1. Für die kulturellen Tätigkeiten laut Artikel 2 Absatz 1 sind folgende Ausgaben zulässig:
a) für die Organisation und Durchführung der Tätigkeiten,
b) für Mieten oder Pacht, Strom, Heizung, Reinigung, Telefon und andere laufende Betriebskosten, Büromaterial, Abonnements, Beratungen im Bereich Buchhaltung und Steuern, Abgaben aufgrund der geltenden Bestimmungen, Versicherungen, Ankauf von didaktischem Material und Hilfsmitteln sowie für sonstiges Material kultureller, didaktischer und pädagogischer Art, das für die Durchführung der Tätigkeitsprogramme oder des Vorhabens notwendig ist,
c) Personalkosten, wie Gehälter samt Abfertigung und anderen Vergütungen, sowie Vorsorge- und Sozialabgaben und Steuern zu Lasten des Arbeitgebers,
d) Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung des Personals, der Mitglieder der Organisation und ehrenamtlich Tätiger,
e) Kosten für Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für das Personal, die Mitglieder der Organisation sowie die ehrenamtlich Tätigen,
f) Kosten für Öffentlichkeitsarbeit, Marketing und Druckerzeugnisse in Zusammenhang mit der Tätigkeit,
g) Preisgelder.
2. Für die Vorhaben der Kunstschaffenden gemäß Artikel 2 Absatz 3 sind folgende Ausgaben zulässig:
a) Kosten für die Organisation und Umsetzung der Vorhaben,
b) Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung,
c) Kosten für die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, Workshops und ähnlichen Initiativen;
d) Kosten für Öffentlichkeitsarbeit, Marketing und Druckerzeugnisse in Zusammenhang mit der Tätigkeit.
3. Die im Antrag angegebenen Ausgaben können auch nur teilweise zugelassen werden.
4. Nicht zulässig sind folgende Ausgaben:
a) Passivzinsen für Kredite oder Bankvorschüsse, Verzugszinsen oder Strafen,
b) Betriebsverluste der vorangegangenen Jahre,
c) Spenden und andere gemeinnützige Ausgaben,
d) Repräsentationskosten für Mitglieder oder Angestellte der Antrag stellenden Organisation,
e) Ausgaben für Jubiläen, mit Ausnahme von mindestens 25-jährigen Jubiläen,
f) Ausgaben für Buffets,
g) Ausgaben für Teilnahmeanzeigen bei Todesfällen;
h) Gruppenreisen, es sei denn, der Kulturbeirat vertritt die Ansicht, dass es sich um Reisen von besonderem kulturellem Interesse handelt,
i) Vergütungen an Mitglieder der Leitungsgremien von politischen Parteien oder von Gewerkschaften, sowie an Mitglieder von gewählten Organen (Parlament, Regionalrat, Landtag und Gemeinderat) und an Personen, die offiziell für Ämter in diesen Organen kandidieren.