(1) Die Mitglieder der kollegialen Verwaltungsorgane sowie der Kontrollorgane, auch monokratischer Art, bleiben für die Dauer von drei Geschäftsjahren ab ihrer Ernennung bis zur Genehmigung der Abschlussbilanz des letzten Geschäftsjahres ihrer Beauftragung im Amt; in keinem Fall dürfen drei aufeinanderfolgende Mandate in derselben Körperschaft überschritten werden.