1. Kapitalbeiträge können nur für Vorhaben mit zulässigen Ausgaben von mindestens 10.000,00 Euro gewährt werden. Für Darlehen aus dem Rotationsfonds gemäß Landesgesetz vom 14. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, wird ein Mindestbetrag an zulässigen Ausgaben von 100.000,00 Euro festgelegt. Für jede Art von Beihilfe werden nur Arbeiten oder Ankäufe berücksichtigt, die nach Einreichen des entsprechenden Beihilfeantrags getätigt werden.
2. Die förderfähigen Ausgaben für den Bau, die Erweiterung und die Modernisierung der Strukturen für den Urlaub auf dem Bauernhof dürfen folgende Höchstbeträge nicht überschreiten:
a) für die Gewährung eines Kapitalbeitrages:
1) 80.000,00 Euro im 10-Jahreszeitraum,
2) der Betrag laut Ziffer 1) kann um maximal 10.000,00 Euro erhöht werden, wenn durch die Verwirklichung der geförderten Vorhaben die Einstufung im Sinne des Artikels 1/ter des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 32, in geltender Fassung, auf mindestens 3 Blumen erhöht wird oder auf mindestens 4 Blumen, bei Betrieben, welche bereits eine Einstufung mit 3 Blumen aufweisen,
3) ein weiterer Zuschlag in Höhe von 5.000,00 Euro des Höchstbetrages der zugelassenen Ausgaben kann zugunsten jener Betriebe anerkannt werden, welche an einem durch die Landesverwaltung unterstützten Programm zur Einführung und zum Gebrauch einer Marke zugunsten des Urlaubs auf dem Bauernhof teilnehmen,
b) für die Gewährung eines Darlehens: 400.000,00 Euro zugelassene Ausgaben im 10-Jahreszeitraum.
3. Für die Berechnung des im 10-Jahreszeitraum zustehenden Höchstbetrages werden die dem Datum des entsprechenden Gewährungsaktes vorhergehenden zehn Jahre berücksichtigt.