(1) Für die Finanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 19 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 11, in geltender Fassung, und gemäß den Artikeln 30 und 31 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, wird zudem ab dem Jahr 2017 und während des Zeitraums des Weiterbestehens der besagten Maßnahmen die geschätzte Erhöhung des Steueraufkommens der Kraftfahrzeugsteuer des Landes im Vergleich zu jenem im Jahr 2016 in Höhe eines Anteils von 10 Millionen Euro jährlich zweckbestimmt.