingeplant, wobei auch die etwaigen persönlichen Erfordernisse des Personals berücksichtigt werden.

Art. 14 (Arbeitszeit während der Kurse)

(1) Die während der Kurse geleistete Arbeitszeit ist Teil des Jahresarbeitskontingents.

(2) Der Kommandant legt gleichzeitig mit dem Kursprogramm die zu leistende Arbeitszeit fest. Innerhalb Jänner arbeitet der Kommandant, nach Anhörung der Gewerkschaften, einen groben Plan für die Kurse aus und legt außerdem die Organisation der Rangwechsel und der Berufsprofile fest.

(3) In der Regel erfolgt der Unterricht von Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr und am Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr.

Die Kurse werden nach Möglichkeit so organisiert, dass für die Bediensteten im Turnusdienst die geleisteten Stunden während der Fortbildung die Anzahl der normalerweise im Turnusdienst geleisteten Stunden nicht unterschreiten.

(4) Das zu schulende Personal, mit Ausnahme des neu eingestellten Personals in Berufsausbildung, kann im Notfall für den operativen Dienst herangezogen werden. Es wird für die Erreichung der erforderlichen Mindestanzahl an Personal im 24-Stunden Turnusdienst gemäß Artikel 10, Absatz 1 nicht mitgezählt. Alle außerhalb der Schulungszeit geleisteten Stunden werden, in juridischer und wirtschaftlicher Hinsicht, als Überstunden betrachtet.

Art. 15 (Arbeitszeit in Katastrophenfällen)

(1) Im Katastrophenfall und in Situationen, in denen gemäß Artikel 8, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15 der Notstand ausgerufen wird, ist der Kommandant ermächtigt, im Verhältnis zur Schwere des Ereignisses und für die unbedingt notwendige Zeit, die Verdoppelung der Turnusse für jenes Personal vorzusehen, das nicht am Schauplatz des Notfalls eingesetzt ist. Die Verdoppelung der Turnusse kann das gesamte Personal oder einen Teil desselben betreffen.

(2) Für das in den Außendienst entsandte Personal legt der Kommandant, hinsichtlich der Schwere des Ereignisses und der damit einhergehenden Erfordernisse, die Dauer der Zeitabschnitte fest, in denen die folgenden operativen Phasen Anwendung finden, um sich der Notlage zu stellen:

• 1. Phase, in der eine Arbeitszeit von 24 Stunden täglich geleistet wird;

• 2. Phase, in der eine Arbeitszeit von 16 Stunden täglich geleistet wird;

• 3. Phase, in der eine Arbeitszeit von 12 Stunden täglich geleistet wird.

Der Personalwechsel erfolgt spätestens nach 7 Tagen des Verbleibs in der 1. Phase, nach 10 Tagen in der 2. Phase und nach 14 Tagen in der 3. Phase.

(3) Nach der Rückkehr vom Außendienst gemäß Absatz 2 hat das Personal Anrecht auf eine Mindestruhezeit von 24 Stunden im Falle eines Dienstes der 3. Phase und von 48 Stunden im Falle eines Dienstes der 1. und 2. Phase, bevor es wieder in die ordentlichen Turnusse eingegliedert wird. Die Stunden der Ruhezeit laufen ab dem Zeitpunkt der Ankunft am Dienstsitz.

(4) Falls das der 2. oder 3. Phase zugeteilte Personal zusätzlich zur vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt wird, steht für diese Dienstleistung die Überstundenvergütung zu.

(5) Die Zeit von der Abfahrt bis zur Rückkehr an den Dienstsitz wird als Arbeitszeit anerkannt.

(6) Im Falle eines Dienstes, der mit der staatlichen Berufsfeuerwehr koordiniert wird, übt das betroffene Personal die eigene Tätigkeit mit denselben Arbeitszeiten der Kolleginnen und Kollegen der staatlichen Berufsfeuerwehr aus.

Art. 16 (Brandsicherheitswachen)

(1) Für die Durchführung der Brandsicherheitswachen gelten folgende Regelungen:

  1. Die Durchführung der Brandsicherheitswachen ist verpflichtend und muss in der Regel außerhalb des normalen Stundenplans und der Überstunden erfolgen; dabei ist auf jeden Fall die Freiwilligkeit der Bediensteten zu bevorzugen.
  2. Die Brandsicherheitswachen, für welche Personal eingesetzt wird, das nicht im Dienst steht, werden nach dem Prinzip der Gleichbehandlung und der Rotation und unter Berücksichtigung der spezifischen Professionalität organisiert, wobei die Freiwilligkeit bevorzugt wird.
  3. Das Personal muss in der Regel mindestens 4 Kalendertage vorher über den Einsatz bei Brandsicherheitswachen informiert werden.
  4. Der gesamte tägliche Einsatz für die Brandsicherheitswachen darf 8 Stunden nicht überschreiten.
  5. Werden durchgehende Brandsicherheitswachen auf mehrere Bedienstete aufgeteilt, so muss der Dienst jedes Bediensteten mindestens 4 Stunden dauern.
  6. Sind triftige Gründe gegeben, ist die zeitweise Befreiung von den Brandsicherheitswachen möglich.
  7. Die Bediensteten sind verpflichtet, bis zu 150 Stunden im Jahr zu erbringen, außer sie sind freiwillig bereit, mehr zu leisten.
  8. Das Personal trifft am vorgesehenen Dienstort zum festgelegten Zeitpunkt in Uniform ein und erreicht den Ort der Tätigkeit mit Dienstfahrzeugen und der notwendigen Ausrüstung.
  9. Die Organisation der Brandsicherheitswachen obliegt dem Kommandant.

(2) Die Brandsicherheitswachen werden bei der Berechnung der maximalen Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche gemäß Artikel 6 berücksichtigt.

(3) Wird die Brandsicherheitswache außerhalb des normalen Stundenplans oder der Überstunden durchgeführt, steht die Überstundenvergütung laut geltendem Tarif erhöht um 50 Prozent zu und, falls vorgesehen, die Außendienstentschädigung.

(4) Wird das Personal nicht wenigstens vier Tage vor dem Brandsicherheitswachdienst informiert, wird vorzugsweise die Freiwilligkeit des Personals in Anspruch genommen. In diesem Fall und wenn die Absage des Dienstes nicht wenigstens 24 Stunden vor Beginn des Brandsicherheitswachdienstes erfolgt, steht die Vergütung laut Artikel 20 zu.

IV. ABSCHNITT
Zusatzentlohnung

Art. 17 (Mensa)

(1) Unbeschadet der Unentgeltlichkeit des Mensadienstes für das Einsatzpersonal, welches in die mit dem Einsatz verbundenen Arbeitsturnusse eingegliedert ist, wird der Mensadienst wie folgt geregelt:

  1. Der Zugang zum Mensadienst ist für das Personal mit einer durchgehenden Arbeitszeit von acht Stunden täglich kostenlos.
  2. Das Personal, welches aufgrund dienstlicher Erfordernisse Weiterbildungskurse besucht, hat das Recht, den Mensadienst kostenlos zu benutzen.
  3. Der Kommandant kann außerdem je Mahlzeit bis zu 10 Bedienstete, welche Arbeitsleistungen am Dienstsitz der Berufsfeuerwehr erbringen, zum Mensadienst zulassen. Diese Bediensteten können den Mensadienst beanspruchen, indem sie die durchschnittliche Ausgabe je Mahlzeit für den Ankauf von Lebensmitteln entrichten, wie von der Agentur für Bevölkerungsschutz festgelegt.

Art. 18 (Feuerwehrdienstzulage)

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Artikel 3, Absätze 2, 3, 4, 6, 7, 9 und 10 der Anlage 1, 1. Abschnitt des Bereichsvertrages vom 4. Juli 2002 steht dem Personal eine monatliche, fixe, dauerhafte und für die Pension anrechenbare Feuerwehrdienstzulage im folgenden Ausmaß zu, die auf das Anfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene berechnet wird:

  1. Berufsbild Feuerwehrmann/Feuerwehrfrau (5. FE):
    1. Feuerwehrmann/Feuerwehrfrau 38%
    2. Oberfeuerwehrmann/Oberfeuerwehrfrau 43%
    3. Hauptfeuerwehrmann/Hauptfeuerwehrfrau 50%
  2. Berufsbild Brandmeister/Brandmeisterin (6. FE):
    1. Brandmeister/Brandmeisterin 40%
    2. Oberbrandmeister/Oberbrandmeisterin 45%
    3. Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterin 50%
  3. Berufsbild Brandinspektor/Brandinspektorin (7. FE):
    1. Brandinspektor/Brandinspektorin 40%
    2. Oberbrandinspektor/Oberbrandinspektorin 45%
    3. Hauptbrandinspektor/Hauptbrandinspektorin 50%
  4. Berufsbild Brandexperte/Brandexpertin (9. FE):
    1. Brandexperte/Brandexpertin 25%
    2. Oberbrandexperte/Oberbrandexpertin 32%
    3. Branddirektor/Branddirektorin 40%

(2) Die Feuerwehrdienstzulage laut Absatz 1 ist von der Häufung von Lohnelementen gemäß Artikel 16 des Bereichsvertrages vom 4. Juli 2002, in geltender Fassung, ausgenommen.

(3) Die Feuerwehrdienstzulage wird auch dem Personal zuerkannt, das Weiter- oder Ausbildungskurse besucht, angesichts der Notwendigkeit, besagtes Personal im Notfall für den operativen Dienst einsetzen zu können. Die Feuerwehrdienstzulage steht dem neu eingestellten Personal während des Ausbildungskurses nicht zu.

Art. 19 (Zulage für Turnusdienst)

(1) Ab dem ersten Tag des darauffolgenden Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrags steht dem Personal, das in die Turnusse gemäß Artikel 11 eingegliedert ist, und dem Personal gemäß Artikel 13, das Turnusse durchführt, eine monatliche Zulage für Turnusdienst von 98,41€ zu. Dieser Betrag wird im selben Ausmaß wie die Anfangsgehälter des Landespersonals erhöht.

(2) Dem Personal gemäß Absatz 1 steht die Zulage für Turnusdienst gemäß Artikel 12 des Bereichsabkommens vom 4. Juli 2002 nicht zu.

Art. 20 (Vergütung für den sofortigen Einsatz)

(1) Dem Personal, das außerhalb der Dienstzeit aufgrund außerordentlicher dienstlicher Erfordernisse sofort zum Dienst erscheinen muss, steht für jede Präsenz eine Vergütung von Euro 49,19 zu. Dieser Betrag erhöht sich im selben Ausmaß wie die allgemeinen Erhöhungen der Anfangsgehälter. Für die effektiven Dienstleistungen steht außerdem die Vergütung für Überstunden zu.

Art. 21 (Personal mit teilweiser Eignung oder befristeter Nichteignung für den Dienst)

(1) Personal mit einer befristeten oder dauerhaften teilweisen Eignung für die spezifischen Aufgaben im Berufsbild und Personal mit einer befristeten Nichteignung wird aufgrund des Gutachtens der Arbeitsmedizin und unter Berücksichtigung der darin angeführten Vorgaben und Einschränkungen im Dienst eingesetzt. Im Einklang mit der Organisation und den Erfordernissen der Berufsfeuerwehr kann der Kommandant dieses Personal auch für technisch-operative Tätigkeiten einsetzen. In diesem Fall ist der Einsatz des betroffenen Personals für Zusatztätigkeiten zum dringenden technischen Noteinsatz im Rahmen des Turnusdienstes nicht ausgeschlossen. Beim Festlegen der Tätigkeiten, die für dieses Personal bestimmt werden, müssen individuelle Fähigkeiten und Berufserfahrung berücksichtigt werden.

Art. 22 (Übergangsbestimmung)

(1) Das Personal mit einem Dienstalter im Anfangsrang des entsprechenden Berufsbildes, das bei Inkrafttreten dieses Vertrages mindestens dem Gesamtdienstalter für die Aufstiege in den verschiedenen Rängen entspricht, muss nicht mehr das jeweilig notwendige Dienstalter in den Rängen anreifen, um zu den Auswahlverfahren für einen höheren Rang zugelassen zu werden.

Art. 23 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages und seiner einzelnen Bestimmungen erlischt die Anwendung der Bestimmungen, welche mit ihm unvereinbar sind.

(2) Ab dem ersten Tag des darauffolgenden Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages werden folgende Bestimmungen außer Kraft gesetzt:

  1. Artikel 3, Absätze 1, 5 und 8 der Anlage 1, 1. Abschnitt des Bereichsvertrages vom 4. Juli 2002;
  2. Anlage 3 des Bereichsvertrags des Landespersonals vom 8. März 2006.

Anlage 1
Berufsbilder, Aufgaben, Zugangsvoraussetzungen und Karriereränge

Art. 1 (Berufsbilder)

(1) Das Personal wird wie folgt eingestuft:

  1. Fünfte Funktionsebene:
    Feuerwehrmann/Feuerwehrfrau
  2. Sechste Funktionsebene:
    Brandmeister/Brandmeisterin
  3. Siebte Funktionsebene:
    Brandinspektor/Brandinspektorin
  4. Neunte Funktionsebene:
    Brandexperte/Brandexpertin

(2) Das in die obigen Berufsbilder eingestufte Personal ist, mit Ausnahme des Personals mit einem Führungs- oder Koordinierungsauftrag, jeweils einander untergeordnet. Innerhalb der einzelnen Berufsbilder und Ränge ist das Personal mit höherem Dienstalter im jeweiligen Rang höhergestellt. Bei gleichem Dienstalter wird die in der allgemeinen Bewertungsrangordnung zum Zugang zum bekleideten Rang eingenommene Reihenfolge herangezogen.

(3) Für die Anwendung der Regelung laut Absatz 2 wird jährlich vom Kommandanten eine Rangordnung erstellt und veröffentlicht. Die Verwaltung legt die Kriterien für die Erstellung dieser Rangliste nach Anhörung der repräsentativen Gewerkschaften fest.

(4) Für den Zugang zur Berufsfeuerwehr ist der Besitz der uneingeschränkten psychophysischen Eignung erforderlich.

Art. 2 (Gemeinsame institutionelle Aufgaben der  Berufsbilder der Berufsfeuerwehr des Landes)

(1) Das Personal der Berufsfeuerwehr des Landes übt, außer den in den einzelnen Berufsbildern angegebenen Aufgaben, die der Berufsfeuerwehr im Bereich des Feuerwehrdienstes laut Bestimmungen des Landes, der Region und des Staates übertragenen Aufgaben aus. Mit Beschluss der Landesregierung können die Tätigkeiten bestimmt werden, die im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst von der Berufsfeuerwehr auszuüben sind.

(2) Aufgrund der geltenden staatlichen Bestimmungen übt das Personal des Berufsbildes Feuerwehrmann/ Feuerwehrfrau die Aufgaben eines einfachen Amtsträgers der Gerichtspolizei und das Personal der übrigen Berufsbilder die Aufgaben eines höheren Amtsträgers der Gerichtspolizei aus. Das Personal übt auch die Aufgaben der Verwaltungspolizei aus.

(3) Das Personal der Berufsfeuerwehr des Landes übt außerdem in den Zuständigkeitsbereichen der Autonomen Provinz Bozen die Funktionen und Aufgaben aus, die auf staatlicher Ebene der staatlichen Berufsfeuerwehr übertragen sind.

Art. 3 (Beschreibung der Berufsbilder)

 

FEUERWEHRMANN/FEUERWEHRFRAU (5. F.E.)

1. Aufgaben

Das in das Berufsbild Feuerwehrmann/ Feuerwehrfrau eingestufte Personal übt folgende Aufgaben aus:

  1. es nimmt an den Einsätzen teil, die ihm persönlich oder der Einsatzmannschaft zugewiesen werden, der es ständig oder auch gelegentlich zugeteilt ist. Im Rahmen dieser Einsätze werden vorbeugende Maßnahmen sowie alle weiteren Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Schutze der Sicherheit der Bürger und deren Güter, sowie der Bevölkerung in Notsituationen, ergriffen;
  2. es führt einzeln oder als Mitglied der Mannschaft die ihm von den Ranghöheren zugeteilten technischen Operationen durch;
  3. es meldet im Einsatz dem Mannschafts-, Gruppen- oder Einsatzleiter, laut vorgeschriebenen oder zweckdienlichen Modalitäten, wie sich die Situation entwickelt, und beantragt Verstärkung, technische Unterstützung und die Durchführung der erforderlichen besonderen Maßnahmen, um das bestmögliche Gelingen des laufenden oder durchzuführenden Einsatzes zu gewährleisten;
  4. es benützt, entsprechend den vorgeschriebenen Abläufen, für die Durchführung der zugeteilten Aufgaben Geräte, Sondergeräte, Maschinen, Systeme und Anlagen, Einsatzfahrzeuge, auch Sonderfahrzeuge; es verwendet bei der Abwicklung der Tätigkeiten die für die Unfallverhütung vorgesehene Ausrüstung, meldet unverzüglich dem Verantwortlichen der Einheit, des Bereiches oder des Einsatzes, denen es angehört, Störungen, Funktionstüchtigkeit oder Fehlfunktionen;
  5. es sorgt durch die ordentliche Wartung für die Funktionstüchtigkeit des Materials und der Geräteausstattung und beteiligt sich an der Kontrolle und Wartung der Fahrzeuge und Gerätschaften der eigenen Einheit;
  6. es führt Reparaturarbeiten, Anpassungen, Montagen und Anfertigungen durch, die in seinen technischen Kompetenzbereich fallen, wobei es die zur Verfügung stehenden Geräte und Maschinen benützt;
  7. es nimmt an der Ausbildung, Fort- und Weiterbildung teil und unterstützt die Ranghöheren bei der Durchführung der entsprechenden Programme;
  8. es bereitet Erhebungen vor, die mit den eigenen Zuständigkeiten verbunden sind, oder erstellt und unterzeichnet diese selbst, falls vorgeschrieben; in seiner Eigenschaft als einfacher Amtsträger der Gerichtspolizei ist es der Gerichtsbehörde gegenüber verantwortlich, falls der Gegenstand der Ermittlungen mit der Ausübung seiner Aufgaben zusammenhängt.

2. Zugangsvoraussetzungen

Es gelten folgende Zugangsvoraussetzungen:

  1. Abschluss der Mittelschule
  2. Lehrabschlusszeugnis oder mindestens dreijährige fachspezifische Berufserfahrung in den in der Wettbewerbsausschreibung angegebenen Fachbereichen
  3. Führerschein der Kategorie B oder der in der Wettbewerbsausschreibung angegebene Führerschein höheren Grades
  4. Eignung nach einem theoretisch-praktischen Berufsausbildungskurs von nicht weniger als sechs Monaten bei einer Berufsfeuerwehr.

3. Zweisprachigkeit

Der Zweisprachigkeitsnachweis C ist erforderlich.

4. Ränge

Im Rahmen dieses Berufsbildes bekleidet das Personal folgende Karriereränge:

  1. Feuerwehrmann/Feuerwehrfrau: Anfangsrang
  2. Oberfeuerwehrmann/Oberfeuerwehrfrau: nach fünf effektiven Dienstjahren als Feuerwehrmann/Feuerwehrfrau und nach Bestehen eines eigenen Auswahlverfahrens, dessen Modalitäten von der Landesregierung nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften festgelegt werden.
    Zusätzlich zu den unter Punkt 1 genannten Aufgaben übt der Oberfeuerwehrmann/die Oberfeuerwehrfrau noch folgende Aufgaben aus:
    Unter Berücksichtigung einer eventuellen spezifischen Ausbildung kann er/sie auch für Ausbildungsaufgaben eingesetzt werden.
    Außerdem kann er/sie für die Leitung von kleinen Einheiten bis zu zwei Personen, inbegriffen der Oberfeuerwehrmann/die Oberfeuerwehrfrau, eingesetzt werden.
  3. Hauptfeuerwehrmann/Hauptfeuerwehrfrau: nach sechs effektiven Dienstjahren als Oberfeuerwehrmann/Oberfeuerwehrfrau und nach Bestehen eines eigenen Auswahlverfahrens, dessen Modalitäten von der Landesregierung nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften festgelegt werden.

Zusätzlich zu den Aufgaben des Oberfeuerwehrmanns/der Oberfeuerwehrfrau kann er/sie, falls keine höheren Ränge anwesend sind, als Brandmeister/Brandmeisterin eingesetzt werden.

5. Vertikale Mobilität

Nach neun Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeit in das Berufsbild des Brandmeisters/der Brandmeisterin, wobei der Besitz des Führerscheins der Kategorie B vorausgesetzt ist.

 

BRANDMEISTER/BRANDMEISTERIN (6. F.E.)

1. Aufgaben

Das in das Berufsbild des Brandmeisters/der Brandmeisterin eingestufte Personal übt folgende Aufgaben aus:

  1. es führt technische Noteinsätze und Vorbeugemaßnahmen aus oder leitet die Mannschaft, der es ständig oder gelegentlich angehört. Im Rahmen dieser Einsätze werden vorbeugende Maßnahmen sowie alle weiteren Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Schutze der Sicherheit der Bürger und deren Güter, sowie der Bevölkerung in Notsituationen, ergriffen;
  2. bei der Ausübung des Dienstes und im besonderen bei Rettungseinsätzen bewertet es, falls kein Ranghöherer anwesend ist, selbstständig und unter Berücksichtigung der möglichen Risiken die Lage; es entscheidet in Folge dessen, welche Maßnahmen zu treffen sind und wie die verfügbaren Mittel des Einsatzpersonals der ihm unterstellten Mannschaft einzusetzen sind;
  3. es beantragt, falls erforderlich, den Einsatz weiterer Geräte und fordert zusätzliches, auch ranghöheres Personal an; es bewertet, unter Einhaltung von vorgeschriebenen oder geeigneten Verfahren und Techniken, das Risiko der Mannschaftsmitglieder, wobei vor allem die Notwendigkeit berücksichtigt wird, den Personen in höchster Gefahr zu Hilfe zu kommen;
  4. bei Rettungseinsätzen und für Vorbeugungsmaßnahmen verwendet es oder verfügt die Verwendung von Geräten, Sondergeräten, Maschinen, Systemen und Anlagen, Rettungsfahrzeugen und Sonderfahrzeugen;
  5. im Zuge des Einsatzes verwendet es und sorgt für die Verwendung der für die Unfallverhütung vorgesehenen Ausrüstung, meldet unverzüglich dem Verantwortlichen der Einheit oder des Einsatzes, denen es angehört, Störungen der Funktionstüchtigkeit oder Fehlfunktionen;
  6. es sorgt für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des zugeteilten Materials und der Geräte sowie der Fahrzeuge und Gerätschaften der eigenen Mannschaft oder Einheit, indem Kontrollen sowie, falls erforderlich, ordentliche Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden; eventuelle Mängel werden gemeldet;
  7. es führt Reparaturarbeiten, Anpassungen, Montagen und Anfertigungen durch, die in seinen technischen Kompetenzbereich fallen, wobei es die zur Verfügung stehenden Geräte und Maschinen benützt;
  8. es nimmt an Ausbildungen, Fort- und Weiterbildungen teil oder leitet diese, falls verlangt; es arbeitet mit den Ranghöheren bei der Ausarbeitung und Umsetzung der entsprechenden Programme mit;
  9. es bereitet Berichte oder Sonderberichte über die getätigten Einsätze sowie die mit der eigenen Zuständigkeit verbundenen Erhebungen vor oder verfasst und unterzeichnet diese selbst; in seiner Eigenschaft als höherer Amtsträger der Gerichtspolizei ist es der Gerichtsbehörde gegenüber verantwortlich, falls der Gegenstand der Ermittlungen mit der Ausübung seiner Aufgaben zusammenhängt.

2. Zugangsvoraussetzungen

Es gelten folgende Zugangsvoraussetzungen:

  1. Abschlusszeugnis der Mittelschule
  2. Lehrabschlusszeugnis oder mindestens dreijährige berufliche Erfahrung in den in der Wettbewerbsausschreibung angegebenen Fachbereichen
  3. mindestens neunjährige berufliche Erfahrung bei einer Berufsfeuerwehr
  4. Führerschein der Kategorie C
  5. Eignung nach einem mindestens zweimonatigen Ausbildungskurs bei einer Berufsfeuerwehr.

3. Zweisprachigkeit

Der Zweisprachigkeitsnachweis B ist erforderlich.

Die vertikale oder horizontale Mobilität in das Berufsbild kann auch mit dem Zweisprachigkeitsnachweis C erfolgen.

4. Ränge

Im Rahmen dieses Berufsbildes bekleidet das Personal folgende Karriereränge:

  1. Brandmeister/Brandmeisterin: Anfangsrang
  2. Oberbrandmeister/Oberbrandmeisterin: nach fünf effektiven Dienstjahren als Brandmeister/Brandmeisterin und nach Bestehen eines eigenen Auswahlverfahrens, dessen Modalitäten von der Landesregierung nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften festgelegt werden.
    Zusätzlich zu den unter Punkt 1 genannten Aufgaben hat der Oberbrandmeister/die Oberbrandmeisterin folgende Aufgaben zu erledigen:
    Er/Sie vertritt den abwesenden Hauptbrandmeister/ die abwesende Hauptbrandmeisterin bei dringenden technischen Rettungs- und Schutzeinsätzen.
    Er/Sie unterstützt den Hauptbrandmeister/die Hauptbrandmeisterin bei der Koordinierung des Dienstes am Sitz, bei der Führung und Aufsicht.
  3. Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterin: Fach- und persönlichkeitsbezogene Vorauswahl nach mindestens fünf effektiven Dienstjahren als Oberbrandmeister/Oberbrandmeisterin sowie nach Bestehen eines eigenen Auswahlverfahrens, dessen Modalitäten von der Landesregierung nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften festgelegt werden.

Zusätzlich zu den unter Punkt 1 genannten Aufgaben gehören zu den Aufgaben des Hauptbrandmeisters/ der Hauptbrandmeisterin folgende:

Er/sie leitet und koordiniert die Mannschaften, denen er/sie vorgesetzt ist.

Bei der Koordinierung des Dienstes am Sitz erledigt er/sie Führungs- und Kontrollaufgaben und interveniert, falls erforderlich oder verlangt, um die Arbeitsweise oder das Verhalten der Rangniedrigeren zu ändern, zu verbessern oder zu ergänzen.

5. Vertikale Mobilität

Nach fünf effektiven Dienstjahren: Aufstiegsmöglichkeit in das Berufsbild des Brandinspektors/ der Brandinspektorin.

 

BRANDINSPEKTOR/BRANDINSPEKTORIN (7. F.E.)

1. Aufgaben

Das in das Berufsbild des Brandinspektors/der Brandinspektorin eingestufte Personal übt folgende Aufgaben aus:

  1. es leitet und koordiniert die Mannschaften der ihm unterstellten Einsatzeinheit; es erledigt technische und dringende Noteinsätze und trifft Vorbeugungsmaßnahmen im Rahmen der Einsätze zum Schutze der Sicherheit der Bürger und deren Vermögen, sowie der Bevölkerung bei Notsituationen;
  2. bei Noteinsätzen und für Vorbeugungsmaßnahmen verwendet es oder verfügt die Verwendung von Geräten, Sondergeräten, Maschinen, Systemen und Anlagen, Rettungsfahrzeugen und Sonderfahrzeugen;
  3. es bereitet die mit den eigenen Aufgaben verbundenen Maßnahmen vor oder verfasst und unterzeichnet diese selbst; in seiner Eigenschaft als höherer Amtsträger der Gerichtspolizei ist es der Gerichtsbehörde gegenüber verantwortlich, falls der Gegenstand der Ermittlungen mit der Ausübung seiner Aufgaben zusammenhängt;
  4. es beantragt, falls erforderlich, den Einsatz weiterer Geräte und fordert zusätzliches, auch ranghöheres Personal an; es bewertet, unter Einhaltung von vorgeschriebenen oder geeigneten Verfahren und Techniken, das Risiko der Mannschaftsmitglieder, wobei vor allem die Notwendigkeit berücksichtigt wird, den Personen in höchster Gefahr zu Hilfe zu kommen;
  5. es nimmt an den von der Verwaltung angebotenen technischen Weiterbildungskurse teil mit dem Ziel, die institutionellen Aufgaben erfüllen zu können;
  6. in Zusammenarbeit mit Ranghöheren oder auch selbstständig, falls es damit beauftragt ist, erledigt und leitet es bei Brandgefahr oder anderen Gefahren Einsätze, die mit dem Brandschutz direkt oder indirekt verbunden sind; diese Einsätze werden aufgrund der erhaltenen Weisungen und im Rahmen der für den Dienst geltenden Bestimmungen, auch in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Verwaltungen, zum Schutze der Arbeitnehmer, der Bevölkerung und der Umwelt ausgeübt; es stellt fest, ob die zu kontrollierenden Tätigkeiten den technischen Brandschutzbestimmungen entsprechen;
  7. es beaufsichtigt oder beteiligt sich an der technischen Ausbildung des Personals, um den für die Ausübung des institutionellen Dienstes und der Noteinsätze notwendigen Standard zu erlangen bzw. erlangen zu lassen;
  8. bei der Koordinierung des Dienstes am Sitz erledigt es Führungs- und Kontrollaufgaben und interveniert, falls erforderlich oder verlangt, um die Arbeitsweise oder das Verhalten der Rangniedrigeren zu ändern, zu verbessern oder zu ergänzen;
  9. es arbeitet Programme für die technische Aus- und Weiterbildung des Personals aus;
  10. es überprüft Projekte im Rahmen der eigenen beruflichen Kenntnisse; es beteiligt sich aufgrund der erhaltenen Anleitungen an Kommissionen und Kollegialorganen; in Zusammenarbeit mit anderen Rängen oder auch selbständig erledigt oder leitet es, auch gemeinsam mit anderen öffentlichen Verwaltungen und im Rahmen der für den Dienst geltenden Bestimmungen, Lokalaugenscheine über die Tätigkeiten, für welche technische Kontrollen vorgesehen sind und falls Brandrisiken oder andere Risiken bestehen, und zwar zum Schutz der Arbeitnehmer, der Bevölkerung und der Umwelt; es überprüft die Einhaltung der Bestimmungen und der Schutzmaßnahmen und die Anwendung der technischen Brandschutzbestimmungen durch die Inhaber der zu kontrollierenden Tätigkeiten;
  11. selbständig oder in Zusammenarbeit mit anderen, auch Ranghöheren, erstellt es Gerichtsgutachten.

2. Zugangvoraussetzungen

Es gelten folgende Zugangsvoraussetzungen:

  1. Diplom über die bestandene staatliche Abschlussprüfung einer technisch ausgerichteten Oberschule, wie in der Wettbewerbsausschreibung angegeben,
  2. Führerschein der Kategorie B
  3. Eignung nach mindestens sechsmonatigem theoretischen und praktischen Ausbildungskurs bei einer Berufsfeuerwehr.

3. Zweisprachigkeit

Der Zweisprachigkeitsnachweis B ist erforderlich.

4. Ränge

Im Rahmen dieses Berufsbildes bekleidet das Personal folgende Karriereränge:

  1. Brandinspektor/Brandinspektorin: Anfangsrang
  2. Oberbrandinspektor/Oberbrandinspektorin: nach vier effektiven Dienstjahren als Brandinspektor/Brandinspektorin und nach Bestehen eines eigenen Auswahlverfahrens, dessen Modalitäten von der Landesregierung nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften festgelegt werden.
    Außer den unter Punkt 1 vorgesehenen Aufgaben übt der Oberbrandinspektor/die Oberbrandinspektorin folgende Aufgaben aus:
    Er/Sie leitet und koordiniert im Rahmen der eigenen Zuständigkeiten Sondereinheiten und technisch qualifizierte ihm/ihr unterstellte Bereiche. Er/Sie beteiligt sich an den Not- und Zivilschutzeinsätzen bei Katastrophen, wobei er/sie die organisatorische Verantwortung über den Einsatz der verfügbaren Mittel hat und im Rahmen der vorgegebenen Ziele über Entscheidungsspielraum verfügt.
    Er/Sie arbeitet Pläne für dringende technische Not- und Zivilschutzeinsätze aus, wobei er/sie die Rangniedrigeren koordiniert und für die praktische Erprobung sorgt.
    Er/Sie arbeitet bei der Erstellung der Programme der Tätigkeit der Verwaltung und bei der Ausarbeitung der Pläne und Projekte mit;
  3. Hauptbrandinspektor/Hauptbrandinspektorin: nach vier effektiven Dienstjahren als Oberbrandinspektor/Oberbrandinspektorin, sowie nach Bestehen eines eigenen Auswahlverfahrens, dessen Modalitäten von der Landesregierung nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften festgelegt werden.

Zusätzlich zu den für den Oberbrandinspektor/die Oberbrandinspektorin vorgesehenen Aufgaben übt der Hauptbrandinspektor/die Hauptbrandinspektorin folgende Aufgaben aus:

Er/Sie arbeitet direkt mit den Brandexperten bei der Organisation und Leitung der institutionellen Dienste zusammen und beteiligt sich an den dringenden technischen Einsätzen; im Rahmen der Einsätze zum Schutz der Sicherheit der Bürger und deren Vermögen sowie der Bevölkerung bei vorhandenen, bevorstehenden oder vorgesehenen Notsituationen führt er/sie die Vorbeugungsmaßnahmen durch, die aufgrund der besonderen Situation oder Komplexität besondere technische Kenntnisse erfordern.

Übergangsbestimmung zur Einstufung des Personals in erster Anwendung dieses Vertrages:

  1. Das Personal des früheren Berufsbildes „Brandassistent/Brandassistentin“ (VI. F.E.), Rang „Brandassistent/Brandassistentin“, wird in das Berufsbild „Brandinspektor/Brandinspektorin“ (VII. F.E.), Rang „Brandinspektor/ Brandinspektorin“ eingestuft.
  2. Das Personal des früheren Berufsbildes „Brandassistent/Brandassistentin“ (VI. F.E.), Rang „Oberbrandassistent/Oberbrandassistentin“, wird in das Berufsbild „Brandinspektor/ Brandinspektorin“ (VII. F.E.), Rang „Oberbrandinspektor/Oberbrandinspektorin“ eingestuft.
  3. Das Personal des früheren Berufsbildes „Brandinspektor/Brandinspektorin“ (VII. F.E.), wird in das Berufsbild „Brandinspektor/ Brandinspektorin“ (VII. F.E.), Rang „Hauptbrandinspektor/Hauptbrandinspektorin“ eingestuft.

 

BRANDEXPERTE/BRANDEXPERTIN (IX F.E.)

1. Aufgaben

Das in das Berufsbild des Brandexperten/der Brandexpertin eingestufte Personal übt folgende Aufgaben aus:

  1. es beaufsichtigt und leitet, in Zusammenarbeit mit dem Leiter/der Leiterin des Dienstes, den Dienst und die dringenden Noteinsätze und Vorbeugemaßnahmen, und ist im Rahmen der Einsätze zum Schutz der Sicherheit der Bürger und deren Vermögen sowie der Bevölkerung bei vorhandenen, bevorstehenden oder vorgesehenen Notsituationen bei Einsätzen tätig, die wegen der besonderen Situation oder Komplexität und der verschiedenen Umstände besondere technische Kenntnisse erfordern;
  2. es untersucht, bereitet vor, verfasst und unterfertigt die in den eigenen Berufsbereich fallenden Maßnahmen und beteiligt sich an der Abfassung jener, die in die Zuständigkeit des Leiters/der Leiterin des Dienstes fallen;
  3. es macht Studien, Forschungen und Projektierungen und arbeitet an der Ausarbeitung von technischen Einsatzplänen sowie an der Programmierung der Tätigkeit der Abteilung mit und verfasst, falls vorgesehen, Pläne und fachspezifische Ausführungsprojekte oder spezifische Projekte für die ihm unterstellte Einheit;
  4. es erledigt selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Rängen im Rahmen der notwendigen institutionellen Aufgaben technische Inspektionen, Abnahmen und Überprüfungen oder nimmt im Auftrag an den Arbeiten von Kommissionen, Einsatzeinheiten oder ständigen oder fallweise errichteten Kollegialorganen teil;
  5. es arbeitet die technischen Ausbildungs- und Weiterbildungsprogramme aus und leitet die von der Verwaltung organisierte Lehrtätigkeit im eigenen Zuständigkeitsbereich;
  6. es verwendet Geräte, Sondergeräte, Maschinen, Systeme und Anlagen in der Abwicklung der eigenen Aufgaben und setzt im Rahmen der allgemeinen EDV-Programme der Verwaltung eigene, autonome Verwaltungssysteme ein;
  7. es bereitet Berichte, Sonderberichte und Erhebungen im Rahmen der eigenen Aufgaben vor oder verfasst und unterzeichnet diese selbst; in seiner Eigenschaft als höherer Amtsträger der Gerichtspolizei ist es der Gerichtsbehörde gegenüber verantwortlich, falls der Gegenstand der Ermittlungen mit der Ausübung seiner Aufgaben zusammenhängt;
  8. es führt Abnahmen, auch statischer Art, an Maschinen und Anlagen durch, soweit sie in die institutionelle Tätigkeit fallen, und gibt, im Zusammenhang mit eventuellen Räumungs- oder Evakuierungsbefehlen, Gutachten über die Benutzbarkeit oder über Gefahren geotechnischer Natur ab;
  9. bei Noteinsätzen und Schutzmaßnahmen verfügt es die Verwendung von Geräten, Sondergeräten, Maschinen, Systemen und Anlagen, Einsatzfahrzeugen und Sonderfahrzeugen bzw. setzt sie bei Bedarf selbst ein.

2. Zugangsvoraussetzungen

Es gelten folgende Zugangsvoraussetzungen:

  1. Abschluss eines mindestens fünfjährigen Hochschulstudiums im technischen Bereich, wie in der Wettbewerbsausschreibung angegeben
  2. Befähigung zur Berufsausübung
  3. Führerschein der Kategorie B
  4. Eignung nach einem mindestens sechsmonatigen theoretischen und praktischen Ausbildungskurs bei einer Berufsfeuerwehr.

3. Zweisprachigkeit

Der Zweisprachigkeitsnachweis A ist erforderlich.

4. Ränge

Im Rahmen dieses Berufsbildes bekleidet das Personal folgende Karriereränge:

  1. Brandexperte/Brandexpertin: Anfangsrang
  2. Oberbrandexperte/Oberbrandexpertin: nach vier effektiven Dienstjahren als Brandexperte/Brandexpertin und nach Bestehen eines eigenen Auswahlverfahrens, dessen Modalitäten von der Landesregierung nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften festgelegt werden.
    Zusätzlich zu den unter Punkt 1 vorgesehenen Aufgaben übt der Oberbrandexperte/die Oberbrandexpertin folgende Aufgaben aus:
    Ihm/Ihr wird die Leitung komplexer interner technischer Dienste oder Dienstzentren oder auch die Leitung von Organisationseinheiten übertragen, wobei er/sie die grundlegenden Anweisungen des Vorgesetzten des Dienstes zu befolgen hat.
  3. Branddirektor/Branddirektorin: nach vier effektiven Dienstjahren als Oberbrandexperte/Oberbrandexpertin, sowie nach Bestehen eines eigenen Auswahlverfahrens, dessen Modalitäten von der Landesregierung nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften festgelegt werden.

Zusätzlich zu den für den Oberbrandexperten/die Oberbrandexpertin vorgesehenen Aufgaben koordiniert er/sie interne technische Dienste oder Dienstzentren.

Anlage 2
Berufsbilder und Ränge - Entsprechungstabelle

Feuerwehrmann/Feuerwehrfrau 4. Funktionsebene
 entspricht
Feuerwehrmann/Feuerwehrfrau 5. Funktionsebene

Brandmeister/Brandmeisterin 5. Funktionsebene
 entspricht
Brandmeister/Brandmeisterin 6. Funktionsebene

Brandassistent/Brandassistentin 6. Funktionsebene
 entspricht
Brandinspektor/Brandinspektorin 7. Funktionsebene Rang Brandinspektor/Brandinspektorin

Oberbrandassistent/Oberbrandassistentin 6. Funktionsebene
 entspricht
Brandinspektor/Brandinspektorin 7. Funktionsebene Rang Oberbrandinspektor/Oberbrandinspektorin

Brandinspektor/Brandinspektorin 7. Funktionsebene
 entspricht
Brandinspektor/Brandinspektorin 7. Funktionsebene Rang Hauptbrandinspektor/Hauptbrandinspektorin

 

Gemeinsame Protokollerklärung

Die Vertragsparteien erklären, dass die Bestimmungen dieses Bereichskollektivvertrags als Sonderregelungen zum Bereichsvertrag für das Landespersonal gelten und in Zukunft nur im Rahmen von eigenen Verhandlungen geändert oder ergänzt werden können.

Außerdem verpflichten sie sich, gemeinsam die Thematik der Personalsituation bei der Berufsfeuerwehr sowie die Modalitäten der Aufstiege in den Rängen und der vertikalen Mobilität zu besprechen.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionA Führungsstruktur
ActionActionB Sonderregelung über einzelne Fachdienste
ActionActionC Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
ActionActionD Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
ActionActionE Kollektivverträge
ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. August 1990, Nr. 17
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. April 1991, Nr. 10
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Juni 1991, Nr. 18
ActionActiond) Kollektivvertragvom 4. Jänner 1996
ActionActione) Kollektivvertrag vom 18. Dezember 1998
ActionActione) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 17. Juli 1995, Nr. 3729
ActionActionf) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 4. Dezember 1995, Nr. 6402
ActionActionf) Kollektivvertrag vom 13. April 1999 —
ActionActiong) Kollektivvertrag vom 23. Februar 2000
ActionActiong) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 1. April 1996, Nr. 1288
ActionActionh) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 17. Juni 1996, Nr. 2745
ActionActionh) Bereichsabkommen vom 28. August 2000 —
ActionActioni) Kollektivvertrag vom 28. August 2001
ActionActionj) Kollektivvertrag vom 25. März 2002
ActionActionj) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 27. März 1997, Nr. 1235
ActionActionk) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. April 1998, Nr. 1547
ActionActionk) Bereichsabkommen vom 4. Juli 2002
ActionActionl) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 9. November 1998, Nr. 5247
ActionActionl) Kollektivvertrag vom 3. Oktober 2002 —
ActionActionm) Kollektivvertragvom 9. Dezember 2002
ActionActionm) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. Dezember 1998, Nr. 5939
ActionActionn) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. Dezember 1998, Nr. 5941
ActionActionn) Kollektivvertragvom 13. März 2003
ActionActiono) BEREICHSABKOMMEN vom 8. Mai 1997
ActionActiono) Einheitstext vom 23. April 2003
ActionActionp) Kollektivvertrag vom 16. Mai 2003 —
ActionActionq) Kollektivvertrag vom 17. September 2003 —
ActionActionr) Bereichsabkommenvom 5. November 2003
ActionActions) Kollektivvertrag vom 13. Juli 2004
ActionActiont) Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2004
ActionActiont) KOLLEKTIVVERTRAG vom 13. April 1999
ActionActionu) Kollektivvertrag vom 7. April 2005 —
ActionActionv) Bereichsvertrag vom 14. Juni 2005 —
ActionActionv) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
ActionActionw) Kollektivvertrag vom 4. August 2005
ActionActionx) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActionx) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
ActionActiony) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
ActionActiony) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActionz) Bereichsvertrag vom 8. März 2006
ActionActiona') Kollektivvertrag vom 21. Juni 2006
ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. Mai 2007
ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActionc') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActionc') Kollektivvertragvom 6. Oktober 2006 
ActionActiond') Kollektivvertrag vom 5. Juli 2007
ActionActiond') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActione') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. Februar 2000
ActionActione') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActionf') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActiong') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActionh') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
ActionActionh') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2007
ActionActioni') Kollektivvertrag vom 23. November 2007
ActionActioni') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
ActionActionj') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
ActionActionj') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 12. Februar 2008
ActionActionk') Kollektivvertrag vom 22. April 2008
ActionActionl') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2008
ActionActionl') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActionm') BEREICHSABKOMMEN vom 6. August 2001
ActionActionm') Kollektivvertragvom 3. Februar 2009
ActionActionn') KOLLEKTIVVERTRAG VOM 28 August 2001
ActionActionn') Kollektivvertrag vom 17. Februar 2009, Nr. 00
ActionActiono') Kollektivvertrag vom 22. Oktober 2009
ActionActionp') Bereichsabkommenvom 11. November 2009
ActionActionq') Bereichsabkommenvom 24. November 2009
ActionActionq') KOLLEKTIVVERTRAG vom 25. März 2002
ActionActionr') Kollektivvertrag vom 24. November 2009
ActionActions') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActiont') BEREICHSABKOMMEN vom 4. Juli 2002
ActionActionu') Bereichsabkommen vom 27. Juni 2013
ActionActionv') Kollektivvertrag vom 31. Oktober 2014
ActionActionw') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 26. Januar 2015, Nr. 0
ActionActionw') KOLLEKTIVVERTRAG vom 9. Dezember 2002
ActionActionx') Kollektivvertrag vom 16. März 2015, Nr. 0
ActionActiony') Bereichsvertrag vom 13. Juli 2015, Nr. 0
ActionActionz') Bereichsabkommen vom 3. September 2015, Nr. 0
ActionActiona'') Bereichsvertrag vom 22. Dezember 2015, Nr. 00
ActionActionb'') Kollektivvertrag vom 23. Mai 2016
ActionActionb'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 16. Mai 2003
ActionActionc'') Bereichsabkommen vom 19. Juli 2016, Nr. 0
ActionActiond'') Kollektivvertrag vom 6. Oktober 2016
ActionActiond'') BEREICHSABKOMMEN vom 5. November 2003
ActionActione'') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActione'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 28. Oktober 2016, Nr. 0
ActionActionf'') Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2016
ActionActiong'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. September 2003
ActionActionh'') Bereichsabkommen vom 13. Dezember 2016, Nr. 0001
ActionActionh'') BEREICHSABKOMMEN vom 5. November 2003
ActionActioni'') Kollektivvertrag vom 21. Dezember 2016, Nr. 00001
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionNeuordnung der Berufsbilder, der Karriereränge und der Funktionsebenen
ActionActionGestaltung der Arbeitszeit
ActionActionZusatzentlohnung
ActionActionBerufsbilder, Aufgaben, Zugangsvoraussetzungen und Karriereränge
ActionActionBerufsbilder und Ränge - Entsprechungstabelle
ActionActionk'') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActionl'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 21. Dezember 2004
ActionActionn'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 7. April 2005
ActionActionw'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 6. Oktober 2006
ActionActionF Plansoll und Stellenpläne
ActionActionG Dienstkleidung
ActionActionH Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
ActionActionI Übernahme von Personal anderer Körperschaften
ActionActionJ Landesregierung
ActionActionK Landtag
ActionActionL Verwaltungsverfahren
ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
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ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis